Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Enklaventheorie | schwer transportierbare Gegenstände
Enklaventheorie | schwer transportierbare Gegenstände
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T bricht am frühen Morgen in der Gärtnerei des O ein. Er verlädt einen Steingut-Topf in den Anhänger seines außerhalb des Gärtnereigeländes stehenden, abfahrbereiten Mofas und geht dann nochmal in die Gärtnerei, um nach weiterer Beute zu suchen. In diesem Moment kommt L vorbei, der das geöffnete Tor und den Topf auf dem Mofa-Anhänger sieht und einen Diebstahl vermutet. Er informiert die Polizei.
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Einordnung des Falls
Enklaventheorie | schwer transportierbare Gegenstände
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bereits unmittelbar mit dem Ergreifen auf dem Gelände des O hat T den Gewahrsam an dem Topf gebrochen und diesen somit weggenommen (§ 242 Abs. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch das Fortschaffen aus der Gewahrsamssphäre des O hat T dessen Gewahrsam gebrochen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bibu knows best
1.7.2022, 18:03:08
Könnte man nicht noch von gelockerten Gewahrsam des Inhabers ausgehen? Das Mofa stand doch in Nähe zur Gärtnerei?
Nora Mommsen
8.7.2022, 12:37:21
Hallo bibu knows best,
gelockerter Gewahrsamkann angenommen werden, wenn dem Inhaber noch ein gewisser Zugriff auf den Gegenstand verbleibt - entweder weil er zum Beispiel einen Schlüssel zum geparkten Auto hat oder weil er weiß, wo genau er die Sache vergessen und liegen gelassen hat. Dadurch dass der Topf bereits außerhalb des Geländes war, standen T keine Hindernisse mehr im Weg den Topf mitzunehmen. In der Klausur kannst du das natürlich diskutieren und es kommt - wie immer - auf die konkreten Umstände des Sachverhalts an. Im vorliegenden Fall würden wir aber sagen, dass kein
gelockerter Gewahrsammehr vorliegt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Blotgrim
23.4.2023, 09:12:11
Liegt denn eine vollendete Wegnahme vor ? Den
Gewahrsamsbruchkönnte ich irgendwie noch nachvollziehen, aber die Gewahrsambegründung des Täters sehe ich noch nicht, da er direkt vor dem Gartenzenter nicht ungestört auf die Sache einwirken
Cosmonaut
1.2.2024, 18:29:35
@[Blotgrim](167544) Hey, ich stoß mal zur Diskussion an: ME ist die Gewahrsamsbegründung bei T dadurch erfolgt, dass er den Topf in SEINEN Anhänger, der VOR dem Grundstück des Inhabers steht, geladen hat. Plastischer wird es, wenn Du dir eine Mercedes V-Klasse mit offenem Kofferraum vorstellst (der auch beim Losfahren offen bleiben soll): Hier würde die Verkehrsauffassung auch vermuten, dass Kollege T hier SEINEN Topf wegfährt. MaW: Es kann keinen Unterschied machen, dass es sich hier um einen Mofa-Anhänger handelt, da Mofa und Anhänger vollkommen der Kontrolle des T. unterstehen. Gruß
nullumcrimen
22.5.2024, 23:01:17
Entspricht die Ergreifungstheorie dem Gedanken der
Gewahrsamsenklave? Oder was genau ist da der Unterschied?
Maximilian Puschmann
23.5.2024, 08:31:39
Hallo nullumcrimen, das ist richtig! Grundsätzlich bleibt es jedoch dabei, dass die neue Gewahrsamsbegründung nach der Verkehrsanschauung beurteilt wird. Dass schon das Ergreifen von unhandlichen Gegenständen, die man nicht schnell in sein "Gewahrsam" bringen kann, nach der Verkehrsanschauung keinen neuen Gewahrsam begründet, kann man also auch ohne das Schlagwort "Ergreifungstheorie" subsumieren. Viele Grüße Max – für das Jurafuchs-Team