Durchsuchung bei Dritten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizistin P beobachtet, wie der eines Diebstahls verdächtige B auf seiner Flucht der spazierenden Oma etwas in ihre Handtasche steckt. Als P den B einholt, stellt P fest, dass B nicht mehr im Besitz des Diebesguts ist. P vermutet, dass B dieses in die Tasche von O gesteckt hat.
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Einordnung des Falls
Durchsuchung bei Dritten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Durchsuchung ist nur beim Beschuldigten zulässig (§ 103 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. P will die Tasche der O durchsuchen. Ist dies ein zulässiger Durchsuchungsgegenstand nach § 103 StPO?
Ja!
3. O ist zudem eine andere Person iSd § 103 StPO.
Genau, so ist das!
4. P vermutet, dass sich in der Handtasche der O das Diebesgut befindet. Liegt daher ein zulässiger Durchsuchungszweck vor (§ 103 Abs. 1 S. 1 StPO)?
Ja, in der Tat!
5. Da O eine andere Person iSd § 103 StPO ist, ein tauglicher Durchsuchungsgegenstand vorliegt und ein zulässiger Durchsuchungszweck besteht, sind alle Voraussetzungen für eine rechtmäßige Durchsuchung gegeben.
Nein!
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