Öffentliches Recht

Grundrechte

Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)

Träger der Menschenwürde: Keine Grundrechtsträgerschaft von juristischen Personen.

Träger der Menschenwürde: Keine Grundrechtsträgerschaft von juristischen Personen.

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Der deutsche „Sozialhelfer e.V.“ setzt sich für höhere Grundsicherungsbeträge ein. Die aktuellen Beträge würden keine menschenwürdige Existenz ermöglichen. Durch diese gesetzlich festgelegte Höhe fühlt sich „Sozialhelfer e.V.“ nicht ausreichend in seiner Menschenwürde geschützt.

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Einordnung des Falls

Träger der Menschenwürde: Keine Grundrechtsträgerschaft von juristischen Personen.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist der „Sozialhelfer e.V.“ grundsätzlich grundrechtsfähig?

Ja!

Grundrechtsfähig ist, wer durch die Grundrechte geschützt ist. Grundrechte vermitteln ihren Schutz zunächst natürlichen Personen. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte jedoch auch für inländische juristische Personen, „soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind“.Beim „Sozialhelfer e.V.“ handelt es sich um einen deutschen eingetragenen Verein (e.V.) und damit um eine inländische juristische Person. Soweit eine wesensgemäße Anwendbarkeit möglich ist, gilt für ihn somit der Schutz durch die Grundrechte. Er ist somit grundsätzlich grundrechtsfähig.
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2. Ist der persönliche Schutzbereich der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ist für den „Sozialhelfer e.V.“ eröffnet?

Nein, das ist nicht der Fall!

Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Dies hängt vom jeweiligen Grundrecht ab. Die Menschenwürde schützt in persönlicher Hinsicht jeden Menschen und damit nur jede natürliche Person. Eine wesensgemäße Anwendung auf juristische Personen ist ausgeschlossen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 1. Abs. 1 GG, der explizit an den Menschen anknüpft („Die Würde des Menschen…“). Auch teleologisch ist eine Erstreckung des persönlichen Schutzbereichs auf juristische Personen ausgeschlossen: Eine Würde i.S.d. Art. 1 Abs. 1 GG haben juristische Personen nicht. Als juristische Person ist der „Sozialhelfer e.V.“ nicht durch die Menschenwürde geschützt. Der persönliche Schutzbereich ist mithin nicht eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

kaan00

kaan00

6.1.2024, 11:38:52

Ich finde die erste Frage etwas missverständlich, denn "grundsätzlich" sind erstmal natürliche Personen Grundrechtsfähig

LELEE

Leo Lee

7.1.2024, 13:00:45

Hallo kaan00, vielen Dank für die Anmerkung! In der Tat hast du völlig Recht, dass grundsätzlich (auch) natürliche Personen grundrechtsfähig sind. Da jedoch bei der juristischen Person die Lage etwas spezieller ist (insb. streitig ist, unter welchen Voraussetzungen und bzgl. welcher Grundrechte sie klagen können), haben wir hier den Begriff „grundsätzlich“ benutzt, um klarzustellen, dass dieses sich erstmal – wie nat. Personen – auf Grundrechte berufen können, jedoch in einem weiteren Schritt weiteren Einschränkungen unterliegen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Hanna

Hanna

19.1.2024, 10:31:55

Es ist leider auch nicht in allen Aufgaben gleich geregelt. Manchmal kommt eine Frage, ob sich jur. Personen auf Grundrechte berufen können - Antwort nein - und als nächste Frage dann, ob sie sich auf Grundrechte berufen können, wenn diese dem Wesen nach auf sie anwendbar sind - Antwort ja. Da wäre doch eine einheitliche Lösung schöner. Solche Fragen beantworte ich persönlich immer wieder falsch, obwohl ich den Inhalt schon lange verstanden habe.

JURA

Jurasöhnchen

30.6.2024, 12:01:37

Ich schließe mich hier der Kritik an. Die Frage ist im Kontext anderer Fragen ähnlicher Art dieses Kurses etwas verwirrend..


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