Zivilrecht

Sachenrecht

Der Besitzschutz

Besitzer eilt Räuber nach und schlägt ihm so lange auf den Kopf, bis dieser die geklaute Tasche fallen lässt (Besitzkehr, § 859 Abs. 2 BGB)

Besitzer eilt Räuber nach und schlägt ihm so lange auf den Kopf, bis dieser die geklaute Tasche fallen lässt (Besitzkehr, § 859 Abs. 2 BGB)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D entreißt dem A seine Tasche und rennt damit davon. A eilt D nach und schlägt ihm mit seinem Schirm so lange auf den Kopf, bis D die Tasche fallen lässt.

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Einordnung des Falls

Besitzer eilt Räuber nach und schlägt ihm so lange auf den Kopf, bis dieser die geklaute Tasche fallen lässt (Besitzkehr, § 859 Abs. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat den unmittelbaren Besitz an seiner Tasche verloren, als D sie ihm weggerissen hat.

Ja!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen (subjektives Element) getragene tatsächliche Sachherrschaft (objektives Element) über eine Sache. Tatsächliche Sachherrschaft setzt voraus, dass die Person eine realisierbare Möglichkeit zur Einwirkung auf die Sache hat. A hatte keine Möglichkeit mehr, auf die Tasche einzuwirken, nachdem D damit davongelaufen war.
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2. D hat dem A den Besitz an der Tasche durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) entzogen.

Genau, so ist das!

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen. D hat A den Besitz an der Tasche entzogen. Dazu hatte er kein Recht.

3. D war "auf frischer Tat verfolgter Täter" (§ 859 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Es gibt unterschiedliche Ausprägungen des Besitzschutzes im BGB. Eine davon sind die Gewaltrechte der §§ 859, 860 BGB, die dem Vorbesitzer ohne Einschaltung eines Gerichts ein Selbsthilferecht geben. Die Voraussetzungen für die Selbsthilfe des unmittelbaren Besitzers (§ 859 BGB) sind: (1) (vorheriger) unmittelbarer Besitz oder Besitzdienerschaft, (2) verbotene Eigenmacht des Täters, (3) der auf "frischer Tat" betroffen oder verfolgt ist, und (4) Verhältnismäßigkeit der Gewaltanwendung. A war unmittelbarer Besitzer. D hat mit ihm diesen durch verbotene Eigenmacht entzogen. "Auf frischer Tat betroffen" erfordert einen engen zeitlichen Zusammenhang zur Wegnahme. Der zeitliche Zusammenhang ist nicht exakt bestimmbar. Hier ist er anzunehmen. A ist dem D sofort nachgerannt.

4. A durfte D auf den Kopf schlagen, um sich wieder in den Besitz der Tasche zu versetzen.

Ja!

Die Gewaltanwendung ist verhältnismäßig (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 859 BGB), wenn keine milderen, gleich erfolgversprechenden Mittel existieren. Die Schläge des A mit dem Regenschirm gegen den Kopf des D waren geeignet, um A den Besitz an der Tasche wiederzubeschaffen. Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich.
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