Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz zum Zeitpunkt der Tathandlung („Jauchegruben-Fall“)
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Vorsatz zum Zeitpunkt der Tathandlung („Jauchegruben-Fall“)
9. Mai 2023
34 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Im Streit stopft T dem O mit Tötungsvorsatz einige Hände voll Sand in den Mund. T hält den bewusstlosen O für tot. Tatsächlich lebt O noch und ertrinkt in der Jauchegrube, in der T – wie von vornherein geplant – die vermeintliche Leiche versenkt.
Diesen Fall lösen 86,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Wie funktioniert Jurafuchs?
Einordnung des Falls
Obwohl der Jauchegruben-Fall bereits vor über 60 Jahren vom BGH entschieden wurde, zählt er noch heute zu den absolut examensrelevanten Strafrechts-Klassikern. Zu entscheiden hatte der BGH, inwieweit sich ein Täter strafbar macht, der glaubt, sein Opfer bereits durch eine Ersthandlung (z.B. Ersticken) getötet zu haben, wenn das Opfer tatsächlich erst durch eine sich daran anschließende Zweithandlung (z.B. Wurf in eine Jauchegrube) stirbt. Die zentrale Problematik liegt darin, dass der Vorsatz jeweils zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen muss (§§ 8, 16 StGB). Hieran fehlte es bei der Zweithandlung. Indem der BGH den Tod durch die Zweithandlung aber lediglich als unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf der Ersthandlung wertet, kommt er im Ergebnis dennoch zu einer Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Tötung.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. War für den Tod des O (neben dem Versenken in der Jauchegrube) auch der Vorgang, bei dem T dem O Sand in den Mund gestopft hat, kausal?
Genau, so ist das!
2. Hatte T Tötungsvorsatz, als er O Sand in den Mund stopfte? Hat er dadurch zudem (mittelbar) den Tod des O verursacht und sich strafbar gemacht nach § 212 Abs. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
3. Lassen Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf automatisch den Vorsatz entfallen?
Nein!
4. Stellt es eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf dar, dass O erst durch das Versenken in der Jauchegrube gestorben ist?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jonas Sauer
14.12.2019, 08:09:12
Etwas unglücklich,
dass man den
Vorsatzerst ablehnen soll um später in der Erklärung zu lesen, er habe bedingt vorsätzlich gehandelt. Ansonsten aber schön aufbereitet.
ultimaratio
16.12.2019, 11:16:39
Die Ablehnung bezog sich doch nur auf die Tathandlung des Versenkens.
Christian Leupold-Wendling
19.12.2019, 12:15:31
@Jonas,
danke für
das Lob! Ultimaratio hat es auf den Punkt gebracht: T fehlt Tötungs
vorsatzfür
das Versenken in der
Jauchegrube. Wäre
das anders, wäre der Fall sehr einfach: Totschlag durch Versenken in der
Jauchegrube (+). Ist er aber nicht. Deshalb musste der BGH sich
damit auseinandersetzen, ob man an die frühere Tathandlung anknüpfen kann, bei der T noch Tötungs
vorsatzhatte.
*~{Zhene4ka}~*
21.1.2021, 09:41:43
Würde man die Lösung auch so in der Klausur schrieben? Also an die frühere Tathandlung (hier
das in-den-Mund-Stopfen) anknüpfen, wo T
janoch Tötungs
vorsatzhatte. Oder kann man dies ablehnen und
dann Versuch und
Fahrlässigkeitprüfen?
