Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 Abs. 1 EGGVG: Verständnis der Norm
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Referendarin R nutzt zur Vorbereitung aufs Staatsexamen die öffentlich zugängliche Gerichtsbibliothek des Oberlandesgerichts. Als diese wegen der Corona-Pandemie für den Publikumsverkehr geschlossen wird, klagt R auf Zugang zur Bibliothek vor dem OLG.
Einordnung des Falls
Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 Abs. 1 EGGVG: Verständnis der Norm
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die streitentscheidenden Normen sind solche des öffentlichen Rechts (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Ja!
2. Obwohl die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlich sind und der Verwaltungsrechtsweg grundsätzlich eröffnet ist, könnte hier eine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten vorliegen.
Genau, so ist das!
3. Vorliegend greift hier die abdrängende Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG zum ordentlichen Rechtsweg, da das OLG für das bürgerliche Recht zuständig ist.
Nein, das trifft nicht zu!
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Rambo
8.10.2023, 01:44:34
Hallo, sind Referendare nicht in der Regel verbeamtet? Dann würde hier eine
aufdrängende Sonderzuweisungin Betracht kommen (§ 54 BeamStG). LG
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Paulah
8.10.2023, 13:25:52
Nach den Juristenausbildungsgesetzen sind Rechtsreferendare keine Beamten auf Widerruf mehr.
se.si.sc
8.10.2023, 18:30:39
Ausnahme seit diesem Jahr wieder Thüringen, dort grds Wahlrecht (§ 7 II ThürJAG).
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Paulah
8.10.2023, 22:44:03
Danke für den Hinweis se.si.sc!
Johnny Monaco
13.11.2023, 10:07:50
In MV sind die verbeamtet…
Ani
26.11.2023, 19:37:15
In Hessen ebenfalls
faref
31.12.2023, 15:44:13
Hi, weshalb kann ich hier nicht einfach die Zwei Stufen Theorie anwenden? Der Zugang zu Bibliothek ist nach dem was ich erinnere, ein Teil der Leistungsverwaltung. Da hier um das „Ob“ des Zugangs gestritten wird, wäre ich so auch im Öffentlichen Recht
Leonie
14.1.2024, 13:31:15
Die Zwei-Stufen-Theorie wird in diesem Fall auch angewendet, allerdings an einem vorherigen Prüfungspunkt (wie du auch sagst: bei der Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt). Über die Bejahung des „Ob“ als öR Streitigkeit bejahen wir diesen Punkt. Die
abdrängende Sonderzuweisungwird jedoch danach geprüft (wie auf der Fragekarte auch eingeleitet: trotz Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, könnte der Verwaltungsrechtsweg trotzdem nicht gegeben sein, WENN/SOBALD eine
abdrängende Sonderzuweisungeinschlägig ist.) Den Punkt prüfen wir hier vorliegend genauer. Du hast also mit deinen Ausführungen grds. Recht, trotzdem muss danach noch geschaut werden, ob das Gesetz nicht anderswo vorschreibt, dass trotz Vorliegen der Voraussetzungen von § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, der ordentliche Gerichtsweg gegeben ist. Vlt. anschaulicher: I.
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1.
Aufdrängende Sonderzuweisung2. Generalklausel, § 40 I 1 VwGO a. öR-Streitigkeit b. nichtverfassungsR Art 3. Keine
abdrängende Sonderzuweisung4. ZE: Verwaltungsrechtsweg eröffnet nach § 40 I 1 VwGO