„Jauchegruben-Fall“

9. Mai 2023

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration zum Jauchegruben-Fall (BGHSt 14, 193): Eine Person wirft eine andere Person in eine Jauchegrube
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Klassisches Klausurproblem

Im Streit stopft T dem O mit Tötungsvorsatz einige Hände voll Sand in den Mund. T hält den bewusstlosen O für tot. Tatsächlich lebt O noch und ertrinkt in der Jauchegrube, in der T – wie von vornherein geplant – die vermeintliche Leiche versenkt.

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Einordnung des Falls

Obwohl der Jauchegruben-Fall bereits vor über 60 Jahren vom BGH entschieden wurde, zählt er noch heute zu den absolut examensrelevanten Strafrechts-Klassikern. Zu entscheiden hatte der BGH, inwieweit sich ein Täter strafbar macht, der glaubt, sein Opfer bereits durch eine Ersthandlung (z.B. Ersticken) getötet zu haben, wenn das Opfer tatsächlich erst durch eine sich daran anschließende Zweithandlung (z.B. Wurf in eine Jauchegrube) stirbt. Die zentrale Problematik liegt darin, dass der Vorsatz jeweils zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen muss (§§ 8, 16 StGB). Hieran fehlte es bei der Zweithandlung. Indem der BGH den Tod durch die Zweithandlung aber lediglich als unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf der Ersthandlung wertet, kommt er im Ergebnis dennoch zu einer Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Tötung.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. War für den Tod des O (neben dem Versenken in der Jauchegrube) auch der Vorgang, bei dem T dem O Sand in den Mund gestopft hat, kausal?

Genau, so ist das!

Rspr und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio sine qua non Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.BGH: T hätte O nicht in der Grube versenkt, wenn er ihn nicht vorher mit Sand vollgestopft hätte, sodass O regungslos dalag und von T für tot gehalten wurde. Zu diesem Vorgang, der den Tod unmittelbar bewirkte, wäre es ohne die frühere Handlung nicht gekommen. Auch diese sei daher Ursache des Todes.
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2. Hatte T Tötungsvorsatz, als er O Sand in den Mund stopfte? Hat er dadurch zudem (mittelbar) den Tod des O verursacht und sich strafbar gemacht nach § 212 Abs. 1 StGB)?

Ja, in der Tat!

Der BGH konnte für den Totschlag nicht an das Versenken in der Jauchegrube anknüpfen (dabei hatte T keinen Tötungsvorsatz). Stattdessen knüpft er an das Vorgeschehen an, in dem T dem O Sand in den Mund stopfte und ihn so bewusstlos machte. Dass der Tod nicht dadurch, sondern erst durch das Versenken in der Jauchegrube eintrat, sei laut BGH eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf, die nicht zu einem vorsatzausschließenden Irrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) führe.

3. Lassen Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf automatisch den Vorsatz entfallen?

Nein!

Der Vorsatz des Täters (§ 16 StGB) muss sich auf alle Elemente des objektiven Tatbestands beziehen, d.h. auch auf den Kausalverlauf. Da der Kausalverlauf vom Täter aber nie in allen Einzelheiten vorausgesehen werden kann, schließen Abweichungen des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf den Vorsatz nicht automatisch aus. Für den Vorsatz unbeachtlich sind solche Abweichungen, die sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen.

4. Stellt es eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf dar, dass O erst durch das Versenken in der Jauchegrube gestorben ist?

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine wesentliche Abweichung im Kausalverlauf liegt dann vor, wenn sie sich nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält.BGH: Die irrtümliche Annahme einer bereits erfolgten Tötung und die sich daran anschließende Beseitigungshandlung würden sich noch im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren bewegen und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen. Das Maß, in dem der wirkliche Ursachenablauf von der Vorstellung des T abwich, sei nur gering und rechtlich bedeutungslos. T habe O mit bedingtem Tötungsvorsatz getötet (§ 212 StGB).Die Rspr. prüft den atypischen Kausalverlauf im subjektiven Tatbestand, während ihn die hL im Rahmen der objektiven Zurechnung anspricht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JSAUE

Jonas Sauer

14.12.2019, 08:09:12

Etwas unglücklich, dass man den

Vorsatz

erst ablehnen soll um später in der Erklärung zu lesen, er habe bedingt vorsätzlich gehandelt. Ansonsten aber schön aufbereitet.

UL

ultimaratio

16.12.2019, 11:16:39

Die Ablehnung bezog sich doch nur auf die

Tathandlung

des Versenkens.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

19.12.2019, 12:15:31

@Jonas, danke für das Lob! Ultimaratio hat es auf den Punkt gebracht: T fehlt Tötungs

vorsatz

für das Versenken in der Jauchegrube. Wäre das anders, wäre der Fall sehr einfach: Totschlag durch Versenken in der Jauchegrube (+). Ist er aber nicht. Deshalb musste der BGH sich damit auseinandersetzen, ob man an die frühere

Tathandlung

anknüpfen kann, bei der T noch Tötungs

vorsatz

hatte.

