Zivilrecht
Sachenrecht
Der Besitzschutz
Abwandlung zum obigen Fall - Besitzwehr gem. § 859 Abs. 1 BGB: Eingesetztes Gewaltmittel ist nicht erforderlich.
Abwandlung zum obigen Fall - Besitzwehr gem. § 859 Abs. 1 BGB: Eingesetztes Gewaltmittel ist nicht erforderlich.
3. April 2025
19 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fahrraddieb D knackt das Schloss, welches das Fahrrad des E sichert. Gerade als D aufsteigen möchte, kommt E hinzu. E schießt auf D, um ihn am Wegfahren zu hindern. E hätte D auch vom Fahrrad stoßen können, statt zu schießen.
Diesen Fall lösen 75,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung zum obigen Fall - Besitzwehr gem. § 859 Abs. 1 BGB: Eingesetztes Gewaltmittel ist nicht erforderlich.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat den unmittelbaren Besitz an dem Fahrrad verloren, als D damit wegfahren wollte.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. D hat den Besitz des E am Fahrrad durch verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB) beeinträchtigt.
Ja!
3. E kann sich in dieser Situation grundsätzlich auf das Selbsthilferecht aus § 859 Abs. 1 BGB berufen.
Genau, so ist das!
4. Durfte E auf D schießen, um die drohende Besitzentziehung abzuwenden (§ 859 Abs. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vulpes
16.2.2021, 09:41:05
Ich weiß das der Begriff Gewahrsam und B
esitz nicht identisch sind, aber dennoch: Im Strafrecht wurde uns gegenüber steif und fest behauptet, dass der Dieb jedenfalls dann Gewahrsam begründet hat, wenn er ein/ zwei Mal in die Pedale getreten hat. Das ist unproblematisch (vgl auch Bosch in Übungen zum Strafrecht Fall 15). Der Gewahrsam sei lediglich nicht g
esichert. Kann mir jemand erklären, warum der E noch
tatsächliche Sachherrschaftausübt, nur weil er doch an den D ran kommt?

Fiat Iustitia!
21.5.2021, 10:13:19
Hi Adrian, vllt haben dich da Bild und Text etwas verwirrt. (mich auch erst). Im Text steht ja "gerade als er aufsteigen will". Der Dieb hat hier also den Eigentümer noch nicht dadurch des B
esitzes entsetzt, dass er bereits in die Pedale tritt und wegfährt
Fuchsfrauchen
31.10.2022, 22:10:57
Was ist eigentlich die (Rechts)folge von § 859? Der B
esitz geht ja erstmal unabhängig von der Verhältnismäßigkeit des Selbsthilfeakts an den ursprünglichen B
esitzer zurück. Wie würde sich das in einem Gutachten weiter auswirken, ob hier der Verhältnismäßigkeitgrundsatz eingehalten bzw. nicht wurde? Danke!

Nora Mommsen
3.11.2022, 13:14:07
Hallo Fuchsfrauchen, danke für deine Frage. §
859 BGBkann zum Beispiel ein Rechtfertigungsgrund im Deliktsrecht sein, aber natürlich nur wenn alle Voraussetzungen gegeben sind. Ist dies nicht der Fall handelt der in vermeintlicher Selbsthilfe Handelnde unrechtmäßig und haftet entsprechend. Der B
esitzstörende darf wiederum keine
Notwehrüben, da er nicht in
rechtswidriger Weise angegriffen wird. Auch findet der §
859 BGBBerücksichtigung im Strafrecht. Zudem entsteht schon durch die
verbotene Eigenmachtein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das auch der § 241 Abs. 2 BGB Anwendung findet, sodass bei Überschreiten der Verhältnismäßigkeit
Schadensersatzauch nach §§ 280 ff. BGB in Frage kommt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Rechtsausleger
2.5.2023, 13:34:48
Mag vielleicht trivial sein, aber kann es zeitgleich zwei unmittelbare B
esitzer einer Sache geben? Am subjektiven Element wird es wahrscheinlich nicht scheitern, aber wie sieht es mit der tatsächlichen Sachherrschaft aus?

Edward Hopper
2.5.2023, 16:30:12
Rechtsausleger
2.5.2023, 19:30:22
Danke für die Antwort, meine Verwirrung war wohl der Definition der tatsächlichen Sachherrschaft geschuldet. Schließlich kann man ja darüber nachdenken, ob es begriffslogisch möglich ist, überhaupt die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, wenn eine andere Person gleichsam dieselbige hat. Ich vermute, die Verwirrung kann man über das normative korrektiv der verkehrsanschauung, die im sachherrschaftsbegriff verankert ist und/oder mit bezugnahme auf 856 II BGB beseitigen?

