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Jurafuchs

Arbeitgeberin A möchte ihrem Mitarbeiter M betriebsbedingt kündigen. Hierzu fertigt A eine Kündigungserklärung an und unterschreibt diese eigenhändig. A schickt nun die Kündigungserklärung per Fax an M.

Einordnung des Falls

Unterschriebenes Original, kein Fax

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.

Ja!

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Die Anforderungen an die Schriftform richten sich nach § 126 BGB. A möchte das Arbeitsverhältnis zu Mitarbeiter M kündigen.

2. Die Übermittlung der Erklärung mittels Kopie oder Fax wahrt die Schriftform (§ 126 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Empfangsbedürftige Willenserklärungen müssen nicht nur hinsichtlich der Erteilung, sondern auch hinsichtlich des Zugangs (§ 130 BGB) die Anforderungen an die Schriftform wahren. Die Übermittlung der Erklärung mittels Kopie oder Fax genügt diesen Anforderungen nicht. Die originale Urkunde muss zugehen. A übermittelt nicht das Original an M. Das Formerfordernis wurde nur hinsichtlich der Erteilung, nicht hinsichtlich des Zugangs gewahrt.

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JO

jomolino

7.2.2022, 16:36:32

Könntet ihr hier noch eine kurze Erläuterung/Abgrenzung zum Prozessrecht, insbesondere im Rahmen der VWGO machen? Ich meine das BVwerG hat den Scan akzeptiert, der BFH nicht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.2.2022, 14:42:21

Hallo nomamo, für die Klageerhebung im Prozess hat der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass ein Fax zur Klageerhebung genügt (GmS-OGB, Beschluß vom 5. 4. 2000 - GmS-OGB 1/98 = NJW 2000, 2340). Teilweise hat der Gesetzgeber dies auch in den Prozessordnungen nachvollzogen, z.B. § 130 Nr. 6 ZPO. Auch wenn dies in der VwGO insofern nicht explizit mit aufgenommen wurde (§ 55a VwGO ist nicht auf das Fax anwendbar), kann also auch hier die Klage per Fax erhoben werden. Nichts anderes gilt beim BFH. Der BFH hat insoweit sogar folgende Konstellation akzeptiert: Ein Rechtsanwalt sandte einen Schriftsatz mit eingescannter Unterschrift per E-Mail an einen Mitarbeiter. Dieser druckte den Schriftsatz dann aus und schickte ihn per Fax an das Gericht (BFH, Urteil vom 22.6.2010, VIII R 38/08). Obwohl dem Fax also keine Originalunterschrift unmittelbar zugrunde gelegen hatte, sei die Schriftform des § 64 FGO gewahrt worden. Heutzutage muss man ein wenig aufpassen, denn jedenfalls Rechtsanwält:innen sind seit 1.1.2022 verpflichtet, das beA (=besondere elektronische Anwaltspostfach) zu nutzen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Dogu

Dogu

1.5.2023, 16:59:44

Die Pflicht zur Nutzung eines elektronischen Postfachs gilt mittlerweile auch für Steuerberater.

FAL

FalkTG

4.7.2024, 07:32:15

Ich meine das Schriftformerfordernis soll abgeschafft werden (Bürokratieabbau)


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