Ende des Strafrechtsschutzes durch den Tod
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M liegt nach einem schweren Verkehrsunfall im Krankenhaus und wird künstlich beatmet. Nach Feststellung des Hirntods entnimmt Doktor D dem M eine Niere, um sie einem geeigneten Patienten einzupflanzen.
Einordnung des Falls
Ende des Strafrechtsschutzes durch den Tod
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn er vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt hat.
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Genau, so ist das!
2. Zum Zeitpunkt der Nierenentnahme ist M eine "andere Person" (§ 223 Abs. 1 StGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
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ri
9.8.2021, 02:41:46
Fun fact: Hirntod enthält die ersten drei Buchstaben von NIDation und Nidation enthält die letzten drei Buchstaben von HirnTOD.