Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Widerruf & Verbraucherverträge

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag II - Ausnahmetatbestand Bagatellgrenze (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB)

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag II - Ausnahmetatbestand Bagatellgrenze (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB)

27. August 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K erwirbt von der Vertreterin V an seiner Haustür für €20 neue Glühbirnen. Später bemerkt er, dass er noch einen großen Vorrat hat. Er will deshalb den Vertrag widerrufen und schickt hierfür die Ware kommentarlos zurück an V.

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