Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Ermöglichungsalternative

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Ermöglichungsalternative

18. Januar 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T fordert €40.000 von A. Falls A nicht bezahle, werde er das Haus des A in Brand setzen. A glaubt, es handle sich um einen schlechten Scherz und lehnt entrüstet ab. Als sich A im Urlaub befindet, zündet T das Haus an, um so seiner Forderung mehr Nachdruck zu verleihen.

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Einordnung des Falls

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Ermöglichungsalternative

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T das Haus des A angezündet hat, hat er sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Ein Wohnhaus stellt einen umschlossen, mit dem Grund und Boden verbundenen Raum dar, es handelt sich somit um ein Gebäude. Da das Haus im Alleineigentum des A stand, war es für T auch fremd.
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2. Indem T das Haus des A angezündet hat, hat er sich auch wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Das Haus ist ein Gebäude, das der der Wohnung von Menschen dient, da es von A zumindest vorübergehend tatsächlich als Ort privater Lebensführung benutzt wird. Daran ändert auch nichts, dass A sich zum Tatzeitpunkt im Urlaub befindet.

3. T hat sich wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er den "Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB" verwirklicht hat und "in der Absicht gehandelt hat, eine andere Straftat zu ermöglichen".

Genau, so ist das!

§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist eine Qualifikation zu § 306a StGB. § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB schärft die Strafe, wenn der Täter in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen (1. Variante) oder zu verdecken (2. Variante), wobei Absicht zielgerichtetes Wollen verlangt.

4. Für § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist erforderlich, dass der Täter eine Straftat begangen hat.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB stellt auf die Absicht des Täters ab, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Dadurch, dass es allein auf den subjektiven Tatbestand ankommt, spielt es keine Rolle, ob die beabsichtigte Straftat tatsächlich auch begangen wird oder auch nur das Versuchsstadium erreicht.

5. T muss gerade die Brandlegung zur Begehung der "anderen Straftat" (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) ausgenutzt haben.

Nein!

Nach dem BGH ist allein die erhöhte Verwerflichkeit der Tat entscheidend, die sich aus der Bereitschaft des Täters ergibt, Unrecht mit weiterem Unrecht zu verknüpfen. Folgt man der Ansicht des BGH, handelte T in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen. Die Lit. fordert eine funktionale Beziehung zwischen der Brandstiftung und der ermöglichten Straftat. Voraussetzung ist, dass der Täter durch die Brandlegung die damit verbundenen spezifischen Auswirkungen, wie Flucht, Verwirrung oder Panik, zur Begehung der Straftat ausnutzt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Klima-Kleber

Klima-Kleber

9.4.2023, 21:50:16

Welche andere Straftat wollte T denn verdecken?

FABIA

Fabian

28.6.2023, 16:24:10

Keine, allerdings wollte er eine Erpressung gemäß §253 ermöglichen

IS

IsiRider

13.2.2024, 11:33:12

Oder Nötigung?

AS

as.mzkw

23.9.2024, 10:04:43

@[IsiRider](24300) Ist in

§ 253 StGB

enthalten, wird also mitverwirklicht und tritt auf Konkurrenzebene daher zurück.

AG

agi

13.10.2024, 23:03:08

@[as.mzkw](244917) müsste man nicht trotzdem beides prüfen und je nach Ergebnis es im Wege der Konkurrenz lösen?

BE

Bioshock Energy

13.9.2024, 10:57:27

Laut der Juracademy ist es nach Auffassung der Rechtsprechung jedoch erforderlich, dass es sich bei der zu ermöglichenden Straftat um eine „andere“ Straftat handelt. Dies wird verneint, wenn die Straftat in Tateinheit mit der besonders schweren Brandstiftung steht und die Tathandlungen, die zur Verletzung der jeweils geschützten Rechtsgüter führen, im Wesentlichen deckungsgleich sind. Vorliegend beruhen die Nötigung und/oder Erpressung als Beabsichtigte Nachtat doch auf der selben Tathandlung, verletzen das selbe

Tatobjekt

und schützen das selbe Rechtsgut. Hier wird dennoch "eine andere Tat" bejaht. Kann mir jemand erklären wieso?

AG

agi

13.10.2024, 22:59:18

Ein Bsp. für keine andere Tat sind ja der §265 und/oder § 263 III Nr.5 StGB. Weil in allen drei Fällen das

In Brand setzen

ausschlaggebend für die Tathandlung ist. Vorliegend ist die Nötigung/Erpressung eine andere Tat (diese wurde bereits zuvor versucht) und die In Brandsetzung eine andere.


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