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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T sperrt den O für einige Stunden in den Kofferraum seines Fahrzeugs ein.

Einordnung des Falls

Einsperren: Im Kofferraum eines PKW

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Auto des T ist ein taugliches Tatmittel für die Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Es kommt bei der Freiheitsberaubung nach dem Schutzzweck der Vorschrift des § 239 Abs. 1 StGB, der die individuelle Fortbewegungsfreiheit schützt, nicht darauf an, ob das Tatmittel unbeweglich oder beweglich ist. T sperrt den O in den Kofferraum seines Autos, welches ein taugliches Tatmittel darstellt.

2. Indem T den O im Kofferraum einschließt, hat er diesen "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

"Einsperren" bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern. Die Ausgänge des umschlossenen Raumes können mechanisch oder elektronisch verschlossen, durch Hindernisse oder durch Bewachung versperrt sein. Bei dem umschlossenen Raum kann es sich dabei auch um ein Fahrzeug handeln. Das Auto stellt einen umschlossenen Raum dar.

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