Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Widerruf & Verbraucherverträge

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag II - Ausnahmetatbestand Bagatellgrenze (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB)

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag II - Ausnahmetatbestand Bagatellgrenze (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB)

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K erwirbt von der Vertreterin V an seiner Haustür für €20 neue Glühbirnen. Später bemerkt er, dass er noch einen großen Vorrat hat. Er will deshalb den Vertrag widerrufen und schickt hierfür die Ware kommentarlos zurück an V.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag II - Ausnahmetatbestand Bagatellgrenze (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Handelt es sich bei dem Kaufvertrag über die Glühbirnen um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§ 312b Abs. 1 BGB)?

Ja!

Der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Vertrag liegt vor, wenn er in einer der von § 312b Abs. 1 BGB genannten Situationen abgeschlossen wurde. Danach zählen hierzu in erster Linie Verträge, die bei gleichzeitiger Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum ist (§ 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB).K und V schlossen den Kaufvertrag an der Haustür von Ks Privatwohnung. V übte dort ihre Tätigkeit weder dauerhaft, noch gewöhnlich aus. Somit handelt es sich hierbei um keinen Geschäftsraum. Der in § 312b Abs. 1 definierte Begriff der „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge“ hat den Begriff der Haustürgeschäfte aus § 312 BGB a.F. ersetzt.
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2. K steht deshalb ein Widerrufsrecht zu (§§ 312g, 312, 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 312 BGB bedarf es zur Anwendung des § 312g BGB zunächst (1) eines Verbrauchervertrags (§ 310 Abs. 3 BGB), der (2) den Verbraucher zur Zahlung eines Preises oder zur Zahlung mit Daten verpflichtet (§ 312 Abs. 1, 1a BGB) und (c) keinem Ausnahmetatbestand unterfällt (§ 312 Abs. 2-Abs. 7 BGB). Nach § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt des Verbrauchers €40 nicht überschreitet (=Bagatellgrenze). Die Glühbirnen kosten nur €20. K hat sie direkt bezahlt und hierfür die Glühbirnen übereignet bekommen. Damit ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen.Vorsicht Falle! Vergewissere Dich stets, ob der Anwendungsbereich eröffnet ist.
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