Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Brandstiftung, § 306 StGB
Nr. 4 – Wasserfahrzeug: Eingelagertes Schlauchboot
Nr. 4 – Wasserfahrzeug: Eingelagertes Schlauchboot
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um dem S eins auszuwischen, zündet A heimlich das eingelagerte, nicht aufgeblasene Schlauchboot (Wert: €400) des S an.
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Einordnung des Falls
Nr. 4 – Wasserfahrzeug: Eingelagertes Schlauchboot
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Schlauchboot ist ein "Wasserfahrzeug" (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 Var. 4 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem A das Schlauchboot des S angezündet hat, hat er sich wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
Genau, so ist das!
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