*~{Zhene4ka}~*

*~{Zhene4ka}~*

21.1.2021, 09:41:43

Würde man die Lösung auch so in der Klausur schrieben? Also an die frühere

Tathandlung

(hier das in-den-Mund-Stopfen) anknüpfen, wo T ja noch Tötungs

vorsatz

hatte. Oder kann man dies ablehnen und dann Versuch und Fahrlässigkeit prüfen?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

12.3.2021, 10:52:08

Hi Zhena4ka, danke für deine Frage. In der Klausur beginnst du, mit der Tötung durch Werfen in die Jauchegrube. Die musst du mangels

Vorsatz

im subjektiven Tatbestand verneinen. Anschließend prüfst du die Tötung durch das Sandstopfen und kommst da auf die Probleme des Kausalverlaufes zu sprechen. Folgst du der hM (BGH + hL) dann bejahst du den Mord/Totschlag an dieser Stelle (halte ich auch aus Zeitgründen für dringend geboten) und kommst dann gar nicht mehr auf Versuch und fahrlässige Tötung zu sprechen. Hier nochmal eine Übersicht: https://www.iurastudent.de/leadingcase/jauchegruben-fall-bgh-urteil-v-26041960-5-str-7760-bghst-14-193-f-njw-1960-1261 LG Für das Jurafuchs-Team Eigentum verpflichtet

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

17.12.2019, 22:47:43

Der S.V. sagt nicht explizit, dass O ohne Sand im Mund noch hätte atmen können und deswegen nicht gestorben wäre, als er in die Grube geworfen wurde. Daher ist anzunehmen, dass O in jedem Fall ertrunken wäre, egal ob mit Sand im Mund oder ohne.

Kumulative Kausalität

scheidet also aus. Dann ist aber echt ungünstig zu behaupten, T habe den obj. T.b. durch das Stopfen mit Sand und das Werfen in die Grube erfüllt... Nur letztere Handlung erfüllt den obj. T.b.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

19.12.2019, 12:16:21

@lexderogans, bin nicht sicher, ob wir Dich richtig verstehen. Uns scheint wichtig, die einzelnen Ebenen im Tatbestand auseinanderzuhalten, hierzu im Einzelnen: - Kausalität: Sand in Mund Stopfen & Werfen in die Grube waren jeweils für sich genommen kausal (stimme Dir zu: keine

kumulative Kausalität

. - Erfolg: O ist tot. -

Vorsatz

: T hatte Tötungs

vorsatz

, als er dem O Sand in den Mund stopfte. Dass der Tod nicht bereits dadurch, sondern erst durch das Werfen in die Grube eintrat, lässt den

Vorsatz

nicht entfallen. Insofern unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf. Hilft das? Besten Gruß

🦊LEXD

🦊LEXDEROGANS

18.1.2020, 14:47:44

Wenn man

kumulative Kausalität

verneint, sollte man nur eine Handlung als strafrechtliche Tötungshandlung bezeichnen (die andere ist lediglich i. S. d. Kontributionstheorie kausal). Man würde andernfalls ja eine doppelte Tötung haben (einmal durch den Sand und einmal durch das Ertränken). M. E. liegt es nahe die zeitlich letztere hier als strafrechtliche Tötungshandlung zu qualifizieren (schon das Wort “ertränken” spricht hierfür). Dann ist aber auch nur der

Vorsatz

diesbzgl. relevant. Genau an dem mangelt es, also: § 222 StGB und § 212, 22, 23 Abs. 1 StGB.

Simon

Simon

21.9.2020, 00:13:16

Ich finde, die Lösung ist hier völlig richtig. Kausal ist eine Handlung dann, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Dächte man sich das In-den-Mund-Stopfen des Sandes aber hinweg, so hätte T nicht gedacht, dass O tot sei und ihn auch nicht in die Jauchegrube geworfen. Kausalität daher (+).

Simon

Simon

21.9.2020, 00:18:20

Zu beachten bleibt, dass die Kausalität nur einen sehr groben Filter darstellt, der über die obj. Zurechnung korrigiert wird. Doch liegt auch diese mE hier vor: T hat durch das In-den-Mund-Stopfen des Sandes die rechtl. missbilligte Gefahr geschaffen, dass O stirbt. Zwar hat sich diese Gefahr nicht in O's Tod durch die Jauchegrube verwirklicht. Doch da T von Anfang an entschlossen war, O dort hineinzuwerfen, hat er durch die erste Aktion mit dem Sand eben auch die Gefahr geschaffen, dass er sein Opfer anschließend in die Grube verfrachtet, und dieses dadurch stirbt. Anders könnte man mE evtl argumentieren, wenn T den O aufgrund eines nachträglichen Entschlusses in der Grube "entsorgt" hätte.