Edward Hopper
2.5.2023, 22:18:06
Da musst du aufpassen . Der 856 abs 2 hat mit Mitb
esitz nichts zu tun. Dabei geht es mehr um die
Besitzdienerfälle oder wenn jemand was versteckt oder kurz vereist usw. Außerdem hat der Gesetzgeber dir diese Entscheidung abgenommen und gesagt das geht. Insoweit brauchst du dir da null Gedanken machen
Rechtsausleger
3.5.2023, 06:25:12
Das macht Sinn, vielen Dank für die Hilfe :)

Nora Mommsen
3.5.2023, 10:23:21
Hallo ihr beiden, es muss deutlich differenziert werden.Mehrfacher un
mittelbarer Besitzist möglich. Man denke an einen Briefkasten, der mit einem Schlüssel zu öffnen ist. Dort lässt sich unproblematisch argumentieren, dass alle Schlüsselinhaber die Sachherrschaft über den Briefkasten haben. Ob es auch mehrfachen mittelbaren B
esitz geben kann ist allerdings sehr umstritten. Für diese Konstellation hat sich der Begriff "
Nebenbesitz" etabliert. Nach einer Ansicht wird mit der Begründung des mittelbaren B
esitzes für einen Dritten der bisher bestehende mittelbare B
esitz beseitigt. Dies läge daran, dass sich der
Fremdbesitzerwille auf eine andere Person richtet und zudem der
Nebenbesitznicht gesetzlich vorgesehen sei. Eine andere Ansicht erkennt den
Nebenbesitz, als nicht gesetzlich normierte Form des B
esitzes an. Der
Numerus Clausus des Sachenrechtskönnte für die erste Ansicht sprechen. Es ist also nicht so, dass unproblematisch alle B
esitzformen mehrfach auftreten können. Es können aber die unterschiedlichen B
esitzformen nebeneinander auftreten. Ein
Besitzdienerb
esitzt für einen unmittelbaren B
esitzer, der wiederum zeitgleich mit
Fremdbesitzerwillen für einen mittelbaren B
esitzer den B
esitz mittelt. Ich hoffe die Rechtslage ist euch nun etwas klarer. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Rechtsausleger
5.5.2023, 07:05:50
Vielen Dank für die Erläuterung, das hilft mir sehr, einen Überlick zu bekommen
evanici
14.9.2023, 12:28:59
Hinsichtlich des Verhältnisses von § 859 I und II/III ist I hier ja einschlägig, weil der B
esitz noch nicht entzogen wurde. Ist II/III denn lex specialis zu I, wenn der Entzug bereits eingetreten ist? Und der Oberbegriff für beide Situationen wäre Beeinträchtigung, nicht Störung, richtig? Störung und Entzug schließen sich insoweit aus?

Lukas_Mengestu
11.10.2023, 11:05:53
Hallo evanici, richtig unter der verbotenen Eigenmacht versteht man eine widerrechtliche Beeinträchtigung des B
esitzes. Beeinträchtigung ist insoweit der Oberbegriff zu Entziehung und Störung. Ebenfalls richtig ist, dass die B
esitwehr nach § 859 Abs. 1 BGB tatbestandlich den gegenwärtigen B
esitz voraussetzt. Ist der B
esitz also bereits vollständig entzogen, so greift § 859 Abs. 2, 3 BGB (MüKoBGB/F. Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 859 Rn. 5). Da hier allerdings bislang nur ein Angriff auf den B
esitz vorliegt und kein vollständiger Entzug, liegt hier bislang nur eine B
esitzstörung vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Laura
9.10.2023, 11:21:09
Ich hätte eine Frage bezüglich des unmittelbaren B
esitzes. In der Aufgabe davor, bei der, der Dieb eine Tasche klaut jedoch verfolgt wird, erlangt der Dieb unmittelbaren B
esitz. In dieser Aufgabe erlangt er noch keinen unmittelbaren B
esitz. Worin besteht der Unterschied in den beiden Konstellationen?

Lukas_Mengestu
11.10.2023, 11:11:01
Hallo Laura, der entscheidende Unterschied liegt darin, dass der B
esitzentzug hier noch nicht vollständig abgesschlossen ist. Laut Sachverhalt steigt D gerade erst auf, sodass E noch nicht gänzlich aus seiner Herrschaftsposition verdrängt wurde und insofern noch als gegenwärtiger B
esitzer angesehen werden kann. Würde D nun allerdings losfahren, hätten wir einen vollständigen Entzug der Sachherrschaft. In diesem Fall wäre mangels B
esitz des E eine
Besitzwehrnach § 859 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Ihm stünden dann aber die Gewaltrechte nach §§ 859 Abs. 2, 3 BGB zur Verfügung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team