Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Identitätsfeststellung
Identitätsfeststellung
20. Mai 2025
6 Kommentare
4,9 ★ (3.400 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Azubi A verirrt sich auf den Bremer Platz, ein großer Umschlagplatz für Drogen in Münster. Polizistin P verlangt von A, dass er ihr Vor- und Nachnamen sowie Wohnanschrift sagen soll.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Identitätsfeststellung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Identitätsfeststellung nach § 12 PolG NRW verfolgt den Zweck, die Personalien einer Person festzustellen. Ist die Maßnahme von P eine Identitätsfeststellung?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für eine rechtmäßige Identitätskontrolle muss immer eine konkrete Gefahr vorliegen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ein gefährlicher Ort (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW) liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, dass an dem Ort gegen Straf- oder Aufenthaltsvorschriften verstoßen wird oder sich dort Straftäter aufhalten.
Ja!
4. A befindet sich an einem gefährlichen Ort (§ 12 Abs. 1 Nr. 2a PolG NRW).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
24.1.2025, 22:00:08
„Die Polizei kann die Identität einer Person zur Abwehr einer Gefahr feststellen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW ). Gemeint ist eine
konkrete Gefahr. Darüberhinaus kann die Polizei die Identität von Personen aber auch in abstrakten Gefahrensituationen feststellen. Die Polizei kann Identitäts
feststellungen an "gefährlichen und verrufenen Orten" (§ 12 Abs.1 Nr. 2 PolG NRW ), an "gefährdeten Orten" (§§ 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ) und an eingerichteten Kontrollstellen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW ) vornehmen.“ was ist der unterschied zwischen „gefährlich“ und „gefährdet“? vielen Dank :)

yusdix
6.3.2025, 21:29:37
@[Juraddicted](96780) Bei gefährlichen Orten handelt es sich um Orte, an denen die Polizei erfahrungsgemäß Straftaten von erheblicher Bedeutung erwartet oder an denen sich Personen aufhalten, die Straftaten begehen oder vorbereiten. Bei gefährdeten Orten handelt es sich um Orte, die besonders schutzbedürftig sind. Sie stehen unter besonderer Gefährdung, etwa durch Anschläge oder andere Be
drohungsszenarien. (z.B. Regierungssitz usw.) So würde ich es formulieren. Wenn mich jemand korrigieren möchte dann sehr gerne! :)