Nachstellung nach § 238 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der von O verschmähte T kontaktiert die O mehrmals telefonisch. O erwirkt ein Kontakt- und Näherungsverbot gegen T. Nichtsdestotrotz besucht er O mehrmals wöchentlich und ruft sie jede Nacht an.
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Einordnung des Falls
Nachstellung nach § 238 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die O mehrmals besucht, hat er wiederholt ihre räumliche Nähe aufgesucht (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T die O nächtlich per Telefon kontaktiert, hat er unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
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