Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Verbraucherbauvertrag § 650i Abs. 2 BGB (Textform)

Verbraucherbauvertrag § 650i Abs. 2 BGB (Textform)

26. Juli 2023

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs-Illustration zum Fall zum Verbraucherbauvertrag § 650i Abs. 2 BGB (Textform): Ein Ehepaar möchte ein Haus bauen. Der Vertrag hierzu enthält jedoch keine Unterschrift.

Die Eheleute E möchten für sich privat ein Haus bauen. Hierzu engagieren sie das Bauunternehmen B. Im Rahmen der Vertragsgestaltung verpflichtet sich B, das Haus zu errichten. Der Vertrag wird unter Nennung der Namen schriftlich auf Papier ohne Unterschrift festgehalten.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Verbraucherbauvertrag § 650i Abs. 2 BGB (Textform)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Verbraucherbauvertrag (§ 650i Abs. 1 BGB), für den die Textform erforderlich ist?

Genau, so ist das!

Der Begriff des Verbraucherbauvertrages ist legaldefiniert (§ 650i Abs. 1 BGB). Verbraucherbauverträge sind danach Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Nach § 650i Abs. 2 BGB bedarf der Verbraucherbauvertrag der Textform. Bei den Eheleuten handelt es sich um Verbraucher (§ 13 BGB). Bei dem Bauunternehmen um einen Unternehmer (§ 14 BGB). Vertragsinhalt ist die Verpflichtung des B zum Bau eines Hauses.
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2. Bedarf es dür das Textformerfordernis zunächst einer lesbaren Erklärung?

Ja, in der Tat!

Die Anforderungen der Textform richten sich nach § 126b BGB. DieLesbarkeit der Erklärung setzt voraus, dass die Wiedergabe der Erklärung in Schriftzeichen möglich ist. Diesen Anforderungen genügt es, wenn die Erklärung über ein Anzeigeprogramm gelesen werden kann. Eine mündliche Erklärung ist hingegen nicht ausreichend. Der Vertragsinhalt wird schriftlich auf Papier fixiert und damit in Schriftzeichen verkörpert.

3. Ist eine Unterschrift der Vertragsparteien E und B erforderlich?

Nein!

Ausreichend ist die Angabe der Person des Erklärenden zur Wahrung der Textform. Die Vertragsparteien wurden namentlich auf dem Vertragsdokument angegeben.

4. Ist Papier als dauerhafter Datenträger zu qualifizieren?

Genau, so ist das!

Der Begriff des dauerhaften Datenträgers ist legaldefiniert (§ 126b S. 2 BGB). Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Als Beispiele sind Papier, USB-Stick und Festplatte. Nicht ausreichend ist die Erklärung auf einer Website. Grund dafür ist die jederzeitige Veränderbarkeit der Erklärung. Das Papier ermöglicht die dauerhafte Wiedergabe und die Aufbewahrung für einen längeren Zeitraum.

5. Führt das Fehlen der Unterschrift zur Nichtigkeit des Vertrages?

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Rechtsgeschäft, das der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig (§ 125 S. 1 BGB). Zur Wahrung der Textform bedarf es keiner Unterschrift. Das Ende des Dokuments ist jedoch hervorzuheben. So können sich der Rechtsverkehr und der Empfänger sicher sein, dass die Urkunde vollständig ist. Die Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Vertragsparteien müssen jedoch das Ende der Urkunde kenntlich machen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

3.6.2021, 12:14:00

Interressant, dass bei etwas mit einem so hohen finanziellen Risiko keine Schriftform erforderlich ist.

paul

paul

26.6.2022, 20:00:41

Naja dafür hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht.

Dogu

Dogu

2.8.2024, 21:05:29

@[paul](138080) Bei einem Bauvertrag gehen die Probleme zumeist nicht innerhalb von 14 Tagen los, insofern finde ich den Einwand von Isabell durchaus berechtigt.

Kathi

Kathi

24.5.2024, 14:21:04

Hi, wie wird denn das Ende der Urkunde kenntlich gemacht? Reicht es dafür, die entsprechenden Blätter zusammenzutackern? Oder Seitenzahlen 5/5 oder so etwas? Oder umgeknickt Ecken? Das klingt für mich alles doch recht schwammig.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

25.5.2024, 13:24:39

Hallo Kathi, danke für die Frage! Da gibt es kein universelles Zeichen. Möglich sind die von dir genannten Optionen, aber beispielsweise auch ein Strich, ein Kürzel, ein Stempel, das Datum/Ort, "Ende" oder ähnliches drunter zu setzen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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