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Klassisches Klausurproblem

T tötet die O, weil ihm M, der Ehemann der O, dafür €25.000 zahlt. M möchte auf diesem Weg an das Erbe schneller herankommen.

Einordnung des Falls

Täter und Teilnehmer töten jeweils aus Habgier

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die O aus "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) getötet.

Diese Rechtsfrage lösen 0,0 % der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

Ja, in der Tat!

Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. T hat die O getötet, um sein Vermögen um die €25.000 zu mehren.

2. Beim Mordmerkmal der "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) handelt es sich um ein täterbezogenes Mordmerkmal.

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Ja!

Korrekt, die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe sind täterbezogene subjektive Mordmerkmale und werden zudem von der h.M. als besondere persönliche Merkmale im Sinne der Legaldefinition in § 14 Abs. 1 StGB verstanden. Entsprechend findet bei diesen Mordmerkmalen § 28 StGB Anwendung.

3. Die Rechtsprechung wendet § 28 Abs. 2 StGB bei täterbezogenen Mordmerkmalen an.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 StGB ist die Norm auf persönliche Merkmale anwendbar, welche die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen. Die Rechtsprechung sieht § 211 StGB als als eigenständigen Tatbestand und keine bloße Qualifikation an. Somit führt das Vorliegen eines Merkmals nicht zu einer Strafschärfung. Vielmehr begründen die täterbezogenen Mordmerkmale die Strafbarkeit erst, weshalb § 28 Abs. 1 StGB anzuwenden ist. Hierfür führt die Rechtsprechung vor allem an, dass (1) das Gesetz schon von der Terminologie die Tatbestände unterscheidet, denn es spricht von Täter und Mörder. (2) Zudem argumentiert die Rechtsprechung mit der systematischen Stellung von § 211 StGB vor § 212 StGB; grundsätzlich steht das Grunddelikt vor der Qualifikation.

4. Die Literatur wendet § 28 Abs. 2 StGB bei täterbezogenen Mordmerkmalen an.

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Ja, in der Tat!

Richtig, denn die Literatur sieht § 211 StGB als Qualifikation des § 212 StGB an und somit schärfen die täterbezogenen Mordmerkmale die Strafe des § 212 StGB.Die Literatur entkräftet zum einen die Argumente der Rechtsprechung, indem sie anführt, dass (1) die unterschiedliche Terminologie auf die Lehre vom Tätertyp aus 1941 zurückzuführen und unlängst überholt sei. (2) Zudem sei die Stellung des Mordes als Qualifikation vor dem Totschlag zwar untypisch, aber der Mord umfasse gerade den gesamten Grundtatbestand des §212 StGB; dies sei charakteristisch für Qualifikationen.

5. Nach der Rechtsprechung hat M den T zum Mord aus Habgier (§§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3, 26 StGB) angestiftet.

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Ja!

Anstiftung (§ 26 StGB) setzt (1) eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat, (2) eine taugliche Teilnehmerhandlung (Bestimmen zur Haupttat) und (3) den "doppelten Teilnehmervorsatz" (bezüglich der Haupttat und dem Bestimmen) voraus sowie (4) rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Anstifters. Im Mord des T an O ist die vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat zu sehen. Zudem hat M zumindest mitursächlich den Tatentschluss bei T hervorgerufen und T so zur Tat bestimmt. Auch vom Vorliegen des "doppelten Teilnehmervorsatzes" bei M ist auszugehen. Einer Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB bedarf es im vorliegenden Fall nicht, denn M erfüllt das Mordmerkmal der Habgier selbst auch.

6. Nach der Literatur hat M den T zum Mord aus Habgier (§§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3, 26 StGB) angestiftet.

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Genau, so ist das!

Die Literatur wendet § 28 Abs. 2 StGB an und prüft im Anschluss an die Bejahung des objektiven und subjektiven Tatbestands, ob beim Teilnehmer selbst täterbezogene Mordmerkmale vorliegen. Dies kann hier bejaht werden, denn auch M handelte habgierig. Dementsprechend liegt nach der Literaturansicht unabhängig von der Strafbarkeit des T eine Teilnahme zum Mord vor.Kommen - wie hier - beide Auffassungen zum gleichen Ergebnis, so muss der Streit um das systematische Verhältnis von Dir auch nicht entschieden werden.

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FABIA

Fabian

7.1.2024, 15:09:20

Die Habgier des M müsste dann noch einmal separat im subjektiven Tatbestand geprüft werden, richtig?

WO

Wolli

17.5.2024, 15:39:47

Mitunter wird bei §28 II nicht im subjektiven Tatbestand das MM des Teilnehmers Teilnehmers geprüft, sondern nach dem subjektiven Tatbestand unter 3. "Tatbestandsverschiebung" als eigener Gliederungspunkt.


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