Veterator

Veterator

12.6.2021, 10:22:49

Aber ist der Clou an der objektiven Zurechnung nicht gerade, dass sich g e n a u der tatbestandliche Erfolg durch die Schaffung des rechtlich missbilligten Risikos verwirklicht? Durch die Handlung mit dem Sand hat sich das Risiko der Tötung nicht realisiert, sondern erst durch die Handlung mit der Grube. Da wurde objektiv eine Gefahr geschaffen, die sich realisiert hat. Aber hier fehlt dann der

Vorsatz

. Dass ich die Kausalität weit ziehe, verstehe ich, aber die

objektive Zurechnung

soll doch gerade so einer langen Verklammerung entgegenwirken, oder? Ist das o.g. zumindest vertretbar, wenn auch offensichtlich nicht BGH, oder stehe ich komplett auf dem Schlauch?

Simon

Simon

13.6.2021, 10:56:23

Da die obj Zurechnung eine Betrachtung anhand normativer Kriterien vornimmt, besteht hier wohl durchaus Argumentationsspielraum. Natürlich hat T die Gefahr, dass O in der Jauchegraube stirbt, durch das Hineinwerfen in die Grube geschaffen. Da es bei der obj Zurechnung jedoch um die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen geht, muss hier gefragt werden, ob er nicht schon durch seine Ersthandlung (mit dem Sand) ein Ausgangsrisiko für die Zweithandlung (Jauchegrube) gesetzt hat, sodass sich diese noch als "Werk" der Ersthandlung darstellt. Dies ist hier mE zu bejahen: T hat durch seine Zweithandlung keine neue, eigenständige Gefahr geschaffen, sondern sich vielmehr der Ausgangsgefahr untergeordnet. Er verfolgte keine neuen Ziele, sondern hatte das weitere Vorgehen sogar schon von Anfang an mit einkalkuliert. Dass O noch am Leben war und erst in der Jauchegrube sterben würde, liegt nicht außerhalb aller Lebenserfahrung und stellt daher auch keinen atypischen Kausalverlauf da. Ich denke, es lassen sich hier Parallelen ziehen zu den Fällen des Dazwischentretens Dritter. Hätte T den O nach der Ersthandlung liegen lassen, sodass ein Dritter ihn gefunden und aus Mitleid die Tat des T zu Ende gebracht hätte, würde die hM wohl auch die obj Zurechnung bejahen, da sich noch ein ein vom T gesetztes Ausgangsrisiko realisierte. Dass hier der T als "Dritter" agierte, rechtfertigt für mich noch keine abweichende Beurteilung. Aber nochmal: Andere Ansicht (wie so oft) wohl gut vertretbar :)

MsFox

MsFox

19.1.2020, 17:20:48

Ich finde es etw. missverständlich ausgedrückt, wenn es heißt, der T habe den O vorsätzlich getötet, indem er ihm den Sand in den Mund gestopft hat. Auch wenn der Tötungs

vorsatz

da war, war ja nicht der Sand kausal für den Tod. "..getötet, indem Sand..." würde ja bedeuten, dass der Sand ihn getötet hat. Wäre nicht vllt. besser, etwas wie "Der Tatbestand des Tötungs

vorsatz

es erfüllte sich, als O Sand in Ts Mund stopfte... " (?)

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

22.1.2020, 13:11:18

Danke für die Anmerkung! Wir haben die Aussage umformuliert. Dein Vorschlag ging allerdings uE nicht weit genug, denn es kommt uns hier nicht nur auf den

Vorsatz

an, sondern darauf, dass T durch das Sand in den Mund Stopfen eine Kausalkette in Gang gesetzt hat und deshalb durch diese Handlung (mittelbar) den Tod des herbeigeführt hat.

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

21.8.2022, 03:26:51

Ist das nicht die berühmte Entscheidung, in der der BGH den dolus generalis, also den andauernden Tötungs

vorsatz

angenommen hat? Falls ja, sollte erwähnt werden, wie umstritten der dolus generalis ist, falls er nicht sogar schon aufgegeben wurde.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.9.2022, 11:38:37

Hallo DeliktusMaximus, der BGH befasst sich in dem

Jauchegrubenfall

in der Tat mit dem sogenannten "dolus generalis". Er lehnt in in dieser Entscheidung indes explizit ab. Dass hier eine Strafbarkeit dennoch bejaht wurde, hat er allein damit begründet, dass es sich bei dem Umstand, dass das Opfer nicht an dem Sand, sondern in der Jauchegrube erstickte, lediglich um einen unwesentliches Abweichen vom geplanten Geschehen handele, dass immer noch vom

