Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 Abs. 1 EGGVG: Verständnis der Norm
Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 Abs. 1 EGGVG: Verständnis der Norm
3. April 2025
15 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Referendarin R nutzt zur Vorbereitung aufs Staatsexamen die öffentlich zugängliche Gerichtsbibliothek des Oberlandesgerichts. Als diese wegen der Corona-Pandemie für den Publikumsverkehr geschlossen wird, klagt R auf Zugang zur Bibliothek vor dem OLG.
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Einordnung des Falls
Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 Abs. 1 EGGVG: Verständnis der Norm
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die streitentscheidenden Normen sind solche des öffentlichen Rechts (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Obwohl die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlich sind und der Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich eröffnet ist, könnte hier eine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten vorliegen.
Genau, so ist das!
3. Vorliegend greift hier die abdrängende Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG zum ordentlichen Rechtsweg, da das OLG für das bürgerliche Recht zuständig ist.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
Prüfungsschema
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur und jede Verwaltungsstreitsache elementar. Wie prüfst Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?
- Existieren aufdrängende Sonderzuweisungen?
- Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor?
- Ist die Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“?
- Existieren abdrängende Sonderzuweisungen?
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