Grundfall: Verwendungsersatzanspruch des gutgläubigen Besitzers, Nützliche Verwendungen, § 996 BGB


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von dem unerkannt geisteskranken V gutgläubig ein altes Auto. Im Anschluss lässt K ein Radio für 100 € einbauen. Kurz darauf fordert der gesetzliche Vertreter des V das Auto heraus. V hört nie Radio.

Einordnung des Falls

Grundfall: Verwendungsersatzanspruch des gutgläubigen Besitzers, Nützliche Verwendungen, § 996 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann von V Ersatz der Einbaukosten verlangen, wenn die Voraussetzungen des Verwendungsersatzanspruchs nach § 994 Abs. 1 BGB vorliegen.

Genau, so ist das!

Die Voraussetzungen für einen Verwendungsersatzanspruch aus § 994 Abs. 1 BGB sind (1) eine Vindikationslage, (2) Vornahme einer notwendigen Verwendung durch den Besitzer und (3) Gutgläubigkeit und Unverklagtheit des Besitzers.

2. Bestand eine Vindikationslage als K das Radio einbaute?

Ja, in der Tat!

Dazu musste ein Vindikationsanspruch vorliegen. Dieser setzt voraus, dass (1) der Anspruchsteller Eigentümer und (2) der Anspruchsgegner Besitzer (3) ohne Recht zum Besitz (§ 986 BGB) ist. V war ursprünglich Eigentümer. Da er nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, ist die dingliche Einigung nichtig. Er hat das Eigentum daher nicht verloren (§ 929 S. 1 BGB). K war Besitzer. Da der Kaufvertrag aufgrund von Vs Geschäftsunfähigkeit ebenfalls nichtig war, bestand auch kein Besitzrecht zugunsten der K.

3. Der Einbau des Radios stellt eine „Verwendung“ dar (§ 994 Abs. 1 BGB).

Ja!

Verwendungen sind willentliche Vermögensaufwendungen, die der Sache selbst zugute kommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen. Der Einbau des Radios ist ein freiwilliges Vermögensopfer. Dieses dient der Verbesserung des Autos. Mithin handelt es sich um eine Verwendung.

4. War die Verwendung auch „notwendig“ ((§ 994 Abs. 1 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Notwendige Verwendungen sind solche, die objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrer Substanz oder ihrer Nutzbarkeit zu erhalten. Ein Auto funktioniert auch einwandfrei ohne ein Radio. Weder für den Erhalt der Substanz noch der Nutzbarkeit ist der Einbau erforderlich.

5. K hat dennoch einen Anspruch auf Verwendungsersatz, wenn die Voraussetzungen des § 996 BGB vorliegen.

Ja, in der Tat!

Die Voraussetzungen für einen Verwendungsersatzanspruch aus § 996 BGB sind (1) eine Vindikationslage, (2) Vornahme einer nützlichen Verwendung durch den Besitzer, (3) Gutgläubigkeit und Unverklagtheit des Besitzers und (4) die Werterhöhung der Sache durch die Verwendung zum Zeitpunkt der Wiedererlangung.

6. Die Verwendung war nützlich, wenn sie nicht notwendig, aber wertsteigernd war (§ 996 Abs. 1 BGB).

Ja!

Umstritten ist allerdings, ob die Wertsteigerung bei § 996 BGB objektiv oder subjektiv zu bestimmen ist. Die h.M. setzt einen objektiven Maßstab zur Bestimmung der Wertsteigerung an. Begründet wird dies primär mit dem Wortlaut der Norm und dem Entschädigungsinteresse des Besitzers. Für den Eigentümer stelle dies zudem keine Vermögenseinbuße dar, sondern bei fehlender subjektiver Wertsteigerung allenfalls einen faktischen Veräußerungszwang. Ein Teil der Literatur stellt hingegen auf die subjektive Wertsteigerung ab und beruft sich dabei auf die Ähnlichkeit mit den Grundsätzen der aufgedrängten Bereicherung nach § 818 Abs. 2 BGB.

7. Nach beiden Ansichten war der Einbau des Radios nützlich (§ 996 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine nützliche Verwendung liegt vor, wenn sie nicht notwendig, aber wertsteigernd ist. Die h.M. setzt einen objektiven Maßstab zur Bestimmung der Wertsteigerung, während ein Teil der Literatur auf die subjektive Wertsteigerung abstellt. Die beiden Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Nach der Ansicht, die die subjektive Wertsteigerung als maßgeblich ansieht, war die Verwendung nicht nützlich, da V das Radio nicht verwendet. Nach der h.M. hingegen war die Verwendung nützlich, da sie zwar nicht notwendig ist, aber objektiv der Wert des Autos gesteigert wurde.

8. Die sonstigen Voraussetzungen des § 996 BGB liegen vor.

Ja, in der Tat!

Die Vindikationslage bestand und K war gutgläubig und unverklagt. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Wert des Autos bei Herausgabeverlangen nicht mehr erhöht ist. § 996 BGB unterscheidet sich von § 994 Abs. 1 S. 1 BGB darin, dass der Eigentümer nur tatsächlich wertsteigernde Verwendungen ersetzen muss und der Besitzer somit das Risiko trägt.

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Paulah

Paulah

14.8.2023, 14:05:53

Die Aussage "Der Einbau des Radios stellt eine "Verwendung dar (§ 994 Abs. 1 BGB)" wird als richtig bewertet. Sie ist aber falsch. "Eine Verwendung" ist richtig, die angegebene Vorschrift aber nicht. Es ist keine Verwendung i. S. d. § 994 Abs. 1 BGB.

CitiesOfJudah

CitiesOfJudah

13.10.2023, 10:10:33

Nein, ich glaube die Aussage ist nicht falsch. Der Verwendungsbegriff von § 994 und § 996 BGB ist der gleiche, daher kann es nicht nur eine Verwendung iSd. § 996 sein. Der Zusatz "notwendig" und "nützlich" ist das entscheidende Merkmal. Der Einbau des Radios ist eine Verwendung im Sinne beider Normen. Sie ist aber eben nicht notwendig, weswegen § 994 BGB ausscheidet.

Paulah

Paulah

13.10.2023, 22:44:25

Genau das meine: Ja, es ist eine Verwendung, aber nein, nicht nach § 994. In der Antwort ist § 994 angegeben.

Paulah

Paulah

13.10.2023, 22:45:38

Natürliche meine *ich das

CR7

CR7

22.1.2024, 11:55:31

Ich stimme @Paulah zu


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