Zivilrecht
Sachenrecht
Der Besitzschutz
Abwandlung zum obigen Fall - Besitzwehr gem. § 859 Abs. 1 BGB: Eingesetztes Gewaltmittel ist nicht erforderlich.
Abwandlung zum obigen Fall - Besitzwehr gem. § 859 Abs. 1 BGB: Eingesetztes Gewaltmittel ist nicht erforderlich.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fahrraddieb D knackt das Schloss, welches das Fahrrad des E sichert. Gerade als D aufsteigen möchte, kommt E hinzu. E schießt auf D, um ihn am Wegfahren zu hindern. E hätte D auch vom Fahrrad stoßen können, statt zu schießen.
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Einordnung des Falls
Abwandlung zum obigen Fall - Besitzwehr gem. § 859 Abs. 1 BGB: Eingesetztes Gewaltmittel ist nicht erforderlich.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat den unmittelbaren Besitz an dem Fahrrad verloren, als D damit wegfahren wollte.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. D hat den Besitz des E am Fahrrad durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) beeinträchtigt.
Ja!
3. E kann sich in dieser Situation grundsätzlich auf das Selbsthilferecht aus § 859 Abs. 1 BGB berufen.
Genau, so ist das!
4. Durfte E auf D schießen, um die drohende Besitzentziehung abzuwenden (§ 859 Abs. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vulpes
16.2.2021, 09:41:05
Ich weiß das der Begriff
Gewahrsamund Besitz nicht identisch sind, aber dennoch: Im Strafrecht wurde uns gegenüber steif und fest behauptet, dass der Dieb jedenfalls dann
Gewahrsambegründet hat, wenn er ein/ zwei Mal in die Pedale getreten hat. Das ist unproblematisch (vgl auch Bosch in Übungen zum
Strafrecht Fall15). Der
Gewahrsamsei lediglich nicht gesichert. Kann mir jemand erklären, warum der E noch tatsächliche Sachherrschaft ausübt, nur weil er doch an den D ran kommt?
Fiat Iustitia!
21.5.2021, 10:13:19
Hi Adrian, vllt haben dich da Bild und Text etwas verwirrt. (mich auch erst). Im Text steht ja "gerade als er aufsteigen will". Der Dieb hat hier also den Eigentümer noch nicht dadurch des Besitzes entsetzt, dass er bereits in die Pedale tritt und wegfährt
Fuchsfrauchen
31.10.2022, 22:10:57
Was ist eigentlich die (Rechts)folge von § 859? Der Besitz geht ja erstmal unabhängig von der Verhältnismäßigkeit des Selbsthilfeakts an den ursprünglichen Besitzer zurück. Wie würde sich das in einem Gutachten weiter auswirken, ob hier der Verhältnismäßigkeitgrundsatz eingehalten bzw. nicht wurde? Danke!
Nora Mommsen
3.11.2022, 13:14:07
Hallo Fuchsfrauchen, danke für deine Frage. §
859 BGBkann zum Beispiel ein Rechtfertigungsgrund im Deliktsrecht sein, aber natürlich nur wenn alle Voraussetzungen gegeben sind. Ist dies nicht der Fall handelt der in vermeintlicher Selbsthilfe Handelnde unrechtmäßig und haftet entsprechend. Der Besitzstörende darf wiederum keine
Notwehrüben, da er nicht in rechtswidriger Weise angegriffen wird. Auch findet der §
859 BGBBerücksichtigung im Strafrecht. Zudem entsteht schon durch die
verbotene Eigenmachtein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das auch der § 241 Abs. 2 BGB Anwendung findet, sodass bei Überschreiten der Verhältnismäßigkeit Schadensersatz auch nach §§ 280 ff. BGB in Frage kommt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lenny
2.5.2023, 13:34:48
Mag vielleicht trivial sein, aber kann es zeitgleich zwei unmittelbare Besitzer einer Sache geben? Am subjektiven Element wird es wahrscheinlich nicht scheitern, aber wie sieht es mit der tatsächlichen Sachherrschaft aus?
Edward Hopper
2.5.2023, 16:30:12
Ja. Alle Formen des Besitzes können auch gemeinschaftlich ausgeübt werden. Somit gibt es durchaus unmittelbaren Mitbesitz. Vergleiche auch 866. Dazu gibt es natürlich Ausnahmen. Aber tatsächlich ist es ja am unproblematischsten (Eheleute im selben Haus, Erbenbesitzer usw)
Lenny
2.5.2023, 19:30:22
Danke für die Antwort, meine Verwirrung war wohl der Definition der tatsächlichen Sachherrschaft geschuldet. Schließlich kann man ja darüber nachdenken, ob es begriffslogisch möglich ist, überhaupt die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, wenn eine andere Person gleichsam dieselbige hat. Ich vermute, die Verwirrung kann man über das normative korrektiv der verkehrsanschauung, die im sachherrschaftsbegriff verankert ist und/oder mit bezugnahme auf 856 II BGB beseitigen?
