Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Widerruf & Verbraucherverträge
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag II - Ausnahmetatbestand Bagatellgrenze (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB)
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag II - Ausnahmetatbestand Bagatellgrenze (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB)
3. April 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K erwirbt von der Vertreterin V an seiner Haustür für €20 neue Glühbirnen. Später bemerkt er, dass er noch einen großen Vorrat hat. Er will deshalb den Vertrag widerrufen und schickt hierfür die Ware kommentarlos zurück an V.
Diesen Fall lösen 62,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag II - Ausnahmetatbestand Bagatellgrenze (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelt es sich bei dem Kaufvertrag über die Glühbirnen um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§ 312b Abs. 1 BGB)?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. K steht deshalb ein Widerrufsrecht zu (§§ 312g, 312, 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
22.12.2024, 21:39:19
Wenn § 312b nicht zur Anwendung gelangt, weil der Anwendungsbereich der § 312a ff. schon gar nicht eröffnet ist, muss man wohl auch darüber nachdenken, ob man hier überhaupt davon sprechen kann, dass ein Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag iSd. § 312b vorliegt… Vielleicht entfernt man die entsprechende Frage zu § 312b, dann kann man die Einschränkung des Anwendungsbereichs der §§ 312a ff. und das Fehlen eines Widerrufsrechts trotzdem aufzeigen, ohne sich mit solchen Fragen den Streak zu verhauen.