Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Widerruf & Verbraucherverträge
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag II - Ausnahmetatbestand Bagatellgrenze (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB)
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag II - Ausnahmetatbestand Bagatellgrenze (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K erwirbt von der Vertreterin V an seiner Haustür für €20 neue Glühbirnen. Später bemerkt er, dass er noch einen großen Vorrat hat. Er will deshalb den Vertrag widerrufen und schickt hierfür die Ware kommentarlos zurück an V.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag II - Ausnahmetatbestand Bagatellgrenze (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelt es sich bei dem Kaufvertrag über die Glühbirnen um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§ 312b Abs. 1 BGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K steht deshalb ein Widerrufsrecht zu (§§ 312g, 312, 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!