(Un-)Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel, die Mindestlohn umfasst


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist seit Februar 2015 bei B angestellt und erhält vertraglich einen Stundenlohn von €15. Laut Arbeitsvertrag verfallen gegenseitige Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. B kündigt A. Vier Monate später macht A ausstehende Lohnansprüche geltend.

Einordnung des Falls

(Un-)Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel, die Mindestlohn umfasst

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2019
Examenstreffer 2021
Examenstreffer Hessen 2021

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat gegen B neben dem Anspruch aus dem Arbeitsvertrag (§ 611a Abs. 2 BGB) auch einen Anspruch auf Zahlung von Mindestlohn nach dem MiLoG.

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Genau, so ist das!

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch tritt. Dieser Anspruch besteht neben dem arbeitsvertraglichen Anspruch auch dann, wenn letzterer eine Vergütung regelt, die über dem Mindestlohn liegt (BAG, 5 AZR 374/15 = NJW 2017, 1050 RdNr. 16).

2. Die Ausschlussklausel des Arbeitsvertrages erfasst auch den Anspruch auf Mindestlohn.

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Ja, in der Tat!

BAG: Eine an Sinn und Zweck der Ausschlussklausel orientierte Auslegung ergebe, dass auch der Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns von der Ausschlussklausel erfasst sei. Der Anspruch auf Entgelt für geleistete Arbeit sei der Hauptanwendungsbereich der Ausschlussfrist. (BAG, RdNr. 40).

3. Die Ausschlussklausel verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

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Ja!

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB liegt vor, wenn der Verwender (hier B) in seinen AGB die Rechte und Pflichten nicht klar und eindeutig darstellt (Grüneberg, in: Palandt, 78. A., § 307 RdNr. 21). BAG: Die vorstehende Regelung verstoße gegen das Transparenzgebot. Sie suggeriere, der Arbeitnehmer müsse auch den gesetzlich zu zahlenden Mindestlohn innerhalb der vorgesehenen Ausschlussfrist geltend machen. Dies ist gemäß § 3 MiLoG aber nicht der Fall.

4. Es wäre dem B zumutbar, die Ansprüche nach dem MiLoG von der Ausschlussklausel auszunehmen.

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Genau, so ist das!

BAG: Zwar dürfen die Transparenzanforderungen den Steller der AGB nicht überfordern. Es sei dem Arbeitgeber aber zumutbar, die Ansprüche des Arbeitnehmers, die nach dem Gesetz der Ausschlussfrist entzogen sind, von dieser auszunehmen. Eine entsprechende Formulierung, auch wenn sie den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich benenne, werde dem Transparenzgebot gerecht. Der Verwender dürfe Rechtsbegriffe verwenden (BAG RdNr. 51).

5. § 3 S. 1 MiLoG ist lex specialis und verdrängt vorliegend das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2) und das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (§ 306 BGB).

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Nein, das trifft nicht zu!

Vor dem Urteil wurde vertreten, § 3 S. 1 MiLoG sei gegenüber den Anforderungen der §§ 305ff. BGB, lex specialis. Die Norm verdränge in ihrem Anwendungsbereich das Gebot der geltungserhaltenden Reduktion. BAG: Dieser Ansicht sei nicht zu folgen. In Ermangelung eines Rang- oder Spezialitätsverhältnisses seien die Vorschriften nebeneinander anwendbar. Daher überlagere das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB die Rechtsfolge des § 3 S. 1 MiLoG. Ein Spezialitätsverhältnis sei deshalb nicht gegeben, weil § 3 S. 1 MiLoG keine Anforderungen an die Transparenz stelle. Der Wortlaut des § 3 S. 1 MiLoG schränke die §§ 305ff. BGB nicht ein. Dies sei auch nach dem Zweck der Norm nicht geboten, weil das MiLoG gerade Schutz zu Gunsten der Arbeitnehmer vermitteln wolle.

6. Der Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) führt dazu, dass die gesamte Ausschluss-Klausel unwirksam ist und ersatzlos wegfällt.

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Ja!

BAG: Eine geltungserhaltende Reduktion dergestalt, dass eine Norm in einen wirksamen zulässigen und in einen unzulässigen Teil getrennt und teilweise aufrechterhalten werde, sei im Rechtsfolgensystem des § 306 BGB nicht vorgesehen. Dies widerspreche dem Zweck, weil sonst das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB leerliefe. Die Voraussetzungen der ergänzenden Vertragsauslegung seien nicht gegeben, weil dem mit der Ausschlussfrist verfolgten Zweck durch gesetzliche Verjährungsfristen Rechnung getragen werde. Unerheblich sei, dass der A sich nicht auf einen Anspruch nach dem MiLoG berufen habe, weil bereits das Stellen unangemessener Klauseln missbilligt werde. Der Arbeitsvertrag im Übrigen bleibe unberührt gemäß § 306 BGB (BAG, RdNr. 56ff.).

7. Die im Arbeitsrecht gemäß § 310 Abs. 4 S. 2 HS. 1 BGB gebotene angemessene Berücksichtigung der Besonderheiten des Arbeitsrechts rechtfertigt die Aufrechterhaltung der Klausel.

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Nein, das ist nicht der Fall!

BAG: Ausschlussklauseln seien als eine dem Arbeitsverhältnis innewohnende Besonderheit anerkannt, die dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienten. Die Aufrechterhaltung von Ausschlussfristen, die unter Verstoß gegen die dem Arbeitnehmer dienende Bestimmung des § 3 S. 1 MiLoG Ansprüche in die Ausschlussklausel einbeziehen, sei nicht angemessen. Denn sie begünstige den Verwender. Der Arbeitnehmer erhalte dadurch keinen Vorteil. Die Gefahr von Rechtsverlusten wäre die Folge (BAG, RdNr. 74f.).

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YAZ

Yazzz

7.7.2021, 10:45:51

Hallo! Dies ist ein Examenstreffer! Eine solche Klausel war Thema in der aktuellen AW Klausur in Hessen (Juli 2021). Danke dafür! 😊

Marilena

Marilena

8.7.2021, 14:02:46

Hi Yazzz, vielen Dank für den Hinweis!! Das freut uns sehr!

frausummer

frausummer

26.7.2022, 19:53:43

Mir erschließt sich das Problem nicht wirklich. Mit 15€ liegt A doch über dem Mindestlohn, was genau macht er denn dann nach vier Monaten geltend? Selbst wenn die Klausel wegen § 307 II gegen das MiLoG verstößt, hat A doch keinen Vorteil dadurch

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.7.2022, 11:54:05

Hallo frausummer, vielen Dank für Deinen Hinweis. Im Ausgangssachverhalt ging es um noch ausstehende Ansprüche auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Diese wollte der Arbeitgeber unter Verweis auf die Verfallklausel nicht zahlen. Wir haben den Sachverhalt hier noch etwas präzisiert, sodass deutlicher wird, dass A noch Lohnansprüche zustehen. Da die Ausschlussklausel aufgrund des fehlenden Ausschlusses von MiLo-Ansprüchen insgesamt unwirksam ist, unterliegen die ausstehenden Lohnansprüche dann nur der normalen Regelverjährung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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