Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht Rheinland-Pfalz
Grundlagen
Schlichtes Polizeihandeln (= Realakt)
Schlichtes Polizeihandeln (= Realakt)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizei hat Hinweise, dass bei einem anstehenden Fußballspiel Schlägereien zwischen Hooligans stattfinden werden. Die ihr bekannten Hooligans werden einzeln per Brief auf die Gefahr polizeilicher Maßnahmen hingewiesen. Ihnen wird außerdem vom Spielbesuch abgeraten.
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Einordnung des Falls
Schlichtes Polizeihandeln (= Realakt)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gegen das Schreiben der Polizei können die Hooligans Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erheben, da es sich um einen Verwaltungsakt handelt.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mangels Regelungswirkung handelt es sich bei dem polizeilichen Schreiben um einen Realakt.
Ja, in der Tat!
3. Mangels Regelung wird durch Realakte wie etwa dem Gefährderanschreiben nicht in Grundrechte eingegriffen.
Nein!
4. Das Gefährderanschreiben als Realakt bedarf keiner Ermächtigungsgrundlage.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Da durch das Schreiben keine verbindlichen Rechtsfolgen gesetzt werden, können die Betroffenen das Schreiben gerichtlich nicht auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen lassen.
Nein, das trifft nicht zu!
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