Eigentum verpflichtet 🏔️
12.3.2021, 10:52:08
Hi Zhena4ka,
danke für deine Frage. In der Klausur beginnst du, mit der Tötung durch Werfen in die
Jauchegrube. Die musst du mangels
Vorsatzim subjektiven Tatbestand verneinen. Anschließend prüfst du die Tötung durch
das Sandstopfen und kommst
daauf die Probleme des Kausalverlaufes zu sprechen. Folgst du der hM (BGH + hL)
dann be
jahst du den Mord/Totschlag an dieser Stelle (halte ich auch aus Zeitgründen für dringend geboten) und kommst
dann gar nicht mehr auf Versuch und fahrlässige Tötung zu sprechen. Hier nochmal eine Übersicht: https://www.iurastudent.de/leadingcase/
jauchegruben-fall-bgh-urteil-v-26041960-5-str-7760-bghst-14-193-f-njw-1960-1261 LG Für
das Jurafuchs-Team Eigentum verpflichtet
🦊LEXDEROGANS
17.12.2019, 22:47:43
Der S.V. sagt nicht explizit,
dass O ohne Sand im Mund noch hätte atmen können und deswegen nicht gestorben wäre, als er in die Grube geworfen wurde.
Daher ist anzunehmen,
dass O in jedem Fall ertrunken wäre, egal ob mit Sand im Mund oder ohne.
Kumulative Kausalitätscheidet also aus.
Dann ist aber echt ungünstig zu behaupten, T habe den obj. T.b. durch
das Stopfen mit Sand und
das Werfen in die Grube erfüllt... Nur letztere Handlung erfüllt den obj. T.b.
Christian Leupold-Wendling
19.12.2019, 12:16:21
@lexderogans, bin nicht sicher, ob wir Dich richtig verstehen. Uns scheint wichtig, die einzelnen Ebenen im Tatbestand auseinanderzuhalten, hierzu im Einzelnen: -
Kausalität: Sand in Mund Stopfen & Werfen in die Grube waren jeweils für sich genommen kausal (stimme Dir zu: keine
kumulative Kausalität. - Erfolg: O ist tot. -
Vorsatz: T hatte Tötungs
vorsatz, als er dem O Sand in den Mund stopfte.
Dass der Tod nicht bereits
dadurch, sondern erst durch
das Werfen in die Grube eintrat, lässt den
Vorsatznicht entfallen. Insofern unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf. Hilft
das? Besten Gruß
🦊LEXDEROGANS
18.1.2020, 14:47:44
Wenn man
kumulative Kausalitätverneint, sollte man nur eine Handlung als strafrechtliche Tötungshandlung bezeichnen (die andere ist lediglich i. S. d. Kontributionstheorie kausal). Man würde andernfalls
jaeine doppelte Tötung haben (einmal durch den Sand und einmal durch
das Ertränken). M. E. liegt es nahe die zeitlich letztere hier als strafrechtliche Tötungshandlung zu qualifizieren (schon
das Wort “ertränken” spricht hierfür).
Dann ist aber auch nur der
Vorsatzdiesbzgl. relevant. Genau an dem mangelt es, also:
§ 222 StGBund § 212, 22, 23 Abs. 1 StGB.
Simon
21.9.2020, 00:13:16
Ich finde, die Lösung ist hier völlig richtig. Kausal ist eine Handlung
dann, wenn sie nicht hinwegge
dacht werden kann, ohne
dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Dächte man sich
das In-den-Mund-Stopfen des Sandes aber hinweg, so hätte T nicht ge
dacht,
dass O tot sei und ihn auch nicht in die
Jauchegrube geworfen.
Kausalitätda
her (+).
Simon
21.9.2020, 00:18:20
Zu beachten bleibt,
dass die
Kausalitätnur einen sehr groben Filter
darstellt, der über die obj. Zurechnung korrigiert wird. Doch liegt auch diese mE hier vor: T hat durch
das In-den-Mund-Stopfen des Sandes die rechtl. missbilligte Gefahr geschaffen,
dass O stirbt. Zwar hat sich diese Gefahr nicht in O's Tod durch die
Jauchegrube verwirklicht. Doch
daT von Anfang an entschlossen war, O dort hineinzuwerfen, hat er durch die erste Aktion mit dem Sand eben auch die Gefahr geschaffen,
dass er sein Opfer anschließend in die Grube verfrachtet, und dieses
dadurch stirbt. Anders könnte man mE evtl argumentieren, wenn T den O aufgrund eines nachträglichen Entschlusses in der Grube "entsorgt" hätte.
