Grundfall: Verwendungsersatzanspruch des gutgläubigen Besitzers, Nützliche Verwendungen, § 996 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von dem unerkannt geisteskranken V gutgläubig ein altes Auto. Im Anschluss lässt K ein Radio für 100 € einbauen. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Auto heraus. V hört nie Radio.
Einordnung des Falls
Grundfall: Verwendungsersatzanspruch des gutgläubigen Besitzers, Nützliche Verwendungen, § 996 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von V Ersatz der Einbaukosten verlangen, wenn die Voraussetzungen des Verwendungsersatzanspruchs nach § 994 Abs. 1 BGB vorliegen.
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Genau, so ist das!
2. Bestand eine Vindikationslage als K das Radio einbaute?
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Ja, in der Tat!
3. Der Einbau des Radios stellt eine „Verwendung“ dar (§ 994 Abs. 1 BGB).
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Ja!
4. War die Verwendung auch „notwendig“ ((§ 994 Abs. 1 BGB)?
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Nein, das ist nicht der Fall!
5. K hat dennoch einen Anspruch auf Verwendungsersatz, wenn die Voraussetzungen des § 996 BGB vorliegen.
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Ja, in der Tat!
6. Die Verwendung war nützlich, wenn sie nicht notwendig, aber wertsteigernd war (§ 996 Abs. 1 BGB).
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Ja!
7. Nach beiden Ansichten war der Einbau des Radios nützlich (§ 996 Abs. 1 BGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
8. Die sonstigen Voraussetzungen des § 996 BGB liegen vor.
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Ja, in der Tat!
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Paulah
14.8.2023, 14:05:53
Die Aussage "Der Einbau des Radios stellt eine "Verwendung dar (§ 994 Abs. 1 BGB)" wird als richtig bewertet. Sie ist aber falsch. "Eine Verwendung" ist richtig, die angegebene Vorschrift aber nicht. Es ist keine Verwendung i. S. d. § 994 Abs. 1 BGB.

CitiesOfJudah
13.10.2023, 10:10:33
Nein, ich glaube die Aussage ist nicht falsch. Der Verwendungsbegriff von § 994 und § 996 BGB ist der gleiche, daher kann es nicht nur eine Verwendung iSd. § 996 sein. Der Zusatz "notwendig" und "nützlich" ist das entscheidende Merkmal. Der Einbau des Radios ist eine Verwendung im Sinne beider Normen. Sie ist aber eben nicht notwendig, weswegen § 994 BGB ausscheidet.
Paulah
13.10.2023, 22:44:25
Genau das meine: Ja, es ist eine Verwendung, aber nein, nicht nach § 994. In der Antwort ist § 994 angegeben.
Paulah
13.10.2023, 22:45:38
Natürliche meine *ich das