Ausnahme: gewöhnliche Lasten

4. April 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K erwirbt von E ein Grundstück samt Haus. In den folgenden Jahren zahlt er regelmäßig die Grundsteuer. Zudem trägt K Erschließungskosten für eine Zufahrt. Es stellt sich heraus, dass Kaufvertrag und Auflassung nichtig waren.

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Einordnung des Falls

Ausnahme: gewöhnliche Lasten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es bestand eine Vindikationslage.

Ja, in der Tat!

Dazu musste ein Vindikationsanspruch vorliegen. Dieser setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. E war ursprünglich Eigentümer. Da die Auflassung nichtig war, hat er dieses auch nicht an K verloren. K war im Besitz des Grundstücks. Ein Besitzrecht ist nicht ersichtlich.
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2. Die Zahlung des Grundsteuer und die Erschließungskosten stellen notwendige Verwendungen dar.

Ja!

Nach § 995 BGB gehören zu den Verwendungen iSd § 994 BGB auch die Aufwendungen zur Bestreitung von Lasten der Sache. Lasten iSd § 995 S. 1 BGB bedeuten den mit der Sache verbundenen Zwang zu Leistungen. Die Zahlung des Grundsteuer ist gesetzlich verpflichtend und daher notwendig. Auch die Erschließung ist notwendig, um einen Zugang zu dem Haus zu haben und so das Grundstück zu nutzen.

3. K hat daher einen Anspruch auf Ersatz der Grundsteuer.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wie § 994 Abs. 1 BGB sieht auch § 995 BGB eine Ausnahme für ordentliche (also gewöhnliche) Lasten vor. Wichtige Kriterien sind Regelmäßigkeit, Üblichkeit, Vorhersehbarkeit sowie der Bezug zu den Nutzungen. Die Zahlung des Grundsteuer fällt für jeden Grundstückseigentümer regelmäßig an und ist damit eine ordentliche Last. K kann daher dafür keinen Ersatz verlangen.

4. K hat daher einen Anspruch auf Ersatz der Erschließungskosten.

Ja, in der Tat!

Wie § 994 Abs. 1 BGB sieht auch § 995 BGB eine Ausnahme für ordentliche (also gewöhnliche) Lasten vor. Wichtige Kriterien sind Regelmäßigkeit, Üblichkeit, Vorhersehbarkeit sowie der Bezug zu den Nutzungen. Erschließungskosten sind hingegen regelmäßig nicht zu erwarten und fallen unter die außerordentlichen Lasten. K kann deshalb für die Erschließungskosten Ersatz verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUDI

judith

3.5.2024, 20:16:24

Ich finde die Argumentation die

Erschließung

skosten als ordentliche Last iSd § 995 einzuordnen, anhand von Kriterien wie Regelmäßigkeit, Üblichkeit, Vorhersehbarkeit, fragwürdig. Die Zahlung der Grundsteuer wurde als ordentliche Last iSd § 995 abgelehnt, weil sie regelmäßig ist?

Erschließung

skosten sind ebenso üblich, als auch vorhersehbar bei Erwerb eines Grundstücks, sind aber nach der Erklärung keine ordentliche Last iSd § 995, obwohl zwei der genannten Abgrenzungskriterien zutreffen? Irgendwie ist diese Subsumtion für mich nicht ganz schlüssig.

JES

jess11O

23.8.2024, 15:00:31

Aber sind

Erschließung

skosten wirklich

notwendige Verwendungen

? Um ehrlich zu sein hätte ich höchstens über eine

nützliche Verwendung

nachgedacht…

BEN

benjaminmeister

1.3.2025, 19:12:56

Wie im vorherigen Fall fehlt hier komplett die Prüfung, ob dem K die Nutzungen verbleiben. MMn. müsste K hier nach der Rspr. §

988 analog

Nutzungsherausgabe

/-ersatz leisten (

rechtsgrundloser Erwerb

wird unentgeltlichem Erwerb gleichgestellt), weshalb weder § 994 Abs. 1 S. 2 noch § 995 S. 2 den

Verwendungsersatz

ausschließen.

SCHA

Schatzfund

19.3.2025, 17:42:51

Ich glaube dass es in dieser Aufgabe aber grade nicht umm einen Anspruch des V gegen K geht, sondern nur ob K die Verwendungen von V verlangen kann

BEN

benjaminmeister

19.3.2025, 17:57:19

Ja, damit hast du Recht: Es geht darum, ob K Ersatz von K verlangen kann. Das kann nach §§ 994, 995 grundsätzlich der Fall sein für

notwendige Verwendungen

und Lasten. § 994 Abs. 1 S. 2 enthält folgende Rückausnahme: "Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.". Wichtig ist der zweite Teil des Satzes: Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind zwar nicht zu ersetzen, aber auch nur WENN ihm auch Nutzungen verbleiben. Im Umkehrschluss: Verbleiben die Nutzungen nicht, kann K von V auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten verlangen. So ähnlich in § 995 S. 2: "Für die Zeit, für welche dem B

esi

tzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind." Mit anderen Worten: Außerordentliche Lasten sind zu ersetzen, wenn sie auf den Stammwert der Sache gelegt sind. Verbleiben aber die Nutzungen NICHT, dann sind auch ordentliche Lasten zu ersetzen. Deshalb muss man mMn. hier prüfen, ob Nutzungen bei K wirklich verbleiben. Nur dann sind gewöhnliche Erhaltungskosten/ordentliche Lasten dem K nicht zu ersetzen. Oder übersehe ich etwas?

AN

AngeD

31.3.2025, 00:35:41

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