+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Eheleute E möchten für sich privat ein Haus bauen. Hierzu engagieren sie das Bauunternehmen B. Im Rahmen der Vertragsgestaltung verpflichtet sich B, das Haus zu errichten. Der Vertrag wird unter Nennung der Namen schriftlich auf Papier ohne Unterschrift festgehalten.
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Einordnung des Falls
Verbraucherbauvertrag § 650i Abs. 2 BGB (Textform)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Verbraucherbauvertrag (§ 650i Abs. 1 BGB), für den die Textform erforderlich ist?
Genau, so ist das!
Der Begriff des Verbraucherbauvertrages ist legaldefiniert (§ 650i Abs. 1 BGB). Verbraucherbauverträge sind danach Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Nach § 650i Abs. 2 BGB bedarf der Verbraucherbauvertrag der Textform.
Bei den Eheleuten handelt es sich um Verbraucher (§ 13 BGB). Bei dem Bauunternehmen um einen Unternehmer (§ 14 BGB). Vertragsinhalt ist die Verpflichtung des B zum Bau eines Hauses.
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2. Bedarf es dür das Textformerfordernis zunächst einer lesbaren Erklärung?
Ja, in der Tat!
Die Anforderungen der Textform richten sich nach § 126b BGB. DieLesbarkeit der Erklärung setzt voraus, dass die Wiedergabe der Erklärung in Schriftzeichen möglich ist. Diesen Anforderungen genügt es, wenn die Erklärung über ein Anzeigeprogramm gelesen werden kann. Eine mündliche Erklärung ist hingegen nicht ausreichend.
Der Vertragsinhalt wird schriftlich auf Papier fixiert und damit in Schriftzeichen verkörpert.
3. Ist eine Unterschrift der Vertragsparteien E und B erforderlich?
Nein!
Ausreichend ist die Angabe der Person des Erklärenden zur Wahrung der Textform.
Die Vertragsparteien wurden namentlich auf dem Vertragsdokument angegeben.
4. Ist Papier als dauerhafter Datenträger zu qualifizieren?
Genau, so ist das!
Der Begriff des dauerhaften Datenträgers ist legaldefiniert (§ 126b S. 2 BGB). Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Als Beispiele sind Papier, USB-Stick und Festplatte. Nicht ausreichend ist die Erklärung auf einer Website. Grund dafür ist die jederzeitige Veränderbarkeit der Erklärung.
Das Papier ermöglicht die dauerhafte Wiedergabe und die Aufbewahrung für einen längeren Zeitraum.
5. Führt das Fehlen der Unterschrift zur Nichtigkeit des Vertrages?
Nein, das trifft nicht zu!
Ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig (§ 125 S. 1 BGB). Zur Wahrung der Textform bedarf es keiner Unterschrift. Das Ende des Dokuments ist jedoch hervorzuheben. So können sich der Rechtsverkehr und der Empfänger sicher sein, dass die Urkunde vollständig ist.
Die Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Vertragsparteien müssen jedoch das Ende der Urkunde kenntlich machen.
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