Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Vorsätzliche Körperverletzung, § 223 StGB

Körperverletzung nach Beginn der Eröffnungswehen/während der Geburt

Körperverletzung nach Beginn der Eröffnungswehen/während der Geburt

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hebamme H unterstützt die S bei der Geburt. Nach Eintritt der Eröffnungswehen schreitet die Geburt Hs Meinung nach nicht zügig genug voran. Sie nimmt die Geburtszange zur Hilfe. Dabei verletzt sie den Schädel des Kindes K, woraufhin dieses mit einer Behinderung zur Welt kommt.

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Einordnung des Falls

Körperverletzung nach Beginn der Eröffnungswehen/während der Geburt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H hat den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn sie vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt hat.

Ja, in der Tat!

§ 223 StGB enthält den Grundtatbestand der "Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit". Rechtsgut ist das körperliche Wohl einer anderen Person. Dies umfasst den Schutz der körperlichen Integrität und der Gesundheit.
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2. Im Zeitpunkt der Verletzungshandlung ist K bereits "eine andere Person" (§ 223 Abs. 1 StGB).

Ja!

Eine andere Person ist nur eine natürliche Person im Sinne eines lebenden Menschen. Der Beginn menschlichen Lebens ist nach h.M. die Geburt (Beginn der Eröffnungswehen), sodass die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) pränatale Einwirkungen auf die Leibesfrucht nicht erfasst. Hier hatten die Eröffnungswehen bereits begonnen, sodass es sich bei K mithin um eine andere Person handelte.
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