Ausnahme: gewöhnliche Lasten

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K erwirbt von E ein Grundstück samt Haus. In den folgenden Jahren zahlt er regelmäßig die Grundsteuer. Zudem trägt K Erschließungskosten für eine Zufahrt. Es stellt sich heraus, dass Kaufvertrag und Auflassung nichtig waren.

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Einordnung des Falls

Ausnahme: gewöhnliche Lasten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es bestand eine Vindikationslage.

Ja, in der Tat!

Dazu musste ein Vindikationsanspruch vorliegen. Dieser setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. E war ursprünglich Eigentümer. Da die Auflassung nichtig war, hat er dieses auch nicht an K verloren. K war im Besitz des Grundstücks. Ein Besitzrecht ist nicht ersichtlich.
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2. Die Zahlung des Grundsteuer und die Erschließungskosten stellen notwendige Verwendungen dar.

Ja!

Nach § 995 BGB gehören zu den Verwendungen iSd § 994 BGB auch die Aufwendungen zur Bestreitung von Lasten der Sache. Lasten iSd § 995 S. 1 BGB bedeuten den mit der Sache verbundenen Zwang zu Leistungen. Die Zahlung des Grundsteuer ist gesetzlich verpflichtend und daher notwendig. Auch die Erschließung ist notwendig, um einen Zugang zu dem Haus zu haben und so das Grundstück zu nutzen.

3. K hat daher einen Anspruch auf Ersatz der Grundsteuer.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wie § 994 Abs. 1 BGB sieht auch § 995 BGB eine Ausnahme für ordentliche (also gewöhnliche) Lasten vor. Wichtige Kriterien sind Regelmäßigkeit, Üblichkeit, Vorhersehbarkeit sowie der Bezug zu den Nutzungen. Die Zahlung des Grundsteuer fällt für jeden Grundstückseigentümer regelmäßig an und ist damit eine ordentliche Last. K kann daher dafür keinen Ersatz verlangen.

4. K hat daher einen Anspruch auf Ersatz der Erschließungskosten.

Ja, in der Tat!

Wie § 994 Abs. 1 BGB sieht auch § 995 BGB eine Ausnahme für ordentliche (also gewöhnliche) Lasten vor. Wichtige Kriterien sind Regelmäßigkeit, Üblichkeit, Vorhersehbarkeit sowie der Bezug zu den Nutzungen. Erschließungskosten sind hingegen regelmäßig nicht zu erwarten und fallen unter die außerordentlichen Lasten. K kann deshalb für die Erschließungskosten Ersatz verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUDI

judith

3.5.2024, 20:16:24

Ich finde die Argumentation die Erschließungskosten als ordentliche Last iSd § 995 einzuordnen, anhand von Kriterien wie Regelmäßigkeit, Üblichkeit, Vorhersehbarkeit, fragwürdig. Die Zahlung der Grundsteuer wurde als ordentliche Last iSd § 995 abgelehnt, weil sie regelmäßig ist? Erschließungskosten sind ebenso üblich, als auch vorhersehbar bei Erwerb eines Grundstücks, sind aber nach der Erklärung keine ordentliche Last iSd § 995, obwohl zwei der genannten Abgrenzungskriterien zutreffen? Irgendwie ist diese Subsumtion für mich nicht ganz schlüssig.

JES

jess11O

23.8.2024, 15:00:31

Aber sind Erschließungskosten wirklich

notwendige Verwendungen

? Um ehrlich zu sein hätte ich höchstens über eine

nützliche Verwendung

nachgedacht…


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