§ 81a – Rechtfertigungsgrund
21. August 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach einem Clubbesuch fährt der T schwer betrunken nach hause. Er gerät in eine Kontrolle und verweigert sich den Aufforderungen des Polizisten P (Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft, § 152 GVG). P riecht Alkohol und sieht Wodka auf dem Beifahrersitz. Er macht T klar, dass er ihn zwangsweise zur Blutprobenentnahme ins Krankenhaus bringen werde, wenn T nicht am Atemalkoholtest teilnehme.
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