Unterschriebenes Original, kein Fax
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitgeberin A möchte ihrem Mitarbeiter M betriebsbedingt kündigen. Hierzu fertigt A eine Kündigungserklärung an und unterschreibt diese eigenhändig. A schickt nun die Kündigungserklärung per Fax an M.
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Einordnung des Falls
Unterschriebenes Original, kein Fax
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Übermittlung der Erklärung mittels Kopie oder Fax wahrt die Schriftform (§ 126 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
7.2.2022, 16:36:32
Könntet ihr hier noch eine kurze Erläuterung/Abgrenzung zum Prozessrecht, insbesondere im Rahmen der VWGO machen? Ich meine das BVwerG hat den Scan akzeptiert, der BFH nicht?
Lukas_Mengestu
9.2.2022, 14:42:21
Hallo nomamo, für die Klageerhebung im Prozess hat der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass ein Fax zur Klageerhebung genügt (GmS-OGB, Beschluß vom 5. 4. 2000 - GmS-OGB 1/98 = NJW 2000, 2340). Teilweise hat der Gesetzgeber dies auch in den Prozessordnungen nachvollzogen, z.B. § 130 Nr. 6 ZPO. Auch wenn dies in der VwGO insofern nicht explizit mit aufgenommen wurde (§ 55a VwGO ist nicht auf das Fax anwendbar), kann also auch hier die Klage per Fax erhoben werden. Nichts anderes gilt beim BFH. Der BFH hat insoweit sogar folgende Konstellation akzeptiert: Ein Rechtsanwalt sandte einen Schriftsatz mit eingescannter Unterschrift per E-Mail an einen Mitarbeiter. Dieser druckte den Schriftsatz dann aus und schickte ihn per Fax an das Gericht (BFH, Urteil vom 22.6.2010, VIII R 38/08). Obwohl dem Fax also keine Originalunterschrift unmittelbar zugrunde gelegen hatte, sei die Schriftform des § 64 FGO gewahrt worden. Heutzutage muss man ein wenig aufpassen, denn jedenfalls Rechtsanwält:innen sind seit 1.1.2022 verpflichtet, das beA (=besondere elektronische Anwaltspostfach) zu nutzen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dogu
1.5.2023, 16:59:44
Die Pflicht zur Nutzung eines elektronischen Postfachs gilt mittlerweile auch für Steuerberater.
FalkTG
4.7.2024, 07:32:15
Ich meine das Schriftformerfordernis soll abgeschafft werden (Bürokratieabbau)
Eichhörnchen I
10.9.2024, 13:14:01
Der Entwurf zum Bürokratieentlastunggesetz (BEG IV-E) sieht tatsächlich eine Herabstufung des Formerfordernisses von der Schrift- auf die Textform vor. Geplant ist dies u.a. auch für Arbeitsverträge, sodass diese zB per E-Mail abgeschlossen bzw. gekündigt werden können (Stichwort: Digitalisierung). Das Schriftformerfordernis als solches soll danach aber erhalten bleiben (zB für Darlehensverträge). Viele Grüße