Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Einfache Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen

Einfache Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen

30. Juni 2025

5 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A zündet ein dreigeschossiges Wohnhaus mit acht Mietparteien an. Sieben Menschen erleiden eine leichte Rauchvergiftung.

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Einordnung des Falls

Einfache Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A das Wohnhaus angezündet hat, hat er sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Das Wohnhaus dient der Wohnung von Menschen, da es von den Mietern zumindest vorübergehend tatsächlich als Ort privater Lebensführung benutzt wird. Das Wohnhaus ist auch in Brand gesetzt, da es in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist.
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2. Die verwirklichte schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) ist ein für § 306b Abs. 1 StGB erforderliches Grunddelikt.

Ja, in der Tat!

§ 306b Abs. 1 StGB erfordert als Erfolgsqualifikation die Verwirklichung des §§ 306, 306a Abs. 1 oder 306a Abs. 2 StGB. In der verwirklichten schweren Brandstiftung liegt ein vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklichtes Grunddelikt vor.

3. A hat durch den Brand eine "Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen" verursacht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Begriff der "Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen" ist auslegungsbedürftig. Es sind mehr als drei Personen (Wortlautargument), aber keine "unübersehbare Zahl von Menschen" (Vergleich mit § 309 Abs. 2 und Abs. 3 StGB) erforderlich. Der BGH entwickelt hierzu folgende Auslegungskriterien: (1) Verweis in § 306b Abs. 1 StGB auf alle Tatobjekte der §§ 306, 306a. StGB (auch solche ohne besonderes Gefährdungspotenzial); (2) geringe Anhebung der Mindeststrafe von einem Jahr (§§ 306 und 306a StGB) auf zwei Jahre (§ 306b Abs. 1 StGB); (3) Gleichstellung mit der "schweren Gesundheitsschädigung nur einer einzigen Person" in § 306b Abs. 1 Var. 1 StGB. BGH: Bei einem mittelgroßen Haus mit acht Mietparteien liege die Grenze für die "große Zahl" bei 14 Personen. Betroffen sind nur sieben Personen.
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