Rechtskraftwirkung I
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat gegen eine Klageforderung von €3.000 mit einer Forderung über €7.000 aufgerechnet. Das Gericht hat die Klage voll zugesprochen und ausgeführt, dass die Gegenforderung insgesamt nicht bestehe.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn der Beklagte mit einer ihm zustehenden Forderung die Aufrechnung erklärt, erlöschen beide Forderungen, soweit sie bestehen und sich decken.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da grundsätzlich nur der Tenor eines Urteils und nicht die Entscheidungsgründe (u.a. Einwendungen des Beklagten) in Rechtskraft erwachsen, ergeht über die Aufrechnung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung.
Nein!
3. Das Gericht hat entschieden, dass die Gegenforderung insgesamt nicht besteht. Führt dies dazu, dass B nun auch den die Klageforderung übersteigenden Teil (€4.000) in einem nachfolgenden Prozess wegen entgegenstehender Rechtskraft nicht geltend machen kann?
Nein, das ist nicht der Fall!
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