Zufallsfunde

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizist P vermutet, dass der des Diebstahls verdächtige B in seiner Wohnung das gesuchte Diebesgut lagert. Mit richterlicher Durchsuchungsanordnung durchsucht P die Wohnung. Dort findet er neben dem Diebesgut auch Pakete mit Kokain, welches er ebenfalls sicherstellt.

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Einordnung des Falls

Zufallsfunde

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Durchsuchung der Wohnung bei B war rechtmäßig (§§ 102, 105 StPO).

Ja!

Die Zulässigkeit der Durchsuchung beim Beschuldigten richtet sich nach §§ 102, 105 StPO. Die Durchsuchung setzt voraus, dass (1) ein Tatverdacht besteht, (2) der durchsuchte Gegenstand zu den in § 102 StPO genannten Gegenständen gehört, (3) der Durchsuchungszweck im Auffinden von Beweismitteln liegt, (4) die Durchsuchung verhältnismäßig ist und (5) eine Durchsuchungsanordnung vorliegt (§ 105 StPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Wohnungsdurchsuchung war rechtmäßig (§§ 102, 105 StPO).
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2. Die Durchsuchungsanordnung erging aber nur zum Auffinden des Diebesguts. Das Kokain fand P nur zufällig (Zufallsfund). Durfte P das Kokain dennoch beschlagnahmen?

Genau, so ist das!

§ 108 Abs. 1 StPO ordnet an, Gegenstände einstweilen zu beschlagnahmen, auch wenn sie mit dem Durchsuchungszweck in keinem Zusammenhang stehen, sofern sie auf die Verübung einer anderen Strafe hindeuten (=Zufallsfunde). Auch eine Beschränkung der Durchsuchungsanordnung auf konkret benannte Beweismittel verbietet die Sicherstellung solcher Zufallsfunde nicht. Sie soll vielmehr nur die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung sichern. Beachte: Die gezielte Suche nach Zufallsfunden ist aber unzulässig. P fand bei Gelegenheit der Wohnungsdurchsuchung in Bezug auf den Diebstahlsverdacht auch Pakete mit Kokain. Dieses deutet auf eine weitere Straftat des B (Besitz von bzw. Handel mit Kokain, §§ 29 ff. BtMG) hin. Daher durfte P das Kokain sicherstellen (§ 108 Abs. 1 StPO) und es ist auch später als Beweismittel verwertbar.
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