Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Identitätsfeststellung
Identitätsfeststellung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Azubi A verirrt sich auf den Bremer Platz, ein großer Umschlagplatz für Drogen in Münster. Polizistin P verlangt von A, dass er ihr Vor- und Nachnamen sowie Wohnanschrift sagen soll.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Identitätsfeststellung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Identitätsfeststellung nach § 12 PolG NRW verfolgt den Zweck, die Personalien einer Person festzustellen. Ist die Maßnahme von P eine Identitätsfeststellung?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für eine rechtmäßige Identitätskontrolle muss immer eine konkrete Gefahr vorliegen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ein gefährlicher Ort (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ) liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, dass an dem Ort gegen Straf- oder Aufenthaltsvorschriften verstoßen wird oder sich dort Straftäter aufhalten.
Ja!
4. A befindet sich an einem gefährlichen Ort (§ 12 Abs. 1 Nr. 2a PolG NRW ).
Genau, so ist das!
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