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Sachverhalt
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Normalfall Verwendungsersatzanspruch des verklagten oder bösgläubigen Besitzers (§ 994 Abs. 2 BGB i.V.m. GoA)
Dieb D lässt eine defekte Bremse an dem gestohlenen Rad für €50 reparieren. Kurz darauf verlangt Eigentümer E von D das Fahrrad heraus.
Grundfall: Verwendungsersatzanspruch des gutgläubigen Besitzers, Nützliche Verwendungen, § 996 BGB
K kauft von V gutgläubig ein altes Auto, nicht wissend, dass V wegen einer Erkrankung keinen freien Willen bilden kann. Im Anschluss lässt K ein Radio für 100 € einbauen. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Auto heraus. V hört nie Radio.