Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 Abs. 1 EGGVG: Verständnis der Norm
Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 Abs. 1 EGGVG: Verständnis der Norm
19. Mai 2025
16 Kommentare
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Prüfungsschema
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur und jede Verwaltungsstreitsache elementar. Wie prüfst Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?
- Existieren aufdrängende Sonderzuweisungen?
- Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
- Ist die Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
- Existieren abdrängende Sonderzuweisungen?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Referendarin R nutzt zur Vorbereitung aufs Staatsexamen die öffentlich zugängliche Gerichtsbibliothek des Oberlandesgerichts. Als diese wegen der Corona-Pandemie für den Publikumsverkehr geschlossen wird, klagt R auf Zugang zur Bibliothek vor dem OLG.
Diesen Fall lösen 83,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 Abs. 1 EGGVG: Verständnis der Norm
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die streitentscheidenden Normen sind solche des öffentlichen Rechts (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Obwohl die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlich sind und der Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich eröffnet ist, könnte hier eine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten vorliegen.
Genau, so ist das!
3. Vorliegend greift hier die abdrängende Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG zum ordentlichen Rechtsweg, da das OLG für das bürgerliche Recht zuständig ist.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rambo
8.10.2023, 01:44:34
Hallo, sind Referendare nicht in der Regel verbeamtet? Dann würde hier eine
aufdrängende Sonderzuweisungin Betracht kommen (§ 54 BeamStG). LG

Paulah
8.10.2023, 13:25:52
Nach den Juristenausbildungsgesetzen sind Rechtsreferendare keine Beamten auf Widerruf mehr.
se.si.sc
8.10.2023, 18:30:39
Ausnahme seit diesem Jahr wieder Thüringen, dort grds Wahlrecht (§ 7 II ThürJAG).

Paulah
8.10.2023, 22:44:03
Danke für den Hinweis se.si.sc!

M0NAC0
13.11.2023, 10:07:50
In MV sind die verbeamtet…
Ani
26.11.2023, 19:37:15
In Hessen ebenfalls
faref
31.12.2023, 15:44:13
Hi, weshalb kann ich hier nicht einfach die Zwei Stufen Theorie anwenden? Der Zugang zu Bibliothek ist nach dem was ich erinnere, ein Teil der
Leistungsverwaltung. Da hier um das „Ob“ des Zugangs gestritten wird, wäre ich so auch im Öffentlichen Recht
Leonie
14.1.2024, 13:31:15
Die Zwei-Stufen-Theorie wird in diesem Fall auch angewendet, allerdings an einem vorherigen Prüfungspunkt (wie du auch sagst: bei der Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt). Über die Bejahung des „Ob“ als öR Streitigkeit bejahen wir diesen Punkt. Die
abdrängende Sonderzuweisungwird jedoch danach geprüft (wie auf der Fragekarte auch eingeleitet: trotz Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen
Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, könnte der Verwaltungsrechtsweg trotzdem nicht gegeben sein, WENN/SOBALD eine
abdrängende Sonderzuweisungeinschlägig ist.) Den Punkt prüfen wir hier vorliegend genauer. Du hast also mit deinen Ausführungen grds. Recht, trotzdem muss danach noch geschaut werden, ob das Gesetz nicht anderswo vorschreibt, dass trotz Vorliegen der Voraussetzungen von § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, der ordentliche Gerichtsweg gegeben ist. Vlt. anschaulicher: I.
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1.
Aufdrängende Sonderzuweisung2.
Generalklausel, § 40 I 1 VwGO a. öR-Streitigkeit b. nichtverfassungsR Art 3. Keine
abdrängende Sonderzuweisung4. ZE:
Verwaltungsrechtsweg eröffnetnach § 40 I 1 VwGO

flari0n
2.12.2024, 16:04:41
Das Schema ist meiner Meinung nach so komplett richtig und gängig, aber wenn man es ganz genau nehmen möchte, dann ergibt sich die Voraussetzung "keine
abdrängende Sonderzuweisung" auch aus § 40 I 1 VwGO. Dort heißt es nämlich "…soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind". Also könnte Punkt "3." auch "c." sein. Ich finde das hilft auch so ein bisschen, sich den Unterschied zwischen aufdrängender und abdrängender SZW zu merken :)