Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Brandstiftung, § 306 StGB

§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Carport

§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Carport

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Nachbarin N hat für ihr neues Wohnmobil ein Carport errichtet. T missfällt dieser neue Ausblick aus ihrem Küchenfenster. Während die N im Urlaub ist, zündet T die vier Stelzen des Carports mit Brandbeschleuniger an.

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Einordnung des Falls

§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Carport

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn sie ein "fremdes Gebäude" oder eine "fremde Hütte" in Brand gesetzt hat.

Genau, so ist das!

§ 306 StGB ist eine Qualifikation der Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB). Man spricht auch von einer "Sachbeschädigung durch Feuer". § 306 StGB ist - anders als die systematische Stellung suggeriert - nicht Grundtatbestand der Brandstiftungsdelikte. Taugliche Objekte der einfachen Brandstiftung sind die in § 306 Abs. 1 StGB aufgeführten Gegenstände. Trotz des Plural-Wortlauts genügt es dabei, wenn nur eines der dort genannten Objekte angezündet wird.
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2. Das Carport ist eine "Hütte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die jedoch trotzdem ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht nur geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist. Abgeschlossenheit erfordert zwar keine Verschlossenheit oder sonstige den Zutritt beschränkende Vorrichtung. Seitlich überwiegend unbegrenzte Lauben oder Unterstände wie Carports sind jedoch nicht hinreichend abgeschlossen. Ns Carport ist zu jeder Seite hin offen. Es handelt sich nicht um eine Hütte (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB). In Betracht kommt eine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) und eine Zerstörung von Bauwerken (§ 305 Abs. 1 StGB).
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