Öffentliches Recht

VwGO

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 Abs. 1 EGGVG: Verständnis der Norm

Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 Abs. 1 EGGVG: Verständnis der Norm

3. April 2025

15 Kommentare

4,7(22.179 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Referendarin R nutzt zur Vorbereitung aufs Staatsexamen die öffentlich zugängliche Gerichtsbibliothek des Oberlandesgerichts. Als diese wegen der Corona-Pandemie für den Publikumsverkehr geschlossen wird, klagt R auf Zugang zur Bibliothek vor dem OLG.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 Abs. 1 EGGVG: Verständnis der Norm

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die streitentscheidenden Normen sind solche des öffentlichen Rechts (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Ja!

Die Zwei-Stufen-Theorie unterscheidet bezüglich der streitentscheidenden Norm zwischen dem “Ob” (Zugang zur öffentlichen Einrichtung) und dem “Wie” (Modalitäten der Nutzung) des Begehrs. Die Stufe des "Ob" richtet sich stets nach öffentlich-rechtlichen Normen. Die Stufe des "Wie" kann sich sowohl nach öffentlich-rechtlichen Normen richten (bei Benutzungssatzung), als auch nach zivilrechtlichen Normen (AGB). Ansprüche auf Zugang zu einer Bibliothek, einer öffentlich-rechtlich konstituierten Einrichtung, sind somit stets öffentlich-rechtlicher Art.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Obwohl die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlich sind und der Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich eröffnet ist, könnte hier eine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten vorliegen.

Genau, so ist das!

Der Verwaltungsrechtsweg ist für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (sog. abdrängende Sonderzuweisungen) (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Wichtige abdrängende Sonderzuweisungen zum ordentlichen Rechtsweg sind § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 3 GG (Amtshaftung), § 23 EGGVG (Justizverwaltungsakte) und §§ 62 Abs 1 S. 1, 67f. OWiG (Einspruch gegen Bußgeldbescheid). Liegt eine abdrängende Sonderzuweisung offensichtlich nicht vor, genügt die Feststellung, dass abdrängende Sonderzuweisungen nicht ersichtlich sind.

3. Vorliegend greift hier die abdrängende Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG zum ordentlichen Rechtsweg, da das OLG für das bürgerliche Recht zuständig ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte u.a. über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts. Hintergrund ist die besondere Sachnähe von ordentlichen Gerichten gegenüber Verwaltungsmaßnahmen auf den in § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG genannten Rechtsgebieten. Der Betrieb einer Gerichtsbibliothek und die Regelung ihres Zugangs für gerichtsfremde Personen stehen in keinem Zusammenhang mit den Rechtsgebieten des bürgerlichen Rechts i.S.d. § 23 EGGVG. Die Tatsache, dass es sich um die Bibliothek eines Gerichts des ordentlichen Rechtswegs handelt, ändert daran nichts.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen

Prüfungsschema

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur und jede Verwaltungsstreitsache elementar. Wie prüfst Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?

  1. Existieren aufdrängende Sonderzuweisungen?
  2. Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor?
  3. Ist die Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“?
  4. Existieren abdrängende Sonderzuweisungen?
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Weitere für Dich ausgwählte Fälle

Jurafuchs

Eröffnung des Verwaltungsgerichtswegs bei Anspruch auf Bewilligungsbescheid

M beantragt bei der Stadt S Geld für die Sanierung seines alten, denkmalgeschützten Hauses. Die Stadt lehnt den Antrag ab. M will das nicht hinnehmen und klagt vor dem Verwaltungsgericht auf den Erlass eines Bewilligungsbescheids.

Fall lesen

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen