Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Widerruf & Verbraucherverträge
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag II - Ausnahmetatbestand Bagatellgrenze (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB)
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag II - Ausnahmetatbestand Bagatellgrenze (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB)
6. Juli 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K erwirbt von der Vertreterin V an seiner Haustür für €20 neue Glühbirnen. Später bemerkt er, dass er noch einen großen Vorrat hat. Er will deshalb den Vertrag widerrufen und schickt hierfür die Ware kommentarlos zurück an V.
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Einordnung des Falls
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag II - Ausnahmetatbestand Bagatellgrenze (§ 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Handelt es sich bei dem Kaufvertrag über die Glühbirnen um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§ 312b Abs. 1 BGB)?
Ja!
2. K steht deshalb ein Widerrufsrecht zu (§§ 312g, 312, 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
22.12.2024, 21:39:19
Wenn § 312b nicht zur Anwendung gelangt, weil der Anwendungsbereich der § 312a ff. schon gar nicht eröffnet ist, muss man wohl auch darüber nachdenken, ob man hier überhaupt davon sprechen kann, dass ein Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag iSd. § 312b vorliegt… Vielleicht entfernt man die entsprechende Frage zu § 312b, dann kann man die Einschränkung des Anwendungsbereichs der §§ 312a ff. und das Fehlen eines Widerrufsrechts trotzdem aufzeigen, ohne sich mit solchen Fragen den Streak zu verhauen.

Celina
26.5.2025, 21:18:50
Hallo:-) Blöde Frage... Aber das kommentarlose Zurückschicken von Waren genügt doch grundsätzlich ebenfalls nicht für die wirksame Erklärung eines Widerrufs oder habe ich da etwas falsch gelernt?