Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Ermöglichungsalternative
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fordert €40.000 von A. Falls A nicht bezahle, werde er das Haus des A in Brand setzen. A glaubt, es handle sich um einen schlechten Scherz und lehnt entrüstet ab. Als sich A im Urlaub befindet, zündet T das Haus an, um so seiner Forderung mehr Nachdruck zu verleihen.
Einordnung des Falls
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Ermöglichungsalternative
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T das Haus des A angezündet hat, hat er sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
2. Indem T das Haus des A angezündet hat, hat er sich auch wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
3. T hat sich wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er den "Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB" verwirklicht hat und "in der Absicht gehandelt hat, eine andere Straftat zu ermöglichen".
Genau, so ist das!
4. Für § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist erforderlich, dass der Täter eine Straftat begangen hat.
Nein, das trifft nicht zu!
5. T muss gerade die Brandlegung zur Begehung der "anderen Straftat" (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) ausgenutzt haben.
Nein!
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Klima-Kleber
9.4.2023, 21:50:16
Welche andere Straftat wollte T denn verdecken?
Fabian
28.6.2023, 16:24:10
Keine, allerdings wollte er eine Erpressung gemäß §253 ermöglichen
IsiRider
13.2.2024, 11:33:12
Oder Nötigung?