Veterator
12.6.2021, 10:22:49
Aber ist der Clou an der objektiven Zurechnung nicht gerade,
dass sich g e n a u der tatbestandliche Erfolg durch die Schaffung des rechtlich missbilligten Risikos verwirklicht? Durch die Handlung mit dem Sand hat sich
das Risiko der Tötung nicht realisiert, sondern erst durch die Handlung mit der Grube.
Dawurde objektiv eine Gefahr geschaffen, die sich realisiert hat. Aber hier fehlt
dann der
Vorsatz.
Dass ich die
Kausalitätweit ziehe, verstehe ich, aber die
objektive Zurechnungsoll doch gerade so einer langen Verklammerung entgegenwirken, oder? Ist
das o.g. zumindest vertretbar, wenn auch offensichtlich nicht BGH, oder stehe ich komplett auf dem Schlauch?
Simon
13.6.2021, 10:56:23
die
obj Zurechnungeine Betrachtung anhand normativer Kriterien vornimmt, besteht hier wohl durchaus Argumentationsspielraum. Natürlich hat T die Gefahr,
dass O in der
Jauchegraube stirbt, durch
das Hineinwerfen in die Grube geschaffen.
Daes bei der
obj Zurechnungjedoch um die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen geht, muss hier gefragt werden, ob er nicht schon durch seine Ersthandlung (mit dem Sand) ein Ausgangsrisiko für die Zweithandlung (
Jauchegrube) gesetzt hat, so
dass sich diese noch als "Werk" der Ersthandlung
darstellt. Dies ist hier mE zu be
jahen: T hat durch seine Zweithandlung keine neue, eigenständige Gefahr geschaffen, sondern sich vielmehr der Ausgangsgefahr untergeordnet. Er verfolgte keine neuen Ziele, sondern hatte
das weitere Vorgehen sogar schon von Anfang an mit einkalkuliert.
Dass O noch am Leben war und erst in der
Jauchegrube sterben würde, liegt nicht außerhalb aller Lebenserfahrung und stellt
daher auch keinen atypischen Kausalverlauf
da. Ich denke, es lassen sich hier Parallelen ziehen zu den Fällen des
Dazwischentretens Dritter. Hätte T den O nach der Ersthandlung liegen lassen, so
dass ein Dritter ihn gefunden und aus Mitleid die Tat des T zu Ende gebracht hätte, würde die hM wohl auch die
obj Zurechnungbe
jahen,
dasich noch ein ein vom T gesetztes Ausgangsrisiko realisierte.
Dass hier der T als "Dritter" agierte, rechtfertigt für mich noch keine abweichende Beurteilung. Aber nochmal: Andere Ansicht (wie so oft) wohl gut vertretbar :)
MsFox
19.1.2020, 17:20:48
Ich finde es etw. missverständlich ausgedrückt, wenn es heißt, der T habe den O vorsätzlich getötet, indem er ihm den Sand in den Mund gestopft hat. Auch wenn der Tötungs
vorsatzda
war, war
janicht der Sand kausal für den Tod. "..getötet, indem Sand..." würde
jabedeuten,
dass der Sand ihn getötet hat. Wäre nicht vllt. besser, etwas wie "Der Tatbestand des Tötungs
vorsatzes erfüllte sich, als O Sand in Ts Mund stopfte... " (?)
Christian Leupold-Wendling
22.1.2020, 13:11:18
nke für die Anmerkung! Wir haben die Aussage umformuliert. Dein Vorschlag ging allerdings uE nicht weit genug, denn es kommt uns hier nicht nur auf den
Vorsatzan, sondern
darauf,
dass T durch
das Sand in den Mund Stopfen eine Kausalkette in Gang gesetzt hat und deshalb durch diese Handlung (mittelbar) den Tod des herbeigeführt hat.
DeliktusMaximus
21.8.2022, 03:26:51
Ist
das nicht die berühmte Entscheidung, in der der BGH den dolus generalis, also den an
dauernden Tötungs
vorsatzangenommen hat? Falls
ja, sollte erwähnt werden, wie umstritten der dolus generalis ist, falls er nicht sogar schon aufgegeben wurde.
