Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Geschäftsfähigkeit

Geschäftsunfähigkeit: § 104 Nr. 2

Geschäftsunfähigkeit: § 104 Nr. 2

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der unerkannt dauerhaft Geisteskranke K wünscht sich sehnlichst einen Hund. Er besucht die Hundezüchterin V. K macht der V das Angebot, ihr einen Hundewelpen für €500 abzukaufen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Geschäftsunfähigkeit: § 104 Nr. 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von K abgegebene Willenserklärung ist unheilbar nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat (§ 104 Nr. 1 BGB) oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Insoweit existiert auch kein „Gutglaubensschutz“ zugunsten von Personen, die die Geistesschwäche nicht erkennen. Die Interessen Dritter werden hier zugunsten eines effektiven Schutzes der von Geistesschwäche betroffenen Person vollständig zurückgestellt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MER

Merida

3.6.2023, 13:21:38

Ich finde die Frage ungenau formuliert; auch ein dauerhaft Geisteskranker kann lichte Momente haben.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.6.2023, 18:58:10

Hallo Merida, danke für deine Rückmeldung. Das mag in einem tatsächlichen Sinne stimmen. Vorliegend gibt uns der Sachverhalt allerdings vor, dass K dauerhaft geisteskrank ist. Das ist genauso für die Lösung zu unterstellen. Ein lucidum intervallum würde dir im Sachverhalt angegeben. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

1.12.2023, 19:39:46

Hier könnte das Bild noch von den Buttons weggerückt werden.

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

23.10.2024, 15:23:06

Das lese ich immer wieder in Fällen und frage mich jedesmal: Kommt so etwas in der Praxis oft vor, beziehungsweise wie will ein Gericht ermitteln, ob der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses "unerkannt dauerhaft geisteskrank" gewesen ist, wenn es eben niemand gemerkt hat?

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

23.10.2024, 17:58:35

Hallo @[DeliktusMaximus](178154), das kommt in der Tat vor (wie oft, kann ich Dir nicht sagen). In der Praxis fällt das z.B. dann auf, wenn jemand vor kurzem ein – üblicherweise wirtschaftlich bedeutendes – Rechtsgeschäft getätigt hat und kurz darauf im familiären Umfeld erkannt wird, dass er z.B. an einer entsprechenden psychischen Krankheit leidet. Danach findet das familiäre Umfeld heraus, dass der „unerkannt dauerhaft Geisteskranke“ gerade noch dieses wirtschaftlich bedeutende Geschäft getätigt hat und will dies – verständlicherweise – rückabwickeln, unter Verweis auf die Erkrankung ihres Familienmitglieds. Und dann muss ein Gericht – unter Zuhilfenahme medizinischer Gutachter – beurteilen, ob der Betroffene schon zum Zeitpunkt, in dem er das Rechtsgeschäft getätigt hat, geschäftsunfähig war oder noch nicht. Hoffe das hilft. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team


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