Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Brandstiftung, § 306 StGB

Nr. 4 – Wasserfahrzeug: Eingelagertes Schlauchboot

Nr. 4 – Wasserfahrzeug: Eingelagertes Schlauchboot

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um dem S eins auszuwischen, zündet A heimlich das eingelagerte, nicht aufgeblasene Schlauchboot (Wert: €400) des S an.

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Einordnung des Falls

Nr. 4 – Wasserfahrzeug: Eingelagertes Schlauchboot

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Schlauchboot ist ein "Wasserfahrzeug" (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 4 StGB).

Nein!

Wasserfahrzeug erfasst alle für die See-, Binnen- oder Flussschifffahrt genutzten Transportmittel, unabhängig davon, ob sie mit Maschinen-, Wind- oder Muskelkraft betrieben werden. Das Fahrzeug muss einsatzbereit sein oder rasch einsatzbereit gemacht werden können. Angesichts der hohen Strafandrohung (Verbrechen) nimmt die h.M. eine restriktive Auslegung vor und bezieht nur solche Objekte in den Schutzbereich ein, die eine große Menge oder einen erheblichen Wert (>1.000€) verkörpern. Ob das eingelagerte Schlauchboot rasch einsatzbereit gemacht werden kann, ist fragwürdig. Zudem liegt der Wert des Schlauchboots unterhalb der Schwelle mit €400.
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2. Indem A das Schlauchboot des S angezündet hat, hat er sich wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung setzt voraus (1) eine fremde Sache und (2) die Beschädigung oder Zerstörung der Sache. Eine Sache ist zerstört, wenn sie auf Grund der Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat. Das für A fremde Boot wird infolge des Feuers so erheblich beschädigt, dass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben ist. A hat auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
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