Zivilrecht
Sachenrecht
Der Besitzschutz
Abwandlung zum obigen Fall - Besitzwehr gem. § 859 Abs. 1 BGB: Eingesetztes Gewaltmittel ist nicht erforderlich.
Abwandlung zum obigen Fall - Besitzwehr gem. § 859 Abs. 1 BGB: Eingesetztes Gewaltmittel ist nicht erforderlich.
3. Juli 2025
19 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fahrraddieb D knackt das Schloss, welches das Fahrrad des E sichert. Gerade als D aufsteigen möchte, kommt E hinzu. E schießt auf D, um ihn am Wegfahren zu hindern. E hätte D auch vom Fahrrad stoßen können, statt zu schießen.
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Einordnung des Falls
Abwandlung zum obigen Fall - Besitzwehr gem. § 859 Abs. 1 BGB: Eingesetztes Gewaltmittel ist nicht erforderlich.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat den unmittelbaren Besitz an dem Fahrrad verloren, als D damit wegfahren wollte.
Nein, das trifft nicht zu!
2. D hat den Besitz des E am Fahrrad durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) beeinträchtigt.
Ja!
3. E kann sich in dieser Situation grundsätzlich auf das Selbsthilferecht aus § 859 Abs. 1 BGB berufen.
Genau, so ist das!
4. Durfte E auf D schießen, um die drohende Besitzentziehung abzuwenden (§ 859 Abs. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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