[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist Eigentümerin eines Wohnhauses mit 15 Mietparteien. Sie möchte allen kündigen, um ein lukratives Wellnesshotel zu errichten. E formuliert entsprechende Kündigungsschreiben am Laptop und setzt ihre eingescannte Unterschrift darunter. Den Ausdruck lässt sie den Mietern zukommen.

Einordnung des Falls

Anforderungen an die Eigenhändigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Genau, so ist das!

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bedarf der Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB). Die Anforderungen an die Schriftform normiert § 126 BGB. Das Formerfordernis schützt den Mieter vor einer spontan erklärten Kündigung. Es handelt sich um die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum.

2. Durch die eingescannte Unterschrift hat E die Kündigung eigenhändig unterschrieben.

Nein, das trifft nicht zu!

Eigenhändigkeit ist gleichzusetzen mit handschriftlich. Nicht ausreichend sind daher Stempel oder maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens. Eine eingescannte und ausgedruckte Unterschrift genügt nicht den Anforderungen an die Eigenhändigkeit. Ursprünglich erfolgte die Unterschrift handschriftlich, jedoch enthält der Ausdruck nicht die Originalunterschrift. Die eigenhändige Unterschrift ist unter der Erklärung vorzunehmen. Der Ausdruck enthält nicht die originale eigenhändige Unterschrift des E. Auch die elektronische Form nach § 126a BGB ist nicht gewahrt. Hierfür bedarf es einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024