Nachstellung nach § 238 StGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der von O verschmähte T kontaktiert die O mehrmals telefonisch. O erwirkt ein Kontakt- und Näherungsverbot gegen T. Nichtsdestotrotz besucht er O mehrmals wöchentlich und ruft sie jede Nacht an.

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Einordnung des Falls

Nachstellung nach § 238 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die O mehrmals besucht, hat er wiederholt ihre räumliche Nähe aufgesucht (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Genau, so ist das!

§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst physische Annäherungen an das Opfer. Dazu zählt auch der Besuch des Opfers.
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2. Indem T die O nächtlich per Telefon kontaktiert, hat er unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Vorschrift erfasst den Versuch, mit Telekommunikationsmitteln unerwünschten Kontakt herzustellen, auch mittelbare Kontaktaufnahmen über Dritte wie Angehörige oder Kollegen werden dabei erfasst. Indem T O nächtlich gegen ihren Willen telefonisch kontaktiert, hat er unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln versucht, zu dieser Kontakt herzustellen.
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