Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Ermöglichungsalternative
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Ermöglichungsalternative
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fordert €40.000 von A. Falls A nicht bezahle, werde er das Haus des A in Brand setzen. A glaubt, es handle sich um einen schlechten Scherz und lehnt entrüstet ab. Als sich A im Urlaub befindet, zündet T das Haus an, um so seiner Forderung mehr Nachdruck zu verleihen.
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Einordnung des Falls
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Ermöglichungsalternative
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T das Haus des A angezündet hat, hat er sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T das Haus des A angezündet hat, hat er sich auch wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
3. T hat sich wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er den "Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB" verwirklicht hat und "in der Absicht gehandelt hat, eine andere Straftat zu ermöglichen".
Genau, so ist das!
4. Für § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist erforderlich, dass der Täter eine Straftat begangen hat.
Nein, das trifft nicht zu!
5. T muss gerade die Brandlegung zur Begehung der "anderen Straftat" (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) ausgenutzt haben.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Klima-Kleber
9.4.2023, 21:50:16
Welche andere Straftat wollte T denn verdecken?
Fabian
28.6.2023, 16:24:10
Keine, allerdings wollte er eine Erpressung gemäß §253 ermöglichen
IsiRider
13.2.2024, 11:33:12
Oder Nötigung?
as.mzkw
23.9.2024, 10:04:43
@[IsiRider](24300) Ist in
§ 253 StGBenthalten, wird also mitverwirklicht und tritt auf Konkurrenzebene daher zurück.
agi
13.10.2024, 23:03:08
@[as.mzkw](244917) müsste man nicht trotzdem beides prüfen und je nach Ergebnis es im Wege der Konkurrenz lösen?
Bioshock Energy
13.9.2024, 10:57:27
Laut der Juracademy ist es nach Auffassung der Rechtsprechung jedoch erforderlich, dass es sich bei der zu ermöglichenden Straftat um eine „andere“ Straftat handelt. Dies wird verneint, wenn die Straftat in Tateinheit mit der besonders schweren Brandstiftung steht und die Tathandlungen, die zur Verletzung der jeweils geschützten Rechtsgüter führen, im Wesentlichen deckungsgleich sind. Vorliegend beruhen die Nötigung und/oder Erpressung als Beabsichtigte Nachtat doch auf der selben Tathandlung, verletzen das selbe
Tatobjektund schützen das selbe Rechtsgut. Hier wird dennoch "eine andere Tat" bejaht. Kann mir jemand erklären wieso?
agi
13.10.2024, 22:59:18
Ein Bsp. für keine andere Tat sind ja der §265 und/oder § 263 III Nr.5 StGB. Weil in allen drei Fällen das
In Brand setzenausschlaggebend für die Tathandlung ist. Vorliegend ist die Nötigung/Erpressung eine andere Tat (diese wurde bereits zuvor versucht) und die In Brandsetzung eine andere.