Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Geschäftsfähigkeit
Empfang von Willenserklärungen durch geschäftsunfähige Minderjährige
Empfang von Willenserklärungen durch geschäftsunfähige Minderjährige
19. Mai 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (8.654 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die fünfjährige K geht mit Hundezüchterin V und deren Hunden spazieren. Anschließend bietet V der K ihren Pudelwelpen Toni für €500 zum Kauf an.
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Einordnung des Falls
Empfang von Willenserklärungen durch geschäftsunfähige Minderjährige
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Angebot der V wird in dem Moment wirksam, in dem es die K vernommen hat.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
lexahufnagel
11.8.2023, 20:04:34
Greift hier nicht § 131 II BGB, sodass die Willenserklärung bei Zugang an K bereits wirksam ist? Wir haben an der Uni gelernt, dass ein Angebot nämlich rechtlich lediglich vorteilhafte ist, das das Angebot bloß die Handlungsoptionen einer Person erweitert, aber selbst noch keine Verbindlichkeiten begründet. Demnach müsste das Angebot der Hundebesitzerin in diesem Fall schon mit Zugang an die Geschäftsunfähige wirksam werden.
lexahufnagel
11.8.2023, 20:23:45
Ent
schuldigung! Ich habe es gesehen: § 131 II BGB gilt nur für beschränkt Geschäftsfähige. Auf die fünfjährige K findet die Vorschrift indes keine Anwendung, sodass wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit weiterhin der Zugang bei ihren gesetzlichen Vertretern maßgeblich ist.
Stella2244
19.2.2025, 18:05:11
muss die WE an die gesetzlichen Vertreter gerichtet worden sein damit sie denen auch zugehen kann?
Laura
6.3.2025, 18:35:08
Das würde ich nicht sagen, der gesetzliche Vertreter kann das Angebot ja für den Geschäftsunfähigen annehmen, ansonsten wäre der Minderjährige ja nur Bote

RoyalAndLoyal
26.4.2025, 10:27:14
Hey Stella, schau dir dazu mal den nächsten Fall an. Daraus geht m.E. hervor, dass der Schutzzweck ggü dem Minderjährigen fordert, dass die WE auch an den gesetzlichen Vertreter gerichtet ist. Tatsächliche Kenntnisnahme führt daher in diesem Fall entgegen dem Grundsatz nicht immer zum Zugang. LG!