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Abdrängende Sonderzuweisung nach § 23 Abs. 1 EGGVG: Verständnis der Norm
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlichePrüfungsschema
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur und jede Verwaltungsstreitsache elementar. Wie prüfst Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?
- Existieren aufdrängende Sonderzuweisungen?
- Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
- Ist die Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
- Existieren abdrängende Sonderzuweisungen?
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Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO): Abdrängende Sonderzuweisungen bei doppelfunktionalen Maßnahmen
In der Stadt S findet ein Antiken-Festival statt. In dessen Schatten soll ein großer Deal mit gefährlichen Drogen stattfinden, den die Polizei unterbinden möchte. Polizist P durchsucht die Anreisenden daraufhin, darunter A, der kein Rauschgift bei sich führt. A findet Ps Verhalten rechtswidrig.
§ 23 EGGVG: präventive vs. repressive Maßnahmen
A hält sich an einem Kriminalitätsschwerpunkt auf. Streifenpolizist P findet A suspekt und fordert ihn auf, ihm seinen Personalausweis auszuhändigen. A gibt P den Ausweis, will die Maßnahme aber später gerichtlich überprüfen lassen.