Vorsatz

umfasst war. Anknüpfungspunkt bleibt aber nach dem BGH die Ersthandlung. Es wird nicht auf den gesamten Geschensablauf abgestellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SK

Skinnynorris

20.4.2024, 12:21:05

Hallo, wie würde ich den Jauchegruben-Fall in der Klausur lösen? Ich hätte für einen besseren Spannungsbogen antichronologisch erst den Beseitigungsakt angeprüft und mangels

Vorsatz

es verneint, und erst danach die vermeintliche Töutungshandlung geprüft und dann dort die Strafbarkeit aufgrund der zu Zurechnung bejaht. Ist das so vertretbar?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.4.2024, 14:13:41

Hallo Skinnynorris, grundsätzlich solltest Du einen Klausuraufbau wählen, bei dem Du alle angelegten Probleme ansprichst und löst. In der Regel bietet sich hierfür ein chronologischer Aufbau an, was aber nicht immer zwingend ist, wie der

Jauchegrubenfall

trefflich beweist. In der Tat bietet sich hier an, zunächst an den Wurf in die Grube anzuknüpfen und erst im Anschluss den Sand zu prüfen. Dadurch tritt die Problematik auf Ebene des

Vorsatz

es klarer hervor. Es bietet sich insofern der folgende Aufbau an: A. Totschlag durch das Werfen in die Jauchegrube? --> obj. TB (+) --> subj. TB (-), da zu diesem Zeitpunkt kein

Vorsatz

mehr (ging davon aus, dass er Leiche entsorgt), insb. ist "dolus generalis" unzulässig B. Totschlag durch das Stopfen des Sandes --> BGH: obj. TB (s), da der Sand kausal und objektiv zurechenbar zur Bewusstlosigkeit und letztlich auch zum Tod in der Grube führte --> subj. TB (str.), laut BGH lediglich

unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf

, ob Tod durch Sand/Jauchegrube eintritt, somit vollendeter Totschlag (fahrlässige Tötung durch das Werfen in die Grube tritt zurück), a.A. nimmt lediglich Versuch an, dann wäre noch fahrlässige Tötung zu prüfen und zu bejahen (durch Wurf in die Jauchegrube). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Alfonso_Nitti

Alfonso_Nitti

26.5.2024, 15:47:00

So wie @[Lukas Mengestu](221887) den Klausuraufbau vorschlägt, lässt sich dieser unweigerlich strukturieren. Auch kann folgender Aufbau zum Ziel führen: Strafbarkeit des T I. Totschlag, 212 I StGB Sand und Versenken des O 1. Objektiver Tatbestand a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (+) b) Kausalität (+) c) Objektive Zurechenbarkeit (+) 2. Subjektiver Tatbestand (P): Irrtum des T: e.A.: L

ehre

vom dolus generalis => vollendetes

Vorsatz

delikt a.A.: Auftrennen des Gesamtgeschehens in zwei vollkommen selbständige Handlungen => versuchtes

Vorsatz

delikt und Fahrlässigkeitdelikt, 53 StGB BGH: Lösung nach den Regeln über den

Irrtum über den Kausalverlauf

=> unbeachtlicher Irrtum, wenn Abweichung des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten unwesentlich hier: vollendes

Vorsatz

delikt 3. Rechtswidrigkeit (+) 4. Schuld (+) II. Ergebnis: 212 I StGB (+)

MAXT

MaxTh2710

14.6.2024, 02:17:17

@[Alfonso_Nitti](230041) Hemmer Fall-Buch lässt grüßen;)

Alfonso_Nitti

Alfonso_Nitti

5.7.2024, 23:18:58

Grüße zurück!

HAGE

hagenhubl

17.9.2024, 11:07:58

Ist der Fall vergleichbar mit dem Fall von euch, wo T und O Alkohol trinken und O dem T in sexueller Absicht in den Schritt packt. T schlägt O und O erstickt am Erbrochenem. Jetzt schneidet T dem O mit bedingtem Tötungs

vorsatz

den Penis ab. Ich habe die Frage schon bei dem entsprechenden Fall gestellt.

AM

Api M.

18.9.2024, 21:01:27

Wie ist die

objektive Zurechnung

zu begründen? Schließlich hat sich ja nicht das Risiko an dem Sand zu ersticken verwirklicht, sondern das Risiko des Werfens in die Jauchegrube.

BENR

BenRie

4.11.2024, 18:50:32

Sehe ich hier auch als problematisch: der Erfolg ist nicht durch das Sand-Stopfen eingetreten. Insofern kann sich der Täter hier nicht wegen eines vollendeten Totschlags strafbar gemacht haben. Es bliebe - betrachtet man diese Handlung isoliert - nur eine Versuchsstrafbarkeit (neben vollendeter KV-Delikte).


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