Gesamthypothek
25. April 2025
3 Kommentare
4,6 ★ (1.934 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S möchte in das Vermieterbusiness einsteigen. Zum Bau eines Hauses nimmt sie bei G ein Darlehen auf. Dieses sichert S durch eine Hypothek an dem Grundstück, welches sie bereits besitzt und am Grundstück ihrer Mutter M ab. Als S nicht zahlt, will G in Ms Grundstück vollstrecken. Nun zahlt S doch.
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Einordnung des Falls
Gesamthypothek
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat für die Darlehensforderung zwei Hypotheken bestellt (vgl. § 1113 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist G verpflichtet, zur Befriedigung der Darlehensschuld vorrangig in das Grundstück der persönlichen Schuldnerin S zu vollstrecken (§ 1132 BGB)?
Nein!
3. Indem S den G vollständig befriedigt, geht auf sie die gesamte Hypothek über, die an ihrem und Ms Grundstück besteht (§ 1173 Abs. 1 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
14.4.2025, 21:22:55
Ist das nicht eigentlich ein Fall des § 1174 Abs. 1? Und warum entsteht hier eine Eigentümerhypothek gem. § 1177 Abs. 2? Der S steht doch gar nicht die Darlehensforderung zu, diese müsste doch vielmehr erloschen sein als sie, als deren persönliche Schuldnerin, diese beglichen hat? Müsste nicht jede Hypothek vielmehr erloschen sein?