[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hebamme H unterstützt die S bei der Geburt. Nach Eintritt der Eröffnungswehen schreitet die Geburt Hs Meinung nach nicht zügig genug voran. Sie nimmt die Geburtszange zur Hilfe. Dabei verletzt sie den Schädel des Kindes K, woraufhin dieses mit einer Behinderung zur Welt kommt.

Einordnung des Falls

Körperverletzung nach Beginn der Eröffnungswehen/während der Geburt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H hat den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn sie vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt hat.

Ja, in der Tat!

§ 223 StGB enthält den Grundtatbestand der "Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit". Rechtsgut ist das körperliche Wohl einer anderen Person. Dies umfasst den Schutz der körperlichen Integrität und der Gesundheit.

2. Im Zeitpunkt der Verletzungshandlung ist K bereits "eine andere Person" (§ 223 Abs. 1 StGB).

Ja!

Eine andere Person ist nur eine natürliche Person im Sinne eines lebenden Menschen. Der Beginn menschlichen Lebens ist nach h.M. die Geburt (Beginn der Eröffnungswehen), sodass die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) pränatale Einwirkungen auf die Leibesfrucht nicht erfasst. Hier hatten die Eröffnungswehen bereits begonnen, sodass es sich bei K mithin um eine andere Person handelte.

Jurafuchs kostenlos testen


Max.S

Max.S

25.1.2022, 21:24:17

Wäre in diesem Falle jedoch nicht sogar schon eine Schwere KV im Bilde da bleibende Schäden zurück bleiben??? Oder irre ich mich da jetzt komplett???

VIC

Victor

26.1.2022, 13:41:36

Könnte man andenken. Allerdings müsste für die schwere Folge wenigstens Fahrlässigkeit vorliegen. Dafür ist der SV zu dünn. Vielmehr sollte das Augenmerk auf das TBM „andere Person“ gelegt werden.

Max.S

Max.S

26.1.2022, 13:45:25

Das habe ich mir ja auch gedacht mit der Fahrlässigkeit, da sie den Vorgang ja nur beschleunigen wollte und nicht den Vorsatz hatte dem Kind schweren Schaden zuzufügen. Aber danke für deine Anmerkung liebe Grüße Max

/Q

/qwas

20.1.2024, 15:43:00

Ich finde, der Zeitstrahl spoilert die Aufgabe.


© Jurafuchs 2024