Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Optimale Rettungsleistung

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Optimale Rettungsleistung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T schießt auf O mit Tötungsvorsatz. Dann bereut er die Tat und ruft einen Krankenwagen, wobei er das Handy nur auf den Boden legt, um nicht erwischt zu werden. Er spricht nicht in den Hörer. Der Notarzt kann das Gebiet daher nur grob bestimmen und findet den O erst nach 90 Minuten. O überlebt knapp. (2/5)

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Einordnung des Falls

Rücktritt beendeter Versuch - Rücktrittsleistung Optimale Rettungsleistung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T denkt, dass der Schuss auf O zur Vollendung führen würde.
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2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Ja, in der Tat!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T hat getroffen und nimmt zumindest billigend in Kauf, dass O daran versterben könnte. Hier musst Du darauf achten, nicht unsauber zu arbeiten. Denn die Anforderungen an den Rücktritt hängen davon ab, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt.

3. T hat den Eintritt des Taterfolges verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Bei beendeten Versuchen ist es erforderlich, dass der Täter den Eintritt des Erfolges verhindert. Dafür muss der Täter objektiv für die Erfolgsverhinderung kausal geworden sein. In subjektiver Hinsicht muss der Täter den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf bewusst und gewollt unterbrechen. T hat durch das Rufen des Krankenwagens einen Kausalverlauf in Gang gesetzt, der den Tod des O verhindert hat.

4. Nach der Bestleistungstheorie ist die Rettungshandlung ausreichend.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Bestleistungstheorie muss der Täter sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpfen. Er darf sich nicht mit Möglichkeiten zufrieden geben, bei denen er erkennt, dass diese möglicherweise nicht ausreichen. Es könne den Täter nicht entlasten, dass diese zufällig doch zum Erfolg führen. Dies ergebe sich auch aus § 24 Abs. 1 S. 2 StGB, der auch auf den untauglichen Versuch anwendbar ist. Wenn für einen untauglichen Versuch bereits ernsthaftes Bemühen gefordert ist, kann für den tauglichen Versuch nicht weniger gelten. Auch der Vergleich mit dem Rücktritt zum Unterlassungsdelikt, wo eine bestmögliche Handlung erforderlich sei, zeige, dass der Täter, der ursprünglich schuldhaft eine Gefahrsituation herbeiführe, sein Bestes geben müsse. Der Anruf von T ist zwar kausal für die Rettung des O. T spricht jedoch nicht in den Hörer, sodass der Notarzt länger braucht, um O zu finden.
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