+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kind K wird immer noch vermisst. Nachbarin N erscheint auf die Vorladung der Polizei nicht.

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Einordnung des Falls

Vorführung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann die Polizei die Vorladung zwangsweise durchsetzen?

Genau, so ist das!

Leistet die vorgeladene Person der Anordnung nicht folge, kann die Vorladung im Wege der Vorführung (§ 10 Abs. 3 PolG NRW) zwangsweise durchgesetzt werden. Allerdings ist die Vorführung nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist (§ 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 PolG NRW) oder zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (§ 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 PolG NRW). Strittig ist, ob darüber hinaus auch noch auf die allgemeinen Vollstreckungsregeln zurückgegriffen werden kann. Überwiegend wird dies allerdings zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit bejaht. Beispielsweise ist ein milderes Mittel zur Durchsetzung der Vorladung die Festsetzung eines Zwangsgeldes, anstatt die Person direkt zwangsweise vorzuführen.
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2. Die Vorführung (§ 10 Abs. 3 PolG NRW) ist ohne richterliche Anordnung zulässig.

Nein, das trifft nicht zu!

Im Gegensatz zur Vorladung bedarf die Vorführung einer richterlicher Anordnung (§ 10 Abs. 3 S. 2 PolG NRW). Die richterliche Anordnung ist eine spezielle formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Sie ist nicht erforderlich, wenn Gefahr in Verzug ist (§ 10 Abs. 3 S. 2 PolG NRW a.E.). Strittig ist, ob die Vorführung eine bloße Freiheitsbeschränkung oder gar eine Freiheitsentziehung darstellt. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn eine Person in irgendeiner Weise in der körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Die Freiheitsentziehung setzt hingegen eine intensivere Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit voraus bezogen auf Dauer und Intensität. Teilweise wird diese Intensitätsschwelle bei der Vorführung als überschritten angesehen. Andere Stimmen nehmen aufgrund der geringen Dauer eine geringer Eingriffsintensität und damit eine Freiheitsbeschränkung an. Für eine Freiheitsentziehung ist aufgrund von Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG stets eine richterliche Anordnung erforderlich. Liegt eine bloße Freiheitsbeschränkung vor, ist eine richterliche Anordnung nur erforderlich, wenn dies einfachgesetzlich angeordnet ist.
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