Zuparken
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat für seinen PKW einen Parkplatz gemietet und diesen als "privat" gekennzeichnet. B stellt dort seinen PKW ab. Als A kurz darauf mit seinem Auto ankommt, lässt er den Wagen des B umgehend abschleppen.
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Einordnung des Falls
Zuparken
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat sich Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) an dem Parkplatz des A verschafft.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B handelte mit verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. Die Unterscheidung zwischen Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB) und Besitzkehr (§ 859 Abs. 2, 3 BGB) ist nur deklaratorischer Natur.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Als A den PKW abschleppen ließ, hat er die zeitlichen Grenzen der Besitzkehr (§ 859 Abs. 3 BGB) eingehalten.
Ja!
5. Das sofortige Abschleppen war verhältnismäßig.
Genau, so ist das!
6. Indem A das Auto abschleppen ließ, hat er eine rechtswidrige Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB begangen, die ihn zum Schadensersatz verpflichtet.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊LEXDEROGANS
15.1.2020, 20:35:51
Die Frage bzgl. ob Besitzkehr noch zeitig war ist m. E. zu verneinen, da sich das Tatbestandsmerkmal “sofort” in § 859 Abs. 3 BGB nicht nach der Kenntniserlangung des (früheren) Besitzers (A) sondern nach obj. Merkmalen richtet. Beim Parken gilt als “sofort” z. T. nur die nachfolgenden 7 Stunden, z. T. noch der nachfolgende Tag. Dem Sachverhalt ist aber nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt nach Abstellen des Pkw. A den Pkw. abschleppen ließ.
ehemalige:r Nutzer:in
20.3.2020, 21:15:45
Zum eine gibt es bei der Vestimmung des Merkmals sofort unterschiedliche Ansichten. Zum anderen ist dann die Frage der Beweislast, ob die behaupteten sieben Stunden eingehalten sind.
🦊LEXDEROGANS
20.3.2020, 22:36:31
@Quorbox, der Aspekt mit der Beweislast hört sich sehr interessant an; er wird mir aber aus Ihrem Kommentar noch nicht ganz ersichtlich. Könnten Sie das ein bisschen näher ausführen?
Eigentum verpflichtet 🏔️
22.1.2021, 23:12:24
Haben den Sachverhalt insoweit klargestellt!
Jasmin
19.5.2020, 13:45:33
Angenommen sie Parklücke besteht noch ist aber zugeparkt, sodass der Zugang dazu von einem PKW gesperrt wird. Wäre dies als "Störung" isd
besitzwehrzu subsumieren?
gelöscht
25.5.2020, 08:25:31
Ich denke, hier kann man das unter Besitzstörung subsumieren und käme mE zum gleichen Ergebnis. Ob er da drauf steht oder nur die Lücke zuparkt - am Ende ist der Besitz nicht uneingeschränkt für A zugänglich.
Viktoria_K
20.12.2020, 08:53:15
Ist ein Abschleppen grundsätzlich verhältnismäßig? Man hätte ja auch erst einen Zettel hinterlassen können. Außerdem steht im SV nicht, dass B nicht auffindbar ist. Wenn jemand nur kurz einen Einkauf tätigt, ist ein Abschleppen mM nicht verhältnismäßig.
t o m m y
20.12.2020, 09:52:14
der privatmann A ist nicht an den verhaeltnismaessigkeitsgrds gebunden, und wenn im sv nicht angegeben ist, dass der b um die ecke steht, dann ist er nicht sofort auffindbar. nach stRspr der verwaltungsgerichte (das ist aber was anderes!) ist bei verbotswidrigem abstellen nur sehr ausnahmsweise ein abschleppen unverhaeltnissmaessig.
Tr(u)mpeltier junior
25.12.2020, 01:02:56
Wie Tommy richtig einwendet, ist die Rechtsprechung knallhart und zwar nicht nur bei privaten, die nicht dem verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegen, sondern zB auch beim Handeln des ordnungsamtes. Ein beliebter Klassiker ist hier der vermeintliche abschleppschutz durch das hinterlassen der Telefonnummer in der Windschutzscheibe. Selbst hier wird idR angenommen, dass das abschleppen noch verhältnismäßig ist, da aus dem Zettel regelmäßig nicht hervorgeht, dass der Fahrer nur kurz um die Ecke ist (anders nur, wenn man dies explizit drauf schreibt). Insofern kann falsch parken gleich ordentlich teuer werden
Jean-Pierre
22.1.2021, 22:43:53
Über § 242 kann eine Grundrechtsabwägung erfolgen. Die Schranken-Schranke der Verhältnismäßigkeit wäre hier aber nicht zu prüfen.