Lukas_Mengestu
23.9.2022, 11:38:37
Hallo DeliktusMaximus, der BGH befasst sich in dem
Jauchegrubenfallin der Tat mit dem sogenannten "dolus generalis". Er lehnt in in dieser Entscheidung indes explizit ab.
Dass hier eine Strafbarkeit dennoch be
jaht wurde, hat er allein
damit begründet,
dass es sich bei dem Umstand,
dass
das Opfer nicht an dem Sand, sondern in der
Jauchegrube erstickte, lediglich um einen unwesentliches Abweichen vom geplanten Geschehen handele,
dass immer noch vom
Vorsatzumfasst war. Anknüpfungspunkt bleibt aber nach dem BGH die Ersthandlung. Es wird nicht auf den gesamten Geschensablauf abgestellt. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
hardymary
30.11.2025, 14:53:06
Ich finde aber dennoch,
dass ihr den Fall besser hättet aufarbeiten hätten können. Insbe. erst die Prüfung durch die Zweithandlung (Werfen) und
dann die Prüfung der Ersthandlung (Mund stopfen) und woran genau welche Prüfung scheitert oder durchgeht. Finde genau
das ist
jada
s schwierige bei der
Jauchengrube (oder Scheuenmord) und hier ist
das irgendwie komplett durchmischt
Skinnynorris
20.4.2024, 12:21:05
Hallo, wie würde ich den
Jauchegruben-Fallin der Klausur lösen? Ich hätte für einen besseren Spannungsbogen antichronologisch erst den Beseitigungsakt angeprüft und mangels
Vorsatzes verneint, und erst
danach die vermeintliche Töutungshandlung geprüft und
dann dort die Strafbarkeit aufgrund der zu Zurechnung be
jaht. Ist
das so vertretbar?
Lukas_Mengestu
22.4.2024, 14:13:41
Hallo Skinnynorris, grundsätzlich solltest Du einen Klausuraufbau wählen, bei dem Du alle angelegten Probleme ansprichst und löst. In der Regel bietet sich hierfür ein chronologischer Aufbau an, was aber nicht immer zwingend ist, wie der
Jauchegrubenfalltrefflich beweist. In der Tat bietet sich hier an, zunächst an den Wurf in die Grube anzuknüpfen und erst im Anschluss den Sand zu prüfen.
Dadurch tritt die Problematik auf Ebene des
Vorsatzes klarer hervor. Es bietet sich insofern der folgende Aufbau an: A. Totschlag durch
das Werfen in die
Jauchegrube? --> obj. TB (+) --> subj. TB (-),
dazu diesem Zeitpunkt kein
Vorsatzmehr (ging
davon aus,
dass er Leiche entsorgt), insb. ist "dolus generalis" unzulässig B. Totschlag durch
das Stopfen des Sandes --> BGH: obj. TB (s),
dader Sand kausal und objektiv zurechenbar zur Bewusstlosigkeit und letztlich auch zum Tod in der Grube führte --> subj. TB (str.), laut BGH lediglich un
wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf, ob Tod durch Sand/
Jauchegrube eintritt, somit vollendeter Totschlag (fahrlässige Tötung durch
das Werfen in die Grube tritt zurück), a.A. nimmt lediglich Versuch an,
dann wäre noch fahrlässige Tötung zu prüfen und zu be
jahen (durch Wurf in die
Jauchegrube). Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
Alfonso_Nitti
26.5.2024, 15:47:00
So wie @[Lukas Mengestu](221887) den Klausuraufbau vorschlägt, lässt sich dieser unweigerlich strukturieren. Auch kann folgender Aufbau zum Ziel führen: Strafbarkeit des T I. Totschlag, 212 I StGB Sand und Versenken des O 1. Objektiver Tatbestand a) Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (+) b)
Kausalität(+) c) Objektive Zurechenbarkeit (+) 2.
