Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Ermöglichungsalternative
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Ermöglichungsalternative
23. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T fordert €40.000 von A. Falls A nicht bezahle, werde er das Haus des A in Brand setzten. A glaubt es handle sich um einen schlechten Scherz und lehnt entrüstet ab. Als sich A im Urlaub befindet, zündet T das Haus an, um so seiner Forderung mehr Nachdruck zu verleihen.
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Einordnung des Falls
Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht betreffend einer anderen Straftat (Nr. 2) - Ermöglichungsalternative
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T das Haus des A angezündet hat, hat er sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T das Haus des B angezündet hat, hat er sich auch wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
3. T hat sich wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) strafbar gemacht, wenn er den „Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB“ verwirklicht hat und „in der Absicht gehandelt hat, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“.
Genau, so ist das!
4. Für § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB ist erforderlich, dass eine andere Straftat ermöglicht werden soll.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Ermöglichungsabsicht i.S.d. § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt immer bereits dann vor, wenn der Täter neben der Brandstiftung ein anderes Delikt begehen möchte.
Nein!
6. Nach Ansicht der Lit. hat T durch die Brandlegung eine andere Straftat ermöglicht (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Nach Ansicht des BGH hat T durch die Brandlegung eine andere Straftat ermöglicht (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Klima-Kleber
9.4.2023, 21:50:16
Welche andere Straftat wollte T denn verdecken?
Fabian
28.6.2023, 16:24:10
IsiRider
13.2.2024, 11:33:12
as.mzkw
23.9.2024, 10:04:43
@[IsiRider](24300) Ist in
§ 253 StGBenthalten, wird also mitverwirklicht und tritt auf Konkurrenzebene daher zurück.
agi
13.10.2024, 23:03:08
@[as.mzkw](244917) müsste man nicht trotzdem beides prüfen und je nach Ergebnis es im Wege der Konkurrenz lösen?
Bioshock Energy
13.9.2024, 10:57:27
Laut der Juracademy ist es nach Auffassung der Rechtsprechung jedoch erforderlich, dass es sich bei der zu ermöglichenden Straftat um eine „andere“ Straftat handelt. Dies wird verneint, wenn die Straftat in Tateinheit mit der besonders schweren Brandstiftung steht und die Tathandlungen, die zur Verletzung der jeweils geschützten Rechtsgüter führen, im Wesentlichen deckungsgleich sind. Vorliegend beruhen die
Nötigungund/oder
Erpressungals Beabsichtigte Nachtat doch auf der selben Tathandlung, verletzen das selbe Tatobjekt und schützen das selbe Rechtsgut. Hier wird dennoch "eine andere Tat" bejaht. Kann mir jemand erklären wieso?
agi
13.10.2024, 22:59:18
Ein Bsp. für keine andere Tat sind ja der §265 und/oder § 263 III Nr.5 StGB. Weil in allen drei Fällen das
In Brand setzenausschlaggebend für die Tathandlung ist. Vorliegend ist die
Nötigung/
Erpressungeine andere Tat (diese wurde bereits zuvor versucht) und die In Brandsetzung eine andere.
AcademicWeapon
5.2.2025, 17:58:56
Ist es für das Vorhaben eine andere Straftat zu ermöglichen nach § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB
unerheblich, dass der T hier den A erst erpresst, und dann als der A nicht darauf eingeht erst DANACH die Brandstiftung begeht? Wie kann man das mit dem Wortlaut vereinbaren "der Täter handelt in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen"? Ich würde es verstehen, wenn der T erst ein Haus des A in Brand gesetzt hätte und ihn dann mit der
Drohungerpressen würde, dass er ein weiteres Haus des A
in Brand setzenwürde.