Ende des Strafrechtsschutzes durch den Tod

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M liegt nach einem schweren Verkehrsunfall im Krankenhaus und wird künstlich beatmet. Nach Feststellung des Hirntods entnimmt Doktor D dem M eine Niere, um sie einem geeigneten Patienten einzupflanzen.

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Einordnung des Falls

Ende des Strafrechtsschutzes durch den Tod

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D hat den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn er vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt hat.

Genau, so ist das!

§ 223 StGB enthält den Grundtatbestand der "Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit". Rechtsgut ist das körperliche Wohl einer anderen Person. Dies umfasst den Schutz der körperlichen Integrität und der Gesundheit.
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2. Zum Zeitpunkt der Nierenentnahme ist M eine "andere Person" (§ 223 Abs. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine andere Person ist nur eine natürliche Person im Sinne eines lebenden Menschen. Nach h.M. endet das menschliche Leben mit dem Hirntod. D hat bei M den Hirntod vor Entnahme festgestellt. Im Zeitpunkt der Einwirkung handelte es sich bei M nicht mehr um "eine andere Person". Unter Hirntod versteht man den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms, der nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri

ri

9.8.2021, 02:41:46

Fun fact: Hirntod enthält die ersten drei Buchstaben von NIDation und Nidation enthält die letzten drei Buchstaben von HirnTOD.


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