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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der unerkannt dauerhaft Geisteskranke K wünscht sich sehnlichst einen Hund. Er besucht die Hundezüchterin V. K macht der V das Angebot, ihr einen Hundewelpen für €500 abzukaufen.

Einordnung des Falls

Geschäftsunfähigkeit: § 104 Nr. 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von K abgegebene Willenserklärung ist unheilbar nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat (§ 104 Nr. 1 BGB) oder wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Insoweit existiert auch kein „Gutglaubensschutz“ zugunsten von Personen, die die Geistesschwäche nicht erkennen. Die Interessen Dritter werden hier zugunsten eines effektiven Schutzes der von Geistesschwäche betroffenen Person vollständig zurückgestellt.

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MER

Merida

3.6.2023, 13:21:38

Ich finde die Frage ungenau formuliert; auch ein dauerhaft Geisteskranker kann lichte Momente haben.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.6.2023, 18:58:10

Hallo Merida, danke für deine Rückmeldung. Das mag in einem tatsächlichen Sinne stimmen. Vorliegend gibt uns der Sachverhalt allerdings vor, dass K dauerhaft geisteskrank ist. Das ist genauso für die Lösung zu unterstellen. Ein lucidum intervallum würde dir im Sachverhalt angegeben. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

1.12.2023, 19:39:46

Hier könnte das Bild noch von den Buttons weggerückt werden.


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