Einfache Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A zündet ein dreigeschossiges Wohnhaus mit acht Mietparteien an. Sieben Menschen erleiden eine leichte Rauchvergiftung.
Einordnung des Falls
Einfache Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A das Wohnhaus angezündet hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
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Genau, so ist das!
2. Die verwirklichte schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) ist ein für § 306b Abs. 1 StGB erforderliches Grunddelikt.
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Ja, in der Tat!
3. A hat durch den Brand eine "Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen" verursacht.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Fiona
13.7.2023, 14:56:57
Gibt es einen konkreten Maßstab oder muss ich in der Klausur argumentativ abschätzen?

Lukas_Mengestu
26.7.2023, 13:51:21
Hallo Fiona, der BGH legt den unbestimmten Begriff der "großen Zahl" tatbestandsspezifisch aus und macht ihn insoweit abhängig von der Größe der Räumlichkeit. In der Literatur werden Werte zwischen 4-50 vertreten und teilweise die Zahl auch von den eintretenden Verletzungen abhängig gemacht (dies dürfte aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheit und im Hinblick auf den Wortlaut allerdings abzulehnen sein). Insofern hast Du hier argumentativ durchaus Spielraum, wobei Du Dich auf den Wortlaut beziehen kannst und insbesondere systematisch abgrenzen solltest zur Menschenmenge (§ 125 Abs. 1 StGB) bzw. unübersehbaren Zahl (§ 309 Abs. 2 StGB) (vertiefend auch MüKoStGB/Radtke, 4. Aufl. 2022, StGB § 306b Rn. 8)). Im Übrigen wird der Sachverhalt (oder Bearbeitervermerk) regelmäßig hinreichend Anhaltspunkte bieten, auf welche Lösung er abzielt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team