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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die im 6. Monat schwangere S bekommt von ihrer Ärztin A das Schlaf- und Beruhigungsmittel Contergan verschrieben. Dieses schädigt den Fötus. S bringt drei Monate später ein Kind mit starken Missbildungen zur Welt.

Einordnung des Falls

Beginn des Strafrechtsschutzes erst ab der Geburt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn sie vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt hat.

Ja!

§ 223 StGB enthält den Grundtatbestand der "Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit". Rechtsgut ist das körperliche Wohl einer anderen Person. Dies umfasst den Schutz der körperlichen Integrität und der Gesundheit.

2. Der Fötus im Bauch der S ist "eine andere Person" (§ 223 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine andere Person ist nur eine natürliche Person im Sinne eines lebenden Menschen. Der Beginn menschlichen Lebens ist nach h.M. die Geburt (Beginn der Eröffnungswehen), sodass die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) pränatale Einwirkungen auf die Leibesfrucht nicht erfasst. Der Fötus ist keine andere Person. Die Verletzung des Fötus ist auch keine Körperverletzung zum Nachteil der S, weil insoweit deren eigenes Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit nicht betroffen ist.

3. Eine Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) liegt aber in Bezug auf das geborene Kind vor.

Nein!

Die h.M. stellt bei Zustandsdelikten wie den Körperverletzungsdelikten auf den Zeitpunkt der Verletzungshandlung ab (vgl. § 8 StGB), nicht darauf, ob der Schaden andauert. Die Schädigung vor der Geburt gilt somit nicht als Körperverletzung, obwohl das Kind später verletzt geboren wurde.

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