Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB
Ende des Strafrechtsschutzes durch den Tod
Ende des Strafrechtsschutzes durch den Tod
16. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M liegt nach einem schweren Verkehrsunfall im Krankenhaus und wird künstlich beatmet. Nach Feststellung des Hirntods entnimmt Doktor D dem M eine Niere, um sie einem geeigneten Patienten einzupflanzen.
Diesen Fall lösen 88,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ende des Strafrechtsschutzes durch den Tod
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D hat den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn er vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zum Zeitpunkt der Nierenentnahme ist M eine "andere Person" (§ 223 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri
9.8.2021, 02:41:46
Fun fact: Hirntod enthält die ersten drei Buchstaben von NIDation und Nidation enthält die letzten drei Buchstaben von HirnTOD.
galapagosgarry
4.1.2025, 17:25:32
Ein Fakt ist das schon. Aber "Fun"?

sa
6.3.2025, 15:21:48
Wenn das Opfer vor seinem Tod nicht in eine Organspende eingewilligt hat, liegt dann ein Diebstahl vor? Es gibt ja keinen fremden Gewahrsam der gebrochen werden kann oder? Wonach wäre der Arzt dann zu bestrafen?