Subjektiver Tatbestand(P): Irrtum des T: e.A.: Lehre vom dolus generalis => vollendetes
Vorsatzdelikt a.A.: Auftrennen des Gesamtgeschehens in zwei vollkommen selbständige Handlungen => versuchtes
Vorsatzdelikt und
Fahrlässigkeitdelikt, 53 StGB BGH: Lösung nach den Regeln über den
Irrtum über den Kausalverlauf=> unbeachtlicher Irrtum, wenn Abweichung des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten unwesentlich hier: vollendes
Vorsatzdelikt 3. Rechtswidrigkeit (+) 4. Schuld (+) II. Ergebnis: 212 I StGB (+)
MaxTh2710
14.6.2024, 02:17:17
@[Alfonso_Nitti](230041) Hemmer Fall-Buch lässt grüßen;)
Alfonso_Nitti
5.7.2024, 23:18:58
Grüße zurück!
hardymary
30.11.2025, 14:58:19
@[Alfonso_Nitti](230041) ich bin mir unschlüssig, ob es richtig sein kann,
dass du beide Handlungen zusammen prüfst und habe ich auch noch nie gesehen bei der
Jauchengrube. Es scheitert bzw. muss jeweils an unterschiedlichen Stellen problematisiert werden, je nach dem ob man gerade
das Werfen oder
das Mund Stopfen prüft.. Du be
jahst
jajetzt
nach BGH gerade den
Vorsatzund hast oben als Handlung auf
das „Versenken“ abgestellt, wo der Täter ganz sicher nach keiner Ansicht einen
Vorsatzhatte. Also wäre mehr als vorsichtig bei deinem Prüfungsaufbau
hagenhubl
17.9.2024, 11:07:58
Ist der Fall vergleichbar mit dem Fall von euch, wo T und O Alkohol trinken und O dem T in sexueller Absicht in den Schritt packt. T schlägt O und O erstickt am Erbrochenem.
Jetztschneidet T dem O mit bedingtem Tötungs
vorsatzden Penis ab. Ich habe die Frage schon bei dem entsprechenden Fall gestellt.
Api M.
18.9.2024, 21:01:27
Wie ist die
objektive Zurechnungzu begründen? Schließlich hat sich
janicht
das Risiko an dem Sand zu ersticken verwirklicht, sondern
das Risiko des Werfens in die
Jauchegrube.
BenRie
4.11.2024, 18:50:32
Sehe ich hier auch als problematisch: der Erfolg ist nicht durch
das Sand-Stopfen eingetreten. Insofern kann sich der Täter hier nicht wegen eines vollendeten Totschlags strafbar gemacht haben. Es bliebe - betrachtet man diese Handlung isoliert - nur eine Versuchsstrafbarkeit (neben vollendeter KV-Delikte).
Susan
24.11.2024, 20:25:18
@[Api M.](227183)@[BenRie](256893) Habe gerade im Jäger nachgeschaut, und die
Objektive Zurechnungwäre auf jeden Fall zu problematisieren. Eine Ansicht vertritt wohl die Meinung,
dass keine
objektive Zurechnungbesteht, wodurch durch
das Sand-Stopfen nur eine Versuchte Tötung und durch
das Werfen in
Jauchegrube eine fahrlässige Tötung zu sehen ist (beides in Tatmehrheit zueinander). ABER: die herrschende Meinung be
jaht wohl eine
objektive Zurechnung: Der Täter hat bei dem Sand-Stopfen schon die Gefahr geschaffen,
dass er irrtümlich annimmt,
dass
das Opfer tot wäre und in der Folge durch die tatsächlich tödliche Handlung den vermeintlichen Tod verdecken möchte. Hierbei wird angeführt,
dass die Verwechslung von Bewusstlosigkeit und Tod, aber auch die Tötung durch nachfolgende Beseitigung einer vermeintlichen Leiche eben noch typisch sei.
