§ 81a – Rechtfertigungsgrund
16. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Nach einem Besuch im Berghain fährt der leicht bekleidete T Sonntag nachmittags schwer betrunken über den Ku’Damm. Er gerät in eine Kontrolle und verweigert sich den Aufforderungen des Polizisten P. P riecht Alkohol und sieht Wodka auf dem Beifahrersitz. Er macht T klar, dass er ihn zwangsweise zur Blutprobenentnahme ins Krankenhaus bringen werde, wenn T nicht am Atemalkoholtest teilnehme.
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Einordnung des Falls
§ 81a – Rechtfertigungsgrund
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P begeht tatbestandlich eine versuchte Nötigung (§ 240, 22, 23 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 81a StPO ist ein Rechtfertigungsgrund.
Ja, in der Tat!
3. § 81a StPO rechtfertigt nur den ärztlichen Eingriff, nicht das zwangsweise Verbringen ins Krankenhaus.
Nein!
4. P handelte gerechtfertigt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri
25.7.2021, 17:06:34
Cooler Fall!
ctr
6.3.2023, 18:00:21
Warum ist die Blutprobenentnahme rechtmäßig? MMn liegt hier eine Täuschung durch den Polizeibeamten vor, der dem Beschuldigten suggeriert, er habe eine Pflicht bei einem Atemalkoholtest mitzuwirken. Zusätzlich suggeriert er dem Beschuldigten, wenn der Atemtest gemacht würde, er eine Blutprobe nicht mehr machen müsste. Das ist jedoch nicht der Fall, da ja dennoch idR Blut genommen wird, um den BAK genau bestimmen zu können. Das Verhalten des Polizeibeamten scheint mir nicht rechtmäßig zu sein.

Lukas_Mengestu
7.3.2023, 14:12:11
Hallo ctrissler, vielen Dank für Deinen Beitrag. In der Tat besteht keine Verpflichtung des Beschuldigten an dem Atemalkoholtest mitzuwirken. Dies wurde nach unserem Verständnis von P aber auch nicht suggeriert. Vielmehr hat er hier lediglich zwei mögliche Szenarien aufgezeigt: a) das freiwillige Unterziehen unter einen Atemalkoholtest oder b) die zwangsweise Verbringung ins Krankenhaus, die über § 81a Abs. 2 StPO gerechtfertigt wäre. Da er insoweit also mit einem rechtmäßigen Verhalten drohte (Verbringung inst Krankenhaus) und sich auch bei einer
Zweck-Mittel-Relationkeine
Verwerflichkeitergibt, stellt Ps
Drohunghier keine (versuchte)
Nötigungdar. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
honeyhoneyhoney
19.11.2024, 14:48:41
Ist hier die
Nötigungnicht
verwerflich(§ 240 II StGB) oder ist die Tat nach § 81a gerechtfertigt wie nach § 32 StGB? :)

2cool4lawschool
11.1.2025, 16:05:50
@[honeyhoneyhoney](210758) 81a StPO ist ein allg. Rechtfertigungsgrund.. den prüfst du wie § 32 StGB in der
Rechtswidrigkeitund daran schließt sich in der Regel dann die
Verwerflichkeitsprüfung an.
Tin
9.12.2024, 20:41:24
Würde die
Unverhältnismäßigkeitnicht vielmehr zu einem Beweisverwertungsverbot, als zu einer versuchten
Nötigungdes P führen ?

BenKenobi
13.2.2025, 11:05:03
Die
Unverhältnismäßigkeitwürde zur
Rechtswidrigkeitder Beweisgewinnung führen. Daraufhin müsste ein Beweisverwertungsverbot geprüft und in diesem Rahmen nach der
Abwägungslehreaufgelöst werden, ob das staatliche Verfolgungsinteresse (Schwere der Vorwürfe, Rechtssicherheit) oder das Beschuldigteninteresse (hier insbes. die körperliche Unversehrtheit) überwiegt. Wegen der unterschiedlichen Prüfungsstandorte und -ziele sollte man hier sauber trennen. Eine unverhältnismäßige Zwangsmaßnahme dürfte i.d.R. auch zu einem Überwiegen der Beschuldigteninteressen führen, aber hier sollte man keine vorschnellen Schlüsse ziehen.
nmew
21.2.2025, 15:02:54