Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht Rheinland-Pfalz
Grundlagen
Polizeiverfügung (= Verwaltungsakt)
Polizeiverfügung (= Verwaltungsakt)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hooligan H ist trotz des Gefährderanschreibens zum Spiel zwischen Kaiserslautern und Mainz gekommen. Polizistin P spricht gegen H eine Platzverweisung um das Stadiongelände für den gesamten Tag aus. H will am nächsten Tag gerichtlich klären lassen, dass die Platzverweisung rechtswidrig war.
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Einordnung des Falls
Polizeiverfügung (= Verwaltungsakt)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Platzverweisung ist ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Statthafte Rechtsschutzform für die Klärung, ob die Platzverweisung rechtswidrig war, ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Statthaft ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO.
Ja, in der Tat!
4. Die Platzverweisung greift in die Grundrechte des H ein.
Ja!
5. Mangels spezialgesetzlicher Ermächtigungsgrundlage ist für die Platzverweisung auf die Generalklausel des § 9 Abs. 1 S. 1 POG zurückzugreifen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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