U-Haft – Benachrichtigungspflicht

31. Mai 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gegen den Kreditkartenbetrüger K wird im Ermittlungsverfahren ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen. Haftrichter H will nun die einzige Angehörige des K, dessen Mutter M, vom Vollzug der Untersuchungshaft benachrichtigen. K widerspricht diesem Vorhaben eindringlich.

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Einordnung des Falls

U-Haft – Benachrichtigungspflicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H muss K Gelegenheit geben, selbst die M zu kontaktieren.

Ja, in der Tat!

Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird (§ 114c Abs. 1 StPO, Benachrichtigungsrecht). K ist verhafteter Beschuldiger, eine Gefährdung des Untersuchungszwecks ist nicht ersichtlich.
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2. H müsste die M grundsätzlich benachrichtigen.

Ja!

Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen (§ 114c Abs. 2 S. 1 StPO, richterliche Benachrichtigungspflicht). Die Benachrichtigungspflicht folgt aus Art. 104 Abs. 4 GG und ist zwingend. Sie soll die Allgemeinheit davor schützen, dass Staatsbürger ohne Kenntnis unabhängiger Dritter aus der Öffentlichkeit verschwinden und dient darüber hinaus dem Schutz des Beschuldigten. Da die Haft gegen K vollzogen wird, trifft den H die Benachrichtigungspflicht.

3. H darf die M benachrichtigen, obwohl K widerspricht.

Genau, so ist das!

Einschränkungen der Benachrichtigungspflicht (§ 114c Abs. 2 S. 1 StPO) kommen nur bei bei übermäßigen Eingriffen in die grundgesetzlich geschützte Sphäre des Beschuldigten, bei schwerwiegender Gefahr für Angehörige des Beschuldigten oder dritte Personen oder für die Sicherheit des Staates oder bei notstandsähnlichen Situationen in Betracht. Der bloße Widerspruch des Beschuldigten genügt jedoch grundsätzlich nicht. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Mitteilung und ihre Folgen sich für den Verhafteten als übermäßigen Eingriff in seine grundrechtlich geschützte Sphäre darstellen. Für einen übermäßigen Eingriff ist nichts ersichtlich, der bloße Widerspruch entbindet H nicht von seiner Benachrichtigungspflicht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FABY

Faby

25.5.2023, 14:37:42

Wird nur schwer mit der Benachrichtigung durch das Gericht, wenn der Be

schuld

igte keine Angaben macht bzw. Kontaktdaten eines Angehörigen benennt :D


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