Ausnahme: gewöhnliche Lasten
4. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K erwirbt von E ein Grundstück samt Haus. In den folgenden Jahren zahlt er regelmäßig die Grundsteuer. Zudem trägt K Erschließungskosten für eine Zufahrt. Es stellt sich heraus, dass Kaufvertrag und Auflassung nichtig waren.
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Einordnung des Falls
Ausnahme: gewöhnliche Lasten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es bestand eine Vindikationslage.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Zahlung des Grundsteuer und die Erschließungskosten stellen notwendige Verwendungen dar.
Ja!
3. K hat daher einen Anspruch auf Ersatz der Grundsteuer.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. K hat daher einen Anspruch auf Ersatz der Erschließungskosten.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
judith
3.5.2024, 20:16:24
Ich finde die Argumentation die
Erschließungskosten als ordentliche Last iSd § 995 einzuordnen, anhand von Kriterien wie Regelmäßigkeit, Üblichkeit, Vorhersehbarkeit, fragwürdig. Die Zahlung der Grundsteuer wurde als ordentliche Last iSd § 995 abgelehnt, weil sie regelmäßig ist?
Erschließungskosten sind ebenso üblich, als auch vorhersehbar bei Erwerb eines Grundstücks, sind aber nach der Erklärung keine ordentliche Last iSd § 995, obwohl zwei der genannten Abgrenzungskriterien zutreffen? Irgendwie ist diese Subsumtion für mich nicht ganz schlüssig.
jess11O
23.8.2024, 15:00:31
Aber sind
Erschließungskosten wirklich
notwendige Verwendungen? Um ehrlich zu sein hätte ich höchstens über eine
nützliche Verwendungnachgedacht…
benjaminmeister
1.3.2025, 19:12:56
Wie im vorherigen Fall fehlt hier komplett die Prüfung, ob dem K die Nutzungen verbleiben. MMn. müsste K hier nach der Rspr. §
988 analogNutzungsherausgabe
/-ersatz leisten (
rechtsgrundloser Erwerbwird unentgeltlichem Erwerb gleichgestellt), weshalb weder § 994 Abs. 1 S. 2 noch § 995 S. 2 den
Verwendungsersatzausschließen.
Schatzfund
19.3.2025, 17:42:51
Ich glaube dass es in dieser Aufgabe aber grade nicht umm einen Anspruch des V gegen K geht, sondern nur ob K die Verwendungen von V verlangen kann
benjaminmeister
19.3.2025, 17:57:19
Ja, damit hast du Recht: Es geht darum, ob K Ersatz von K verlangen kann. Das kann nach §§ 994, 995 grundsätzlich der Fall sein für
notwendige Verwendungenund Lasten. § 994 Abs. 1 S. 2 enthält folgende Rückausnahme: "Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.". Wichtig ist der zweite Teil des Satzes: Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind zwar nicht zu ersetzen, aber auch nur WENN ihm auch Nutzungen verbleiben. Im Umkehrschluss: Verbleiben die Nutzungen nicht, kann K von V auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten verlangen. So ähnlich in § 995 S. 2: "Für die Zeit, für welche dem B
esitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind." Mit anderen Worten: Außerordentliche Lasten sind zu ersetzen, wenn sie auf den Stammwert der Sache gelegt sind. Verbleiben aber die Nutzungen NICHT, dann sind auch ordentliche Lasten zu ersetzen. Deshalb muss man mMn. hier prüfen, ob Nutzungen bei K wirklich verbleiben. Nur dann sind gewöhnliche Erhaltungskosten/ordentliche Lasten dem K nicht zu ersetzen. Oder übersehe ich etwas?
AngeD
31.3.2025, 00:35:41
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