Polizeiverfügung (= Verwaltungsakt)

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hooligan H ist trotz des Gefährderanschreibens zum Spiel zwischen Kaiserslautern und Mainz gekommen. Polizistin P spricht gegen H eine Platzverweisung um das Stadiongelände für den gesamten Tag aus. H will am nächsten Tag gerichtlich klären lassen, dass die Platzverweisung rechtswidrig war.

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Einordnung des Falls

Polizeiverfügung (= Verwaltungsakt)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Platzverweisung ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG.

Ja!

Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die an H gerichtete Platzverweisung erfüllt alle Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG und ist somit als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Insbesondere entfaltet das in der Platzverweisung enthaltene Verbot des Betretens des Stadiongeländes unmittelbare Rechtswirkung, ist also eine Regelung.
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2. Statthafte Rechtsschutzform für die Klärung, ob die Platzverweisung rechtswidrig war, ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Verwaltungsakt rechtlich existent ist. Gerade kein rechtlich existenter Verwaltungsakt liegt vor, wenn sich ein Verwaltungsakt bereits erledigt hat, also etwa durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. Zwar handelt es sich bei der Platzverweisung um einen Verwaltungsakt, jedoch beschränkten sich die Rechtsfolgen dieses Verwaltungsaktes auf den Tag des Spiels und wurden somit mit Ende diesen Tages gegenstandslos. Die Anfechtungsklage scheidet somit als statthafte Rechtsschutzform aus.

3. Statthaft ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.

Ja, in der Tat!

Die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsaktes begehrt. Die Platzverweisung erfüllt alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG und ist somit als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Bereits mit Ablauf des Spieltages und damit vor Klageerhebung wurde die Platzverweisung jedoch gegenstandslos und hat sich damit erledigt. Statthaft ist somit die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Zum Teil wird vertreten, dass bei Erledigung vor Klageerhebung die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft sei. Hiergegen spricht insbesondere, dass dann der oftmals zufällige Zeitpunkt der Erledigung die statthafte Klageart und damit auch spezielle Zulässigkeitsvoraussetzungen beeinflusst.

4. Die Platzverweisung greift in die Grundrechte des H ein.

Ja!

Nach dem klassischen Eingriffsbegriff versteht man unter einem Grundrechtseingriff jede finale, unmittelbare, mit Zwang durchsetzbare Beeinträchtigung grundrechtlicher Freiheit durch einen staatlichen Rechtsakt. Der Platzverweis greift final und unmittelbar in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit ein. Das in dem Platzverweis als Verwaltungsakt enthaltene Verbot des Aufenthalt auf dem Stadiongelände ist auch mit Zwang durchsetzbar. Bereits nach dem klassischen Eingriffsbegriff liegt somit ein Grundrechtseingriff vor. Liegt - wie bei Verwaltungsakten üblich - ein Eingriff bereits nach dem klassischen Eingriffsbegriff vor, ist eine weitergehende Prüfung des modernen Eingriffsbegriffs nicht notwendig.

5. Mangels spezialgesetzlicher Ermächtigungsgrundlage ist für die Platzverweisung auf die Generalklausel des § 9 Abs. 1 S. 1 POG zurückzugreifen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auf die Generalklausel des § 9 Abs. 1 S. 1 POG ist nur zurückzugreifen, soweit keine spezielle Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Platzverweisung ist § 13 Abs. 1 POG. Danach darf eine Person zur zur Abwehr einer Gefahr vorübergehend von einem Ort verwiesen werden oder ihr kann das Betreten eines Ortes vorübergehend untersagt werden. Ermächtigungsgrundlage für die Platzverweisung des H ist somit § 13 Abs. 1 POG. Daraus, dass die Platzverweisung nur zur Abwehr einer Gefahr möglich ist, ergibt sich, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tatbestandlich vorauszusetzen ist (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 POG).
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