Eigentum verpflichtet 🏔️
22.1.2021, 23:08:53
Hallo zusammen,
§ 859 BGB(
Besitzwehrund Besitzkehr) regeln Fälle der Selbsthilfe, also die Durchsetzung eines Rechts durch eigene (nichtstaatliche) Mittel. Nach ganz hM ist in die Norm als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Verhältnismäßigkeit der Gewaltausübung hineinzulesen. Allerdings wird man hier wohl nicht zu einer
Unverhältnismäßigkeitdes Abschleppens kommen, der A hat seinen Parkplatz als Privatparkplatz gekennzeichnet. B hat dennoch darauf geparkt. Allenfalls könnte man vor dem Anruf eines Abschleppdiensts noch eine kurze Umschau (analog zum Verwaltugnsrecht bei der Wahrnehmung von Halteverbotszeichen) erwarten, falls die B schon wieder in der Nähe ihres Autos ist. Da, A aber sonst nicht seinen Parkplatz nutzen kann, wäre ein Abschleppen im Übrigen verhältnismäßig. LG ;)
glaenzejenseitsvonnullundachtzehn
9.1.2024, 17:09:00
Wie würde die AGL lauten um sich die Abschleppkosten von demjenigen, der abgeschleppt wurden, zurück zu holen?
hannacaz
18.1.2024, 15:28:40
Aus GoA gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
Sandra-
30.9.2024, 13:45:54
Hallo :-), soweit ich weiß, kann man sich nicht nur über die GoA die Abschleppkosten zurückholen, sondern auch über §
823 II BGBiVm § 858 I BGB (als Schutzgesetz). Über §
823 II BGBkann man auch (anders als bei § 823 I BGB) Vermögensschäden (also die Abschleppkosten) ersetzen. Da der Besitz auch als "
sonstiges Recht" geschützt wird, müsste das ebenfalls eine geeignete Anspruchsgrundlage sein. :-)
Jean-Pierre
22.1.2021, 22:49:23
Die Unterscheidung von Besitzkehr und -kehr führt mich nicht weiter. Die Norm d § 862 ist doch ganz klar aufgebaut und nennt die verboten
Eigenmachtals TBM. Und da die Entziehung ein Merkmal der verboten
Eigenmachtist, ist es auch falsch, zu sagen, dass 862 l sich nicht auf die Entziehung bezieht. 862 I ist Lex Specialist und daher ein Spezialfall.
Eigentum verpflichtet 🏔️
22.1.2021, 22:59:08
Hallo Jean-Pierre, soweit ich das sehe, gehen wir hier gar nicht auf § 862 Abs. 1 BGB ein, da dies ein Anspruch des
Eigentum verpflichtet 🏔️
22.1.2021, 23:01:38
Besitzers gehen den Störer darstellt. Hier macht A aber keine Ansprüche gegen B geltend, sondern er erwehrt sich der verbotenen
Eigenmachtmit Gewalt (Besitzkehr, § 859 Abs. 3 BGB). Die Abgrenzung erfolgt zur
Besitzwehr(§ 859 Abs. 1 BGB), die die Abwendung von verbotener
Eigenmachtumfasst, indem dem Besitzer nicht der Besitz entzogen wird (§ 858 Abs. 1 Alt. 1 BGB), sondern der Besitz nur gestört wird (§ 858 Abs. 1 Alt. 2 BGB) LG ;)
Jean-Pierre
23.1.2021, 07:36:10
Ich meinte natürlich 859 und meine Autokorrektur hat aus meiner Wehr eine Kehr gemacht. Am Handy schreiben ist ..., sry!
Whiskey
13.6.2022, 22:26:51
Müsste man hier nicht auch die Grundstückseigenschaft eines gemieteten Parkplatzes diskutieren, wenn man ein Grundstück definiert als "klar umgesetzten Bereich der Erdoberfläche, der im Grundbuch unter einer eigenen BV-Nr. vorgetragen ist"? Und steht dieser Anspruch dann sowohl dem mittelbaren Besitzer (Eigentümer) als auch dem unmittelbaren Besitzer (Mieter) zu? Besten Dank vorab.
Lukas_Mengestu
14.6.2022, 19:52:51
Hallo Whiskey, in der Tat ist es in diesem Kontext präziser, den Parkplatz hier lediglich als Teil eines Grundstücks zu bezeichnen. Denn eine eigenständige Eintragung ins Grundbuch wird sicher nicht vorliegen. Dem mittelbaren Besitzer stehen nach dem Verweis in § 869 BGB die Gewaltrechte des
§ 859 BGBnicht zu. Zwar will ein Teil der L
ehredie Gewaltrechte auch auf den mittelbaren Besitzer anwenden, die herrschende Meinung lehnt dies indes aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes, der Entstehungsgeschichte (Gesetzesmaterialien) und der Systematik ab (vgl. MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 869 Rn. 7 mwN). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
I
15.3.2024, 00:06:40
Weil es hier gut in den Kontext passt: Auch der berechtigte Besitzer einer Sache geniesst den Schutz des 823 Abs. 1 BGB (ggf. Verletzung eines sonstigen Rechts mit entspr. Schadensersatzanspruch)
Nora Mommsen
15.3.2024, 11:18:43
Hallo I, danke dir! Stimmt absolut :) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team