Strafrecht
BT 4: Brandstiftungsdelikte
Brandstiftung, § 306 StGB
§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Jahrmarktsbude/Marktbude
§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Jahrmarktsbude/Marktbude
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T betreibt auf dem Gladenbacher Kirschenmarkt einen veganen Wurststand, der sich als Flop erweist. Zauberer Z dagegen macht guten Umsatz. Aus Eifersucht überschüttet T die Jahrmarktsbude des Z mit Benzin, um sie zum Brennen zu bringen.
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Einordnung des Falls
§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Jahrmarktsbude/Marktbude
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er ein "fremdes Gebäude" oder eine "fremde Hütte" in Brand gesetzt hat.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Jahrmarktsbude ist eine "Hütte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
3. Die Jahrmarktsbude ist für T "fremd" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
4. Indem T die Bude mit Benzin überschüttet hat, hat er sie "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 StGB).
Nein!
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