Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Ermöglichungsalternative

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Ermöglichungsalternative

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T fordert €40.000 von A. Falls A nicht bezahle, werde er das Haus des A in Brand setzen. A glaubt, es handle sich um einen schlechten Scherz und lehnt entrüstet ab. Als sich A im Urlaub befindet, zündet T das Haus an, um so seiner Forderung mehr Nachdruck zu verleihen.

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Einordnung des Falls

Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Ermöglichungsalternative

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T das Haus des A angezündet hat, hat er sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja, in der Tat!

Ein Wohnhaus stellt einen umschlossen, mit dem Grund und Boden verbundenen Raum dar, es handelt sich somit um ein Gebäude. Da das Haus im Alleineigentum des A stand, war es für T auch fremd.
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2. Indem T das Haus des A angezündet hat, hat er sich auch wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

Das Haus ist ein Gebäude, das der der Wohnung von Menschen dient, da es von A zumindest vorübergehend tatsächlich als Ort privater Lebensführung benutzt wird. Daran ändert auch nichts, dass A sich zum Tatzeitpunkt im Urlaub befindet.

3. T hat sich wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er den "Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB" verwirklicht hat und "in der Absicht gehandelt hat, eine andere Straftat zu ermöglichen".

Genau, so ist das!

§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist eine Qualifikation zu § 306a StGB. § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB schärft die Strafe, wenn der Täter in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen (1. Variante) oder zu verdecken (2. Variante), wobei Absicht zielgerichtetes Wollen verlangt.

4. Für § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist erforderlich, dass der Täter eine Straftat begangen hat.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB stellt auf die Absicht des Täters ab, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken. Dadurch, dass es allein auf den subjektiven Tatbestand ankommt, spielt es keine Rolle, ob die beabsichtigte Straftat tatsächlich auch begangen wird oder auch nur das Versuchsstadium erreicht.

5. T muss gerade die Brandlegung zur Begehung der "anderen Straftat" (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) ausgenutzt haben.

Nein!

Nach dem BGH ist allein die erhöhte Verwerflichkeit der Tat entscheidend, die sich aus der Bereitschaft des Täters ergibt, Unrecht mit weiterem Unrecht zu verknüpfen. Folgt man der Ansicht des BGH, handelte T in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen. Die Lit. fordert eine funktionale Beziehung zwischen der Brandstiftung und der ermöglichten Straftat. Voraussetzung ist, dass der Täter durch die Brandlegung die damit verbundenen spezifischen Auswirkungen, wie Flucht, Verwirrung oder Panik, zur Begehung der Straftat ausnutzt.
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