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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K lässt sich bei V durch Mitarbeiter M beim Kauf eines Autos beraten. M nennt unwahre Schadstoffwerte, damit K nicht von den hohen Emissionen abgeschreckt wird. K interessiert sich allerdings ohnehin nur für die vielen PS des Autos. K schließt den Kaufvertrag mit V und nimmt den Wagen direkt mit.

Einordnung des Falls

Verkaufsangestellter nicht als Dritter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K stehen Gewährleistungsrechte gegen V wegen der Mangelhaftigkeit des Autos zu (§§ 437, 434 BGB).

Genau, so ist das!

Dem Käufer einer Sache stehen die Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB zu, wenn die Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft war. Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht den Anforderungen des § 434 Abs. 1 BGB genügt. Die objektiven Anforderungen ergeben dabei auch aus öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen zur Beschaffenheit der Sache (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB). Hier entspricht das Auto jedenfalls nicht den objektiven Anforderungen, da es eine andere Beschaffenheit (höhere Schadstoffwerte) aufweist, als angegeben.§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB n.F. = § 434 Abs. 1 S. 3 BGB a.F.

2. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist immer neben Gewährleistungsrechten anwendbar (§ 123 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Gewährleistungsrechte schützen das Interesse des Käufers, für seinen Kaufpreis die vereinbarte Gegenleistung zu erhalten (Äquivalenzinteresse). Schutzgut ist damit das Vermögen. § 123 BGB soll den Erklärenden vor einer Beeinflussung seines freien Willens schützen. Daher ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgrund der unterschiedlichen Schutzgüter (Vermögen vs. Freie Willensbetätigung) immer möglich. Anstelle der Gewährleistungsrechte kann der Getäuscht dann Vermögensschutz aus der culpa in contrahendo (c.i.c.) suchen (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). Ebenfalls droht keine Umgehung der kaufrechtlichen Spezifika.

3. K kann den Kaufvertrag wegen Eigenschaftsirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB).

Nein!

Die kaufrechtliche Mängelhaftung schließt in ihrem Anwendungsbereich das Anfechtungsrecht wegen eines Eigenschaftsirrtums aus. Ein Sachmangel stellt regelmäßig einen Eigenschaftsirrtum dar. Durch ein Anfechtungsrecht würden die kaufrechtlichen Spezifika umgangen, insbesondere die kürzere Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 BGB), die Ausschlussgründe für Mängelrechte (Haftungsausschluss, Kenntnis des Käufers etc.) und der grundsätzliche Vorrang der Nacherfüllung, der durch das Fristsetzungserfordernis für Rücktritt, Minderung und Schadenersatz statt der Leistung gesichert wird.

4. Wenn M "Dritter" (§ 123 Abs. 2 BGB) ist, kann K den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) nur unter der zusätzlichen Voraussetzung anfechten, dass V die Täuschung kannte oder kennen musste.

Genau, so ist das!

Dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzestext in § 123 Abs. 2 S. 1 BGB: "Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste."

5. K kann den Kaufvertrag mit V wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Damit K anfechten kann, muss er aufgrund der Täuschung des V einem Irrtum unterlegen sein, der ihn zur Abgabe der Willenserklärung zumindest bestimmt hat (Mitursächlichkeit). Das ist dann der Fall, wenn die Erklärung ohne die Täuschung bzw. Drohung überhaupt nicht oder mit einem anderen Inhalt abgegeben worden wäre. Die Täuschung über die Schadstoffwerte war nicht ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung. K waren die Schadstoffwerte des Autos gleichgültig. Es kam ihm nur auf die PS an.

6. M ist „Dritter“ im Verhältnis zwischen K und V (§ 123 Abs. 2 BGB).

Nein!

„Dritter“ im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist eine Person, die nicht „im Lager“ des Vertragspartners steht (Lagertheorie). Im Lager des Vertragspartners stehen z.B. Stellvertreter, Verhandlungsgehilfen ohne Abschlussvollmacht, Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn später genehmigt wird. Die Rechtsprechung legt "Dritter" sehr eng aus. Im Zweifel ist der Täuschende als im Lager des Anfechtungsgegners stehend zu bewerten. M ist Mitarbeiter des V und führt für V die Verkaufsverhandlungen. M wird im Rechte- und Pflichtenkreis des V tätig und ist nach der Wertung des § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe anzusehen. M ist kein „Dritter“. Seine Täuschung ist V aufgrund seiner Stellung als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen.

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ALFE

Alfestus

26.4.2022, 11:25:45

Ich finde den SV etwas doof formuliert.. grundsätzlich könnte er anfechten. Er tut es nur nicht, da es für ihn nicht wichtig ist. In der Praxis isr dieser Umstand nicht so einfach zu bewerten, sodass ich den SV etwas umformulieren würde.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

2.5.2022, 17:50:58

Hallo Alfestus, es tut mir Leid, dass dieser Fall Dir nicht zusagt. Hier müssen wir allerdings einige Dinge auseinanderhalten. 1) Ausweislich der hier geschilderten Fallkonstellation steht K kein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung zu. Es genügt nicht, dass der Geschäftsgegner täuscht, sondern AUFGRUND dieser Täuschung muss hier das Geschäft abgeschlossen worden sein. Das heißt bei der hier geschilderten Situation wäre es tatsächlich für K nicht möglich, den Vertrag anzufechten. 2) Gänzlich losgelöst davon ist die Frage, ob dieser Sachverhalt in dieser Form von einer Tatsacheninstanz festgestellt werden würde. Da gebe ich Dir recht, dass er etwas konstruiert ist. Aber gerade bei Parteien ohne Anwalt kann es durchaus vorkommen, dass diese vor Gericht angeben, dass ihnen die Abgaswerte eigentlich bei Vertragsschluss egal waren. Unabhängig davon ist man gerade in der Klausur gezwungen, mit den gegebenen Feststellungen zu arbeiten. Eine Modifikation des Sachverhaltes kommt nicht in Betracht, weswegen von Hypotheticals stark abzuraten ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Trallaballahopsasa

Trallaballahopsasa

15.1.2023, 22:05:02

So konstruiert ist der SV nicht einmal. Gerade in den VW Prozessen zum Dieselskandal wurde so mancher Kläger nach seiner Kaufmotivation befragt.

LEA

Lea

30.6.2023, 15:57:00

Wie ist denn zu beurteilen, dass in § 119 I BGB gerade steht „dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde" und eine solche Formulierung bei § 123 I BGB komplett entfällt. Wäre es dann vertretbar,dass man das Erfordernis des Zusammenhangs für die Abgabe der Erklärung wegen des unterschiedlichen Wortlautes in Bezug auf die Voraussetzung ablehnt ?

QUIG

QuiGonTim

15.9.2023, 23:44:27

Interessanter Gedanke. Allerdings ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 BGB (“zur Abgabe [...] durch arglistige Täuschung [...] bestimmt”), dass ein Zusammenhang zwischen Täuschung und Abgabe der WE bestehen muss. Im Übrigen entspricht das Erfordernis des Zusammenhangs dem Sinn und Zweck des § 123 BGB, dem Schutz der Willensfreiheit. Besteht kein Zusammenhang zwischen Täuschung und Abgabe der WE, ist die Willensfreiheit nicht berührt. Mithin besteht dann auch keine Schutzwürdigkeit. Dass der Zusammenhang in § 119 explizit genannt ist, hat angesichts des sonst ausufernden Anwendungsbereichs wohl eher eine Einschränkungsfunktion zum Schutz des Rechtsverkehrs. Im Ergebnis würde ich deiner Argumentation also nicht zustimmen.


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