Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge bei Projektbefristung


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A ist bei B befristet als Projektleiterin für Entwicklungshilfe angestellt. B hat den Arbeitsvertrag der A viermal verlängert und dabei jeweils erneut befristet. Der Arbeitsvertrag der A läuft am selben Datum aus, wie die Förderung des Entwicklungshilfe-Projekts durch ein Bundesministerium.

Einordnung des Falls

Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge bei Projektbefristung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die vierte Befristung des Arbeitsvertrags der A ist nur zulässig, wenn B dafür einen Sachgrund hat (§ 14 Abs. 1 TzBfG).

Ja!

Die Bestimmungen über befristete Arbeitsverträge haben das Ziel, eine Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern (§ 1 TzBfG). Unbefristete Arbeitsverhältnisse sollen nach der gesetzgeberischen Wertung die Regel sein, um dem Arbeitnehmer eine sichere Planungsgrundlage zu ermöglichen. Man unterscheidet zwischen sachgrundloser Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) und Befristung mit Sachgrund(§ 14 Abs. 1 TzBfG). Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG kann im Zeitraum von 2 Jahren eine Befristung vereinbart und bis zu dreimal verlängert werden.

2. Ein Sachgrund für eine Befristung kann darin liegen, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht "dauerhaft" benötigt (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG).

Genau, so ist das!

§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG sieht die Möglichkeit einer Befristung von Arbeitsverträgen vor, wenn die Arbeitsleistung „nur vorübergehend“ im Betrieb benötigt wird. Ein typischer Fall dafür ist Saisonarbeit.

3. Wenn der Arbeitgeber rechtswidrig das Arbeitsverhältnis befristet, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Ja, in der Tat!

Die Bestimmungen über befristete Arbeitsverträge haben das Ziel, eine Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern (§ 1 TzBfG). Unbefristete Arbeitsverhältnisse sollen nach der gesetzgeberischen Wertung die Regel sein, um dem Arbeitnehmer eine sichere Planungsgrundlage zu ermöglichen. Der Arbeitnehmer kann die Wirksamkeit der Befristungsabrede mit einer Befristungskontrollklage gerichtlich überprüfen lassen. Hat er damit Erfolg, gilt sein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 S. 1 TzBfG).

4. Wenn der Arbeitgeber seine gesamte Tätigkeit in einzeln abgrenzbare Projekte aufspaltet, besteht für diese Projekte nur jeweils ein "vorübergehender Bedarf" (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG).

Nein!

Der Arbeitgeber kann sich auf einen vorübergehenden Bedarf als Sachgrund für eine Befristung ($ 14 Abs. 1 S. 2. Nr. 1 TzBfG) nur dann berufen, wenn es sich um eine auf vorübergehende Dauer angelegte Zusatzaufgaben handelt, im Unterschied zu den dauernd anfallenden Aufgaben im Betrieb.

5. Es genügt eine grobe Schätzung des Arbeitgebers, um die Frage zu beantworten, ob eine Arbeitsleistung nur "vorübergehend" (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG) oder dauerhaft benötigt wird.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bereits bei Abschluss des befristeten Vertrages hat der Arbeitgeber eine Prognose über den Bedarf zu erstellen, die auf konkreten Anhaltspunkten basiert. Die tatsächlichen Grundlagen dieser Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen. Eine Unsicherheit über die Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs zählt dabei zum unternehmerischen Risiko. Dieses darf nicht auf Arbeitnehmer verlagert werden.

6. B durfte die vierte Verlängerung des Arbeitsvertrags der A befristen, da es sich bei dem drittmittelfinanzierten Projekt um eine "vorübergehende" Aufgabe (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG) handelt.

Ja, in der Tat!

BAG: Werden dem Arbeitgeber für die Durchführung der projektbezogenen Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung gestellt, deutet dies auf eine zukünftig wegfallende Aufgabe hin (RdNr. 17). Vorliegend fielen das Ende der Förderung durch das Bundesministerium und des Arbeitsvertrags mit A auf dasselbe Datum. Es handelt sich um eine Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das Stammpersonal nicht ausreicht. Somit besteht eine zulässige Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs.

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