Identitätsfeststellung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Azubi A verirrt sich auf den Bremer Platz, ein großer Umschlagplatz für Drogen in Münster. Polizistin P verlangt von A, dass er ihr Vor- und Nachnamen sowie Wohnanschrift sagen soll.

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Einordnung des Falls

Identitätsfeststellung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Identitätsfeststellung nach § 12 PolG NRW verfolgt den Zweck, die Personalien einer Person festzustellen. Ist die Maßnahme von P eine Identitätsfeststellung?

Genau, so ist das!

Eine Identitätsfeststellung ermöglicht der Polizei in Erfahrung zu bringen, mit welcher Person sie es genau zu tun hat. Die Polizei kann personenbezogenen Daten über die Person erheben, worunter der Vor-, Nachname, der Geburtstag, -ort, die Anschrift und die Staatsangehörigkeit fällt. Die Polizei möchte die Personalien (Vor- und Nachname sowie die Wohnanschrift) von A feststellen. Es liegt eine Identitätsfeststellung (§ 12 PolG NRW ) vor. Die Bezeichnung der Standardmaßnahme als Identitätsfeststellung ist eigentlich ungenau. Vielmehr ist die Feststellung das Ergebnis der polizeilichen Aufforderung sich auszuweisen.
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2. Für eine rechtmäßige Identitätskontrolle muss immer eine konkrete Gefahr vorliegen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Polizei kann die Identität einer Person zur Abwehr einer Gefahr feststellen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW ). Gemeint ist eine konkrete Gefahr. Darüberhinaus kann die Polizei die Identität von Personen aber auch in abstrakten Gefahrensituationen feststellen. Die Polizei kann Identitätsfeststellungen an "gefährlichen und verrufenen Orten" (§ 12 Abs.1 Nr. 2 PolG NRW ), an "gefährdeten Orten" (§§ 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ) und an eingerichteten Kontrollstellen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW ) vornehmen.

3. Ein gefährlicher Ort (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ) liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, dass an dem Ort gegen Straf- oder Aufenthaltsvorschriften verstoßen wird oder sich dort Straftäter aufhalten.

Ja!

§ 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW definiert drei gefährliche Orte. Die ersten zwei gefährlichen Orte sind Orte, an denen erfahrungsgemäß Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder verübt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 2a PolG NRW ) oder an denen gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen wird (§ 12 Abs. 1 Nr. 2b PolG NRW ). Straftaten von erheblicher Bedeutung sind teilweise in (§ 8 Abs. 3 PolG NRW)W legaldefiniert. Der dritte Ort ist ein Ort, von dem Tatsachen vorliegen, dass er ein Versteck für gesuchte Straftäter ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 2c PolG NRW). An den Orten muss keine konkrete Gefahrenlage bestehen. Allein die abstrakte Gefährlichkeit der Orte reicht zur Identitätsfeststellung der dort befindlichen Personen aus.

4. A befindet sich an einem gefährlichen Ort (§ 12 Abs. 1 Nr. 2a PolG NRW ).

Genau, so ist das!

Ein gefährlicher Ort (§ 12 Abs. 1 Nr. 2a PolG NRW ) ist ein Ort, über den Tatsachen vorliegen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben. Straftaten von erheblicher Bedeutung sind teilweise in § 8 Abs. 3 PolG NRW legaldefiniert. Der Bremer Platz ist ein großer Drogenumschlagplatz. Der gewerbsmäßige Drogenverkauf stellt eine Straftat von erheblicher Bedeutung dar (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 PolG NRW) iVm § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtmG). A befindet sich somit an einem gefährlichen Ort (§ 12 Abs. 1 Nr. 2a PolG NRW ).
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