Strafrecht

BT 4: Brandstiftungsdelikte

Brandstiftung, § 306 StGB

§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Jahrmarktsbude/Marktbude

§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Jahrmarktsbude/Marktbude

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T betreibt auf dem Gladenbacher Kirschenmarkt einen veganen Wurststand, der sich als Flop erweist. Zauberer Z dagegen macht guten Umsatz. Aus Eifersucht überschüttet T die Jahrmarktsbude des Z mit Benzin, um sie zum Brennen zu bringen.

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Einordnung des Falls

§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Jahrmarktsbude/Marktbude

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er ein "fremdes Gebäude" oder eine "fremde Hütte" in Brand gesetzt hat.

Ja!

§ 306 StGB ist eine Qualifikation der Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Man spricht auch von einer "Sachbeschädigung durch Feuer". § 306 StGB ist - anders als die systematische Stellung suggeriert - nicht Grundtatbestand der Brandstiftungsdelikte. Taugliche Objekte der einfachen Brandstiftung sind die in § 306 Abs. 1 StGB aufgeführten Gegenstände. Trotz des Plural-Wortlauts genügt es dabei, wenn nur eines der dort genannten Objekte angezündet wird.
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2. Die Jahrmarktsbude ist eine "Hütte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die jedoch trotzdem ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht nur geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist. Abgeschlossenheit erfordert zwar keine Verschlossenheit oder sonstige den Zutritt beschränkende Vorrichtung. Seitlich überwiegend unbegrenzte Lauben oder Unterstände wie Carports sind jedoch nicht hinreichend abgeschlossen. Die Marktbude des Z ist seitlich abgeschlossen und mit dem Erdboden ausreichend verbunden.

3. Die Jahrmarktsbude ist für T "fremd" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Fremdheit des Tatobjektes richtet sich nach den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen. Danach ist eine Sache für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Die Bude steht im Eigentum des Z und ist für T mithin fremd.

4. Indem T die Bude mit Benzin überschüttet hat, hat er sie "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 StGB).

Nein!

Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Dass T das Benzin auf der Bude des Z ausgeschüttet hat, reicht nicht aus. T hat jedoch mit dem Verteilen des Benzins eine vorgelagerte Handlung begangen, die bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar eingemündet hätte. Er ist strafbar wegen versuchter Brandstiftung (§§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).
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