Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Täter und Teilnehmer töten jeweils aus Habgier
Täter und Teilnehmer töten jeweils aus Habgier
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T tötet die O, weil ihm M, der Ehemann der O, dafür €25.000 zahlt. M möchte auf diesem Weg an das Erbe schneller herankommen.
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Einordnung des Falls
Täter und Teilnehmer töten jeweils aus Habgier
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat die O aus "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) getötet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Beim Mordmerkmal der "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) handelt es sich um ein täterbezogenes Mordmerkmal.
Ja!
3. Die Rechtsprechung wendet § 28 Abs. 2 StGB bei täterbezogenen Mordmerkmalen an.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Literatur wendet § 28 Abs. 2 StGB bei täterbezogenen Mordmerkmalen an.
Ja, in der Tat!
5. Nach der Rechtsprechung hat M den T zum Mord aus Habgier (§§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3, 26 StGB) angestiftet.
Ja!
6. Nach der Literatur hat M den T zum Mord aus Habgier (§§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3, 26 StGB) angestiftet.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fabian
7.1.2024, 15:09:20
Die
Habgierdes M müsste dann noch einmal separat im subjektiven Tatbestand geprüft werden, richtig?
Wolli
17.5.2024, 15:39:47
Mitunter wird bei §28 II nicht im subjektiven Tatbestand das MM des Teilnehmers Teilnehmers geprüft, sondern nach dem subjektiven Tatbestand unter 3. "
Tatbestandsverschiebung" als eigener Gliederungspunkt.