Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Verdeckungsalternative

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Verdeckungsalternative

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T ist allein im Büro. Während ihre Kollegen Pause machen, verfälscht sie Dokumente. Plötzlich kommen Kollegen zurück. Damit diese nichts von der Aktion mitbekommen, zündet sie im Nebenraum Akten an. Das sich ausbreitende Feuer lenkt die Kollegen ab, sodass T die Dokumente unbemerkt bei Seite schaffen kann.

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Einordnung des Falls

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Verdeckungsalternative

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T das Büro angezündet hat, hat sie sich wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Bei dem Büro handelt es sich um eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, da das Büro regelmäßig von Menschen (zur Verrichtung der Arbeit) genutzt wird.
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2. T hat sich wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn sie den "Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB" verwirklicht hat und "in der Absicht gehandelt hat, eine andere Straftat zu verdecken".

Ja, in der Tat!

§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist eine Qualifikation zu § 306a StGB. § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB schärft die Strafe, wenn der Täter in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen (1. Variante) oder zu verdecken (2. Variante), wobei Absicht zielgerichtetes Wollen verlangt.

3. Die Absicht "eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken" ist ein besonderes persönliches Merkmal (§ 28 Abs. 2 StGB).

Ja!

Besondere persönliche Merkmale sind von den allgemeinen persönlichen Merkmalen abzugrenzen. Persönliche Merkmale zeichnen sich dadurch aus, dass sie in der Person des Täters oder Teilnehmers vorliegen müssen. Allgemeine Merkmale können bei allen Delikten Bedeutung erlangen, und sind Teil der Schuld, z.B. Schuldunfähigkeit, verminderter Schuldfähigkeit oder Entschuldigungsgründe. Besondere persönliche Merkmale sind solche, die bei einzelnen Delikten besonders vorausgesetzt werden, z.B. die täterbezogenen Mordmerkmale.

4. T hat in der Absicht gehandelt, eine andere Straftat zu verdecken.

Genau, so ist das!

Bei der Verdeckungsvariante muss der Täter handeln, um eine vorausgegangene Straftat als solche oder Spuren einer solchen Tat zu verdecken. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Täter die schwere Brandstiftung begeht, um das Opfer etwa als einzigen Zeugen einer zuvor begangenen Straftat auszuschalten oder wenn der Täter die allgemeine Verwirrung am Ort seiner Brandlegung benutzt, um Spuren zu beseitigen, die auf eine andere Straftat als die von ihm begangene Brandstiftung hindeuten. Als andere Straftat kommt hier die Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) in Betracht. T wollte ihre Kollegen mit dem Brand ablenken, um unbemerkt die gefälschte Urkunde zu verstecken. T handelt in Verdeckungsabsicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BE

Bioshock Energy

13.9.2024, 11:03:57

Inwiefern bzw. für was ist es hier relevant zu erwähnen, dass es sich bei der

Verdeckungsabsicht

um ein besonderes persönliches Merkmal iSd. § 28 II StGB handelt?

AS

as.mzkw

23.9.2024, 10:07:07

Habe ich mich auch gefragt, für den vorliegenden Fall ist es meinem Verständnis nach tatsächlich umbeachtlich. Bedeutung hätte es wohl bei etwaigen Mittätern oder anderen Beteiligten an der Brandstiftung, die ohne die fragliche Absicht handeln.


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