Lissie
7.5.2025, 15:48:28
Die h.M. be
jaht die
objektive Zurechnungallerdings auch nur, -wenn schon mit der Ersthandlung (Sand in den Mund stopfen) der Erfolg initiiert wurde, der durch die Zweithandlung (Werfen in die
Jauchegrube) LEDIGLICH BESCHLEUNIGT wurde.-
Das Opfer wäre also ohnehin später durch den Sand im Mund - wenn nicht schon durch
das Ersticken in der
Jauchegrube - verstorben. Würde allerdings bei der Obduktion festgestellt,
dass der Sand im Mund niemals zum Tod des Opfers geführt hätte,
dann wäre die
objektive Zurechnungauch nach h.M. zu verneinen. Besser denkbar ist
das noch, wenn z.B. der 1. Akt ein Schlag auf den Kopf des Opfers war, der laut Obduktion lediglich zur Bewusstlosigkeit geführt hätte und
das Opfer
dann durch den Beseitigungsakt verstorben ist. Die bloße Beschleunigung als Kriterium der h.M. ist ferner gerade
dafür erforderlich, um sich in der Stellungnahme zwischen der h.M. und den Minderansichten für die h.M. aussprechen zu können: Eine bloße BESCHLEUNIGUNG des Erfolgs ist nämlich KEIN NEUES RISIKO, weshalb der
Zurechnungszusammenhang(Ersthandlung - Erfolg) auch NICHT durch die Zweithandlung unterbrochen wird.
SM2206
26.8.2025, 15:14:57
Ich weiß nicht, ob ich
das so unterschreiben würde, ich habe
das tatsächlich so auch noch nie gelesen. Auch in den Fall, in dem die Ersthandlung nicht "todestauglich" ist, der Täter aber annimmt, sie sei es gewesen, und den Körper
dann in dem Bewusstsein entsorgt, es sei eine Leiche und kein lebender Mensch mehr, würde ich die
objektive Zurechnungbe
jahen.
Das Risiko,
dass
das Opfer erst bei der Beseitigungshandlung getötet wird, besteht
jaunabhängig
davon, ob die erste Handlung nur aus Sicht des Täters oder objektiv geeignet war, schon tödlich zu wirken.
Das Sonderwissen des Täters (bzw. dessen fälschliche
Annahmen) wird bei der objektiven Zurechnung
jaauch sonst berücksichtigt.
Markus Weinzettl
20.1.2025, 13:13:30
Es steht, ohnehin geplant ihm in dir
jauche zu werfen. wieso sollte
das mit dem sand
dann eine rolle spielen?
das ist irrelevant wenn er es so oder so schon geplant hat.
Das ist unlogisch und falsch.
Sinan
24.1.2025, 15:57:35
s ist kein logischer Fehler, sondern gerade Voraussetzung für die Sinnhaftigkeit des Falls!! Der Wurf in die
Jauchegrube ist nicht nach § 212 StGB strafbar gewesen, weil er keinen Tötungs
vorsatzmehr in diesem Moment hatte. Die Anknüpfung an
das "Sand in den Mund schieben" funktioniert gleichsam nur, wenn der Tod durch die
Jauchegrube keine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf war. Und
das wiederrum ist nur der Fall, wenn der Täter auch schon bereits bei der ersten Handlung vorhatte, die Person in die
Jauchegrube zu werfen. Ansonsten hat man
janur versuchten Totschlag und fahrlässige Tötung...
QuiGonTim
8.3.2025, 14:44:49
Leo Lee
10.3.2025, 22:22:52
Hallo QuiGonTim, vielen
Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Es wäre nicht nur, sondern es MUSS sogar - in einer Klausur - die Mgl. der fahrlässigen Tötung angesprochen werden. Denn eine m.M. "
Versuchslösung" behandelt die Zufuhr des Sandes als versuchten Totschlag (weil nicht vollendet zu dem Zeitpunkt) und
das Werfen selbst als fahrlässige Tötung. Die h.M. hingegen nimmt eine (einzige)
Vollendungan, weshalb kein Raum mehr für eine zweite (fahrlässige) Tat mehr bleibt. Wenn du also der h.M. folgst (was zu empfehlen ist),
dann würdest du nur die
Vollendungprüfen und be
jahen, indem du die unerhebliche
Abweichung vom Kausalverlaufannimmst. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 5. Auflage, Kulhanek § 16 Rn. 101 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für
das Jurafuchsteam – Leo

