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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat für seinen PKW einen Parkplatz gemietet und diesen als "privat" gekennzeichnet. B stellt dort seinen PKW ab. Als A kurz darauf mit seinem Auto ankommt, lässt er den Wagen des B umgehend abschleppen.

Einordnung des Falls

Zuparken

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat sich Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) an dem Parkplatz des A verschafft.

Ja!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen (subjektives Element) getragene tatsächliche Sachherrschaft (objektives Element) über eine Sache. Tatsächliche Sachherrschaft setzt voraus, dass die Person eine realisierbare Möglichkeit zur Einwirkung auf die Sache hat.A hat keine tatsächliche Sachherrschaft über den Parkplatz. Er kann über den Gebrauch des bereits besetzten Parkplatzes nicht mehr bestimmen. Es handelt sich dabei nicht um eine bloße Besitzstörung, sondern um einen Besitzentzug. Da der Parkplatz ein Teil eines Grundstücks darstellt, ist der Entzug an § 859 Abs. 3 BGB zu messen.

2. B handelte mit verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen. Indem B seinen Wagen auf dem Parkplatz des A abstellte, hat er diesem ohne dessen Willen den Besitz an dem Parkplatz entzogen. Dies war auch nicht gesetzlich gestattet.

3. Die Unterscheidung zwischen Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB) und Besitzkehr (§ 859 Abs. 2, 3 BGB) ist nur deklaratorischer Natur.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 859 Abs. 1 BGB behandelt die Konstellation, in welcher der unmittelbare Besitz nur gestört, jedoch noch nicht entzogen ist (§ 858 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Wenn der Vorbesitzer sein Selbsthilferecht ausübt, spricht man dann von sog. Besitzwehr. § 859 Abs. 2, 3 BGB behandelt demgegenüber den Fall, in dem ein Besitzentzug (§ 858 Abs. 1 Alt. 1 BGB) bereits vorliegt. Übt der Vorbesitzer in diesem Fall sein Selbsthilferecht aus, handelt es sich um Besitzkehr Besitzkehr ist nur in einem engen zeitlichen Rahmen nach dem Besitzentzug zulässig, Besitzwehr jederzeit.

4. Als A den PKW abschleppen ließ, hat er die zeitlichen Grenzen der Besitzkehr (§ 859 Abs. 3 BGB) eingehalten.

Ja!

Die Voraussetzungen für die Selbsthilfe des vorherigen unmittelbaren Besitzers (§ 859 Abs. 3 BGB) sind: (1) vorheriger unmittelbarer Besitz oder Besitzdienerschaft, (2) verbotene Eigenmacht des Täters, (3) sofortige Wiederbemächtigung durch den vorherigen Besitzer, und (4) Verhältnismäßigkeit der Gewaltanwendung.A hatte unmittelbaren Besitz, den B mit verbotener Eigenmacht entzog. Das Merkmal „sofort“ ist zeitlich nicht genau definiert. Es genügt eine so schnelle Aktion, wie sie nach objektiven Maßstäben erwartet werden kann. Der enge zeitliche Zusammenhang ist gegeben. A handelte unmittelbar.

5. Das sofortige Abschleppen war verhältnismäßig.

Genau, so ist das!

Die Gewaltanwendung ist verhältnismäßig (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 859 BGB), wenn keine milderen, gleich erfolgversprechenden Mittel existieren. Anders als im Rahmen des Notstands (§ 228 BGB) ist eine Güterabwägung nicht erforderlich.Hier sind keine milderen, gleich geeigneten Mittel ersichtlich, um A wieder Besitz an dem Parkplatz zu verschaffen. Insbesondere war B nicht auffindbar.

6. Indem A das Auto abschleppen ließ, hat er eine rechtswidrige Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB begangen, die ihn zum Schadensersatz verpflichtet.

Nein, das trifft nicht zu!

Indem A das Auto abschleppen ließ, hat er durch Sachentzug in das Eigentum des B eingegriffen. Die Eigentumsverletzung war aber nicht rechtswidrig. A ist nach § 859 Abs. 3 BGB gerechtfertigt. Der berechtigte Besitz ist durch § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Recht geschützt.

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