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Klassisches Klausurproblem

Nach einem Besuch im Berghain fährt der leicht bekleidete T Sonntag nachmittags schwer betrunken über den Ku’Damm. Er gerät in eine Kontrolle und verweigert sich den Aufforderungen des Polizisten P. P riecht Alkohol und sieht Wodka auf dem Beifahrersitz. Er macht T klar, dass er ihn zwangsweise zur Blutprobenentnahme ins Krankenhaus bringen werde, wenn T nicht am Atemalkoholtest teilnehme.

Einordnung des Falls

§ 81a – Rechtfertigungsgrund

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P begeht tatbestandlich eine versuchte Nötigung (§ 240, 22, 23 StGB).

Genau, so ist das!

Eine Nötigung begeht, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Verhalten nötigt (§ 240 Abs. 1 StGB). P stellte mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs, der Verbringung in ein Krankenhaus und der Blutentnahme dem T zukünftige Übel in Aussicht (Nötigungshandlung). P beabsichtigte, den T durch die von ihm verübte Drohung dazu bewegen, doch noch freiwillig an dem Atemalkoholtest teilzunehmen (Nötigungserfolg). Dazu hatte er Tatentschluss und er setzte durch seine Ankündigung auch unmittelbar an (§ 22 StGB).

2. § 81a StPO ist ein Rechtfertigungsgrund.

Ja, in der Tat!

§ 81a StPO ist nicht nur Eingriffsgrundlage, sondern auch ein Rechtfertigungsgrund. Dies gilt jedenfalls soweit der angewendete Zwang verhältnismäßig ist.

3. § 81a StPO rechtfertigt nur den ärztlichen Eingriff, nicht das zwangsweise Verbringen ins Krankenhaus.

Nein!

§ 81a Abs. 1 StPO rechtfertigt zum einen die dort bezeichneten Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit. Außerdem rechtfertigt § 81a Abs. 1 StPO die mit der zwangsweisen Durchsetzung dieser Eingriffe verbundenen Vorbereitungs- und Vollziehungsmaßnahmen, soweit diese notwendig und verhältnismäßig sind. Die Berechtigung zur zwangsweisen Verbringung des Verdächtigen zwecks Ermöglichung der Blutentnahme ist dabei eine sich aus § 81a Abs. 1 und 2 StPO ergebende Annexkompetenz zur Anordnungsbefugnis. § 81a StPO rechtfertigt auch das zwangsweise Verbringen.

4. P handelte gerechtfertigt.

Genau, so ist das!

Es bedarf nach § 81a Abs. 2 S. 2 StPO keiner richterlichen Anordnung für Blutprobenentnahmen bei Verdacht einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 316 StGB). In diesen Fällen liegt die Befugnis zur Anordnung einer Blutprobenentnahme generell bei der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen. P durfte die Blutprobenentnahme selbst anordnen, da das Fahren des T im Zusammenhang dessen Alkoholgeruch und der Wodkaflasche verfahrenserhebliche Tatsachen waren, die den Verdacht begründeten, dass T eine Straftat nach § 316 Abs. 1 StGB begangen hat (§ 81a Abs. 2 S. 2 StPO). Der in Aussicht gestellte Zwang war nicht unverhältnismäßig. Die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes liegen daher vor.

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