Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Normalfall Verwendungsersatzanspruch des verklagten oder bösgläubigen Besitzers (§ 994 Abs. 2 BGB i.V.m. GoA)
Normalfall Verwendungsersatzanspruch des verklagten oder bösgläubigen Besitzers (§ 994 Abs. 2 BGB i.V.m. GoA)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dieb D lässt eine defekte Bremse an dem gestohlenen Rad für 50 € reparieren. Kurz darauf verlangt Eigentümer E von D das Fahrrad heraus.
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Einordnung des Falls
Normalfall Verwendungsersatzanspruch des verklagten oder bösgläubigen Besitzers (§ 994 Abs. 2 BGB i.V.m. GoA)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es bestand eine Vindikationslage.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Reparatur der Bremsen handelt es sich um eine notwendige Verwendung.
Genau, so ist das!
3. D hat daher gegen E einen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Verwendungen nach § 994 Abs. 1 S. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Auch der bösgläubige Besitzer kann teilweise Ersatz für notwendige Verwendungen verlangen.
Ja!
5. D hat gegen E einen Anspruch auf Verwendungsersatz nach §§ 994 Abs. 2, 683 S. 1, 670 BGB.
Genau, so ist das!
6. Entspricht die Verwendung nicht dem Interesse und Willen des Eigentümers, besteht kein Anspruch auf Verwendungsersatz.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fuchsfrauchen
18.1.2023, 21:30:10
Es kommt mir schon sehr absurd und realitätsfremd vor, meinen Dieb auch noch zu belohnen. Auch wenn reparierte Bremsen prinzipiell in meinem Sinne sind, wird der Dieb ausschließlich egoistisch gehandelt haben.🙄
Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
19.2.2023, 16:24:05
Das Gefühl teile ich. Was ist denn die gesetzgeberische Intention hinter der Regelung in § 994 Abs. 2 BGB?
Edward Hopper
23.2.2023, 14:21:12
Sehe ich auch so. Würde hier schon im Interesse des Eigentümers verneinen. Ich kann nicht was stehlen und gleichzeitig so tun als ob ich im Interesse des Eigentümers umbaue. Würde über 812 auf 817 kommen, Dieb darf nicht davon ausgehen dass er Verwendungen zuruckkriegt
Edward Hopper
23.2.2023, 14:21:35
Bzw gibt es da ein Urteil
InDubioProsecco
10.6.2023, 11:28:46
Da es um
notwendige Verwendungengeht, liegt m . E. nahe, dass es um den Erhalt wirtschaftlichen Wertes geht. Wenn auch dem Bösgläubigen ein Anspruch auf Verwendungsersatz zusteht, erhält dieser die Sache eher. Ist aber nur ein educated guess.
Quarklo
19.7.2024, 09:29:07
Das Zivilrecht ist nicht dafür da, Leute zu bestrafen, wie man auch am Schadensersatz sieht. Folglich ist es konsequent, beim Eigentümer das abzuschöpfen, was er durch den Dieb erlangt hat. Der Eigentümer wird ausreichend über die
Entreicherungund ggf. die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung geschützt
jc1909
1.2.2023, 11:23:43
Scheitert es bei der GoA nicht am
Fremdgeschäftsführungswillen? Der Dieb wollte das Fahrrad ja vermutlich für sich behalten und daher auch die Reparatur eigennützig durchführen…
Paul
1.2.2023, 15:17:00
Hallo jc1909, eine sehr gute Frage. Hierbei ist eine Trennung zwischen vollständigem und partiellem Rechtsgrundverweis notwendig. Würde man einen vollständigen Rechtsgrundverweis annehmen, so wäre deine Anmerkung zutreffend. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die heute ganz hm. im § 994 II BGB nur einen partiellen Rechtsgrundverweis sieht(vgl. Lösungsanmerkungen, BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 994 Rn. 59, MüKoBGB/Raff BGB § 994 Rn. 43). Entscheind ist hierbei das Argument, welches auch schon deiner Frage zu Grunde liegt. Würde man den
Fremdgeschäftsführungswillen nicht ausklammern, so liefe die Vorschrift für den Eigenbesitzer leer (BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 994 Rn. 59). Das stellt aber gerade den typischen Fall des § 994 II dar (Staudinger/Thole (2019) Vorbemerkung zu §§ 994 ff Rn. 44) . Wenn du weitere Nachweise zu den Mindermeinungen finden möchtest, welche einen Rechtsfolgenverweis oder vollständigen Rechtsgrundverweis annehmen, dann kannst du auch hier „Staudinger/Thole (2019) Vorbemerkung zu §§ 994 ff Rn. 44“ nachschauen.
ajboby90
22.1.2024, 01:19:08
Wieso ist die Antwort auf die letzte Frage "stimmt nicht"? Wenn die Verwendung gegen ausdr. oder mtm. Willen des E geschieht, ist man doch bei der aufgedrängten Bereicherung, wonach kein Anspruch besteht?
david1234
19.2.2024, 18:37:22
Die
aufgedrängte Bereicherunginnerhalb des Rechtsfolge des Bereicherungsrechts zu prüfen, also eine Stufe danach.
StellaChiara
26.2.2024, 14:07:37
Der Geschäftsherr wäre hier aber bereichert, weil er eigene Aufwendungen hinsichtlich der Bremse eingespart hätte, oder?
Quarklo
19.7.2024, 09:30:20
Ja genau und ebendiese werden abgeschöpft