Zivilrecht

Sachenrecht

Der Besitzschutz

Abwandlung zum obigen Fall - Besitzwehr gem. § 859 Abs. 1 BGB: Eingesetztes Gewaltmittel ist nicht erforderlich.

Abwandlung zum obigen Fall - Besitzwehr gem. § 859 Abs. 1 BGB: Eingesetztes Gewaltmittel ist nicht erforderlich.

29. August 2025

19 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Fahrraddieb D knackt das Schloss, welches das Fahrrad des E sichert. Gerade als D aufsteigen möchte, kommt E hinzu. E schießt auf D, um ihn am Wegfahren zu hindern. E hätte D auch vom Fahrrad stoßen können, statt zu schießen.

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