Körperverletzung nach Beginn der Eröffnungswehen/während der Geburt
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hebamme H unterstützt die S bei der Geburt. Nach Eintritt der Eröffnungswehen schreitet die Geburt Hs Meinung nach nicht zügig genug voran. Sie nimmt die Geburtszange zur Hilfe. Dabei verletzt sie den Schädel des Kindes K, woraufhin dieses mit einer Behinderung zur Welt kommt.
Einordnung des Falls
Körperverletzung nach Beginn der Eröffnungswehen/während der Geburt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H hat den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) erfüllt, wenn sie vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt hat.
Ja, in der Tat!
2. Im Zeitpunkt der Verletzungshandlung ist K bereits "eine andere Person" (§ 223 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurafuchs kostenlos testen
Max.S
25.1.2022, 21:24:17
Wäre in diesem Falle jedoch nicht sogar schon eine Schwere KV im Bilde da bleibende Schäden zurück bleiben??? Oder irre ich mich da jetzt komplett???
Victor
26.1.2022, 13:41:36
Könnte man andenken. Allerdings müsste für die schwere Folge wenigstens Fahrlässigkeit vorliegen. Dafür ist der SV zu dünn. Vielmehr sollte das Augenmerk auf das TBM „andere Person“ gelegt werden.
Max.S
26.1.2022, 13:45:25
Das habe ich mir ja auch gedacht mit der Fahrlässigkeit, da sie den Vorgang ja nur beschleunigen wollte und nicht den Vorsatz hatte dem Kind schweren Schaden zuzufügen. Aber danke für deine Anmerkung liebe Grüße Max
/qwas
20.1.2024, 15:43:00
Ich finde, der Zeitstrahl spoilert die Aufgabe.