Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Diebstahl (§ 242 StGB)

Enklaventheorie | größere, leicht transportierbare Sachen (2) |

Enklaventheorie | größere, leicht transportierbare Sachen (2) |

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T steckt im Supermarkt mehrere Flaschen Spirituosen in eine von ihm mitgeführte Sporttasche, um diese ohne Bezahlung für sich zu behalten.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Enklaventheorie | größere, leicht transportierbare Sachen (2) |

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Als die Spirituosen noch im Regal lagen, hatte der Inhaber des Ladengeschäfts Gewahrsam.

Ja!

Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Ob und wessen Gewahrsam besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalles und den Anschauungen des Verkehrs oder des täglichen Lebens zu beurteilen. Die Besitzregeln des BGB, das auch Besitz ohne tatsächliche Herrschaft kennt, gelten insoweit nicht. Der Herrschaftswille braucht sich nicht auf einzelne Sachen zu erstrecken. Er kann auch allgemein bekundet werden. Die in Geschäftsräumen, öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf einem Bahnsteig zurückgelassenen Sachen stehen im Gewahrsam des Unternehmens.Der Ladeninhaber hat somit Gewahrsam an den Spirituosen.
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2. T erlangt den Gewahrsam über die Spirituosen erst, wenn er das Ladengeschäft verlässt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Täter begründet auch innerhalb einer fremden Gewahrsamsphäre Gewahrsam, wenn er die Sache in eine Gewahrsamsenklave verschafft. Eine solche entsteht, wenn der Täter die Sache so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt wird. Bei kleinen, leicht fortzuschaffenden Gegenständen begründet der Täter Gewahrsam, wenn er diese in seiner Kleidung oder einem mitgebrachten Behältnis verbirgt. Nichts anderes gilt, wenn der Täter die Sache in eine mitgeführte Tragetasche verbringt, wenn es sich um eine unauffällige, ohne Weiteres transportable Sache handelt. Bei den Spirituosenflaschen handelt es sich um unproblematisch abzutransportierenden Sachen, zumal sie in der Sporttasche verborgen blieben. Die Wegnahme war bereits mit dem Einstecken vollendet.
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