Edward Hopper
2.5.2023, 22:18:06
Da musst du aufpassen . Der 856 abs 2 hat mit Mitbesitz nichts zu tun. Dabei geht es mehr um die
Besitzdienerfälle oder wenn jemand was versteckt oder kurz vereist usw. Außerdem hat der Gesetzgeber dir diese Entscheidung abgenommen und gesagt das geht. Insoweit brauchst du dir da null Gedanken machen
Lenny
3.5.2023, 06:25:12
Das macht Sinn, vielen Dank für die Hilfe :)
Nora Mommsen
3.5.2023, 10:23:21
Hallo ihr beiden, es muss deutlich differenziert werden.Mehrfacher un
mittelbarer Besitzist möglich. Man denke an einen Briefkasten, der mit einem Schlüssel zu öffnen ist. Dort lässt sich unproblematisch argumentieren, dass alle Schlüsselinhaber die Sachherrschaft über den Briefkasten haben. Ob es auch mehrfachen mittelbaren Besitz geben kann ist allerdings sehr umstritten. Für diese Konstellation hat sich der Begriff "Nebenbesitz" etabliert. Nach einer Ansicht wird mit der Begründung des mittelbaren Besitzes für einen Dritten der bisher bestehende mittelbare Besitz beseitigt. Dies läge daran, dass sich der Fremdbesitzerwille auf eine andere Person richtet und zudem der Nebenbesitz nicht gesetzlich vorgesehen sei. Eine andere Ansicht erkennt den Nebenbesitz, als nicht gesetzlich normierte Form des Besitzes an. Der
Numerus Clausus des Sachenrechtskönnte für die erste Ansicht sprechen. Es ist also nicht so, dass unproblematisch alle Besitzformen mehrfach auftreten können. Es können aber die unterschiedlichen Besitzformen nebeneinander auftreten. Ein
Besitzdienerbesitzt für einen unmittelbaren Besitzer, der wiederum zeitgleich mit Fremdbesitzerwillen für einen mittelbaren Besitzer den Besitz mittelt. Ich hoffe die Rechtslage ist euch nun etwas klarer. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Lenny
5.5.2023, 07:05:50
Vielen Dank für die Erläuterung, das hilft mir sehr, einen Überlick zu bekommen
evanici
14.9.2023, 12:28:59
Hinsichtlich des Verhältnisses von § 859 I und II/III ist I hier ja einschlägig, weil der Besitz noch nicht entzogen wurde. Ist II/III denn lex specialis zu I, wenn der Entzug bereits eingetreten ist? Und der Oberbegriff für beide Situationen wäre Beeinträchtigung, nicht Störung, richtig? Störung und Entzug schließen sich insoweit aus?
Lukas_Mengestu
11.10.2023, 11:05:53
Hallo evanici, richtig unter der verbotenen
Eigenmachtversteht man eine widerrechtliche Beeinträchtigung des Besitzes. Beeinträchtigung ist insoweit der Oberbegriff zu Entziehung und Störung. Ebenfalls richtig ist, dass die Besitwehr nach § 859 Abs. 1 BGB tatbestandlich den gegenwärtigen Besitz voraussetzt. Ist der Besitz also bereits vollständig entzogen, so greift § 859 Abs. 2, 3 BGB (MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 859 Rn. 5). Da hier allerdings bislang nur ein Angriff auf den Besitz vorliegt und kein vollständiger Entzug, liegt hier bislang nur eine Besitzstörung vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Laura
9.10.2023, 11:21:09
Ich hätte eine Frage bezüglich des unmittelbaren Besitzes. In der Aufgabe davor, bei der, der Dieb eine Tasche klaut jedoch verfolgt wird, erlangt der Dieb unmittelbaren Besitz. In dieser Aufgabe erlangt er noch keinen unmittelbaren Besitz. Worin besteht der Unterschied in den beiden Konstellationen?
Lukas_Mengestu
11.10.2023, 11:11:01
Hallo Laura, der entscheidende Unterschied liegt darin, dass der Besitzentzug hier noch nicht vollständig abgesschlossen ist. Laut Sachverhalt steigt D gerade erst auf, sodass E noch nicht gänzlich aus seiner Herrschaftsposition verdrängt wurde und insofern noch als gegenwärtiger Besitzer angesehen werden kann. Würde D nun allerdings losfahren, hätten wir einen vollständigen Entzug der Sachherrschaft. In diesem Fall wäre mangels Besitz des E eine Besitzwehr nach § 859 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Ihm stünden dann aber die Gewaltrechte nach §§ 859 Abs. 2, 3 BGB zur Verfügung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team