Empfang von Willenserklärungen durch geschäftsunfähige Minderjährige


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die fünfjährige K geht mit Hundezüchterin V und deren Hunden spazieren. Anschließend bietet V der K ihren Pudelwelpen Toni für €500 zum Kauf an.

Einordnung des Falls

Empfang von Willenserklärungen durch geschäftsunfähige Minderjährige

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Angebot der V wird in dem Moment wirksam, in dem es die K vernommen hat.

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Nein!

Empfangsbedürftige Willenserklärungen (WE) unter Abwesenden werden wirksam mit Zugang (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Für den Zugang unter Anwesenden gilt § 130 BGB analog. Eine WE, die gegenüber einem Geschäftsunfähigen abgegeben wird, wird jedoch erst dann wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht (§ 131 Abs. 1 BGB), gem. §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 S. 1, 2 Halbs. 2 BGB also bei einem Elternteil. Der Zugang an einen Geschäftsunfähigen selbst ist ohne Rechtswirkung. K ist mit einem Alter von fünf Jahren geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB). Vs Angebot wird erst dann wirksam, wenn es einem Elternteil der K zugeht.

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LE

lexahufnagel

11.8.2023, 20:04:34

Greift hier nicht § 131 II BGB, sodass die Willenserklärung bei Zugang an K bereits wirksam ist? Wir haben an der Uni gelernt, dass ein Angebot nämlich rechtlich lediglich vorteilhafte ist, das das Angebot bloß die Handlungsoptionen einer Person erweitert, aber selbst noch keine Verbindlichkeiten begründet. Demnach müsste das Angebot der Hundebesitzerin in diesem Fall schon mit Zugang an die Geschäftsunfähige wirksam werden.

LE

lexahufnagel

11.8.2023, 20:23:45

Entschuldigung! Ich habe es gesehen: § 131 II BGB gilt nur für beschränkt Geschäftsfähige. Auf die fünfjährige K findet die Vorschrift indes keine Anwendung, sodass wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit weiterhin der Zugang bei ihren gesetzlichen Vertretern maßgeblich ist.


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