„Jauchegruben-Fall“
9. Mai 2023
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Streit stopft T dem O mit Tötungsvorsatz einige Hände voll Sand in den Mund. T hält den bewusstlosen O für tot. Tatsächlich lebt O noch und ertrinkt in der Jauchegrube, in der T – wie von vornherein geplant – die vermeintliche Leiche versenkt.
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Einordnung des Falls
Obwohl der Jauchegruben-Fall bereits vor über 60 Jahren vom BGH entschieden wurde, zählt er noch heute zu den absolut examensrelevanten Strafrechts-Klassikern. Zu entscheiden hatte der BGH, inwieweit sich ein Täter strafbar macht, der glaubt, sein Opfer bereits durch eine Ersthandlung (z.B. Ersticken) getötet zu haben, wenn das Opfer tatsächlich erst durch eine sich daran anschließende Zweithandlung (z.B. Wurf in eine Jauchegrube) stirbt. Die zentrale Problematik liegt darin, dass der Vorsatz jeweils zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen muss (§§ 8, 16 StGB). Hieran fehlte es bei der Zweithandlung. Indem der BGH den Tod durch die Zweithandlung aber lediglich als unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf der Ersthandlung wertet, kommt er im Ergebnis dennoch zu einer Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Tötung.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. War für den Tod des O (neben dem Versenken in der Jauchegrube) auch der Vorgang, bei dem T dem O Sand in den Mund gestopft hat, kausal?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hatte T Tötungsvorsatz, als er O Sand in den Mund stopfte? Hat er dadurch zudem (mittelbar) den Tod des O verursacht und sich strafbar gemacht nach § 212 Abs. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
3. Lassen Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf automatisch den Vorsatz entfallen?
Nein!
4. Stellt es eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf dar, dass O erst durch das Versenken in der Jauchegrube gestorben ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
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