§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Jahrmarktsbude/Marktbude


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T betreibt auf dem Gladenbacher Kirschenmarkt einen veganen Wurststand, der sich als Flop erweist. Zauberer Z dagegen macht guten Umsatz. Aus Eifersucht überschüttet T die Jahrmarktsbude des Z mit Benzin, um sie zum Brennen zu bringen.

Einordnung des Falls

§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB – Hütte: Jahrmarktsbude/Marktbude

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat sich wegen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB) strafbar gemacht, wenn er ein "fremdes Gebäude" oder eine "fremde Hütte" in Brand gesetzt hat.

Ja!

§ 306 StGB ist eine Qualifikation der Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Man spricht auch von einer "Sachbeschädigung durch Feuer". § 306 StGB ist - anders als die systematische Stellung suggeriert - nicht Grundtatbestand der Brandstiftungsdelikte. Taugliche Objekte der einfachen Brandstiftung sind die in § 306 Abs. 1 StGB aufgeführten Gegenstände. Trotz des Plural-Wortlauts genügt es dabei, wenn nur eines der dort genannten Objekte angezündet wird.

2. Die Jahrmarktsbude ist eine "Hütte" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die jedoch trotzdem ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht nur geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist. Abgeschlossenheit erfordert zwar keine Verschlossenheit oder sonstige den Zutritt beschränkende Vorrichtung. Seitlich überwiegend unbegrenzte Lauben oder Unterstände wie Carports sind jedoch nicht hinreichend abgeschlossen. Die Marktbude des Z ist seitlich abgeschlossen und mit dem Erdboden ausreichend verbunden.

3. Die Jahrmarktsbude ist für T "fremd" (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Fremdheit des Tatobjektes richtet sich nach den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen. Danach ist eine Sache für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Die Bude steht im Eigentum des Z und ist für T mithin fremd.

4. Indem T die Bude mit Benzin überschüttet hat, hat er sie "in Brand gesetzt" (§ 306 Abs. 1 StGB).

Nein!

Eine Sache ist in Brand gesetzt, wenn sie in einer Weise vom Feuer erfasst ist, dass ein Weiterbrennen aus eigener Kraft möglich ist. Erforderlich ist das Brennen eines für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts wesentlichen Teils. Dass T das Benzin auf der Bude des Z ausgeschüttet hat, reicht nicht aus. T hat jedoch mit dem Verteilen des Benzins eine vorgelagerte Handlung begangen, die bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar eingemündet hätte. Er ist strafbar wegen versuchter Brandstiftung (§§ 306 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).

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Daniel (blabab45)

Daniel (blabab45)

17.9.2023, 12:16:07

Ist im Hinblick auf die Klausuranmerkung der letzten Karte tatsächlich schon zur Verwirklichung der Brandstiftung „unmittelbar angesetzt“? Das Übergießen ist doch, wie auch in der Anmerkung selbst steht vielmehr eine Vorbereitugshandlung. Das für die Brandlegung erforderlich Anzünden wird dabei doch noch einen wesentlichen Zwischenschritt darstellen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

17.9.2023, 15:37:50

Hallo Daniel (blablab45), herzlich Willkommen im Jurafuchs-Forum und vielen Dank für deine Frage. Tatsächlich wird das reine Anzünden nach Verteilen von Benzin nicht mehr als wesentlicher Zwischenschritt gesehen. Der Versuch beginnt somit mit dem Verteilen der leicht entflammbaren Flüssigkeit. Vgl.: "Der Beginn der Ausführung liegt etwa dann vor, wenn der Brandzünder angebracht oder der Zündstoff verteilt wurde und der Täter im direkten Anschluss daran mit dem Anzünden beginnen will." (Matt/Renzikowksi, StGB, 306 Rn. 23.) Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Tim

Tim

14.11.2023, 17:09:43

Nun musste ich tatsächlich einmal kurz über den Gladenbacher Kirschenmarkt recherchieren, falls dies ein dauerhaft eingerichteter Markt sein sollte. Als vorübergehenden Markt, hätte ich nämlich nicht vermutet, dass es sich bei der Bude um eine Hütte handelt, da es ja gerade Sinn und Zweck dieser Buden und Stände ist, immer wieder versetzt zu werden und damit eine gewisse Beweglichkeit und auch nicht vollständige Verbundenheit mit dem Grund gegeben ist. Natürlich mag es einen Moment brauchen diese Buden Auf- und Abzubauen, aber sie sind immer noch relativ gut beweglich und wenig verbunden mit dem Grund - gerade wenn man im Gegensatz dazu an eine Gartenhütte denken mag, dort wird sich die Versetzung ohne Beschädigungen deutlich schwerer gestalten.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.11.2023, 11:25:25

Hallo Tim, danke für deine Nachfrage. An Hütten werden geringere Anforderungen als an Gebäude gestellt. Sie müssen aber ein unbewegliches Ganzes bilden und eine gewisse Bodenfläche bedecken. Erforderlich ist stets eine hinreichende Erdverbundenheit, die insbesondere bei Bauwagen, Wohnwagen und dergleichen fehlt, wenn diese ihrem bestimmungsgemäßen Zweck entsprechend jederzeit zur Fortbewegung fähig sind und hierdurch Mobilität ausstrahlen. Bei Jahrmarktsbuden hingegen ist der Abbau durchaus mit erheblichem Einsatz an Arbeit und Werkzeug Material verbunden. Zudem könnten die Hütten nicht wie sie sind "lossollen" sondern, müssen wie du sagst selbst abgebaut und transportfähig gemacht werden. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

LO

Lorenz

3.7.2024, 16:53:41

Das heißt, dass es für die Erdverbundenheit reicht, wenn diese bloß aufgrund von Masse vorliegt? Ein Fundament, Nieten oder sonstige Befestigungen gibt es ja typischerweise nicht.

KELE

Keles111

31.12.2023, 21:17:07

Welchen Lerneffekt soll es haben mehrmals infolge die selbe Frage zu stellen und sie dann auch noch identisch zu formulieren ?

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

20.6.2024, 14:56:49

Wiederholung :)


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