Beweisperson – ZVR/AVR Verlöbnis 153a
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bringt den Liebhaber seiner Verlobten V, den Nachbarn N vorsätzlich um. V ist dabei anwesend und macht sich dabei ausschließlich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Tage nach der Tat löst V das Verlöbnis auf. Die Staatsanwältin S stellt das Verfahren gegen V nach § 153a StPO ein, V erfüllt die Auflage. S verlangt nun, dass die V als Zeugin im Verfahren gegen A aussagt.
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Einordnung des Falls
Beweisperson – ZVR/AVR Verlöbnis 153a
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V ist Zeugin.
Ja!
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2. V muss aussagen, sofern sie kein Zeugnisverweigerungsrecht hat.
Genau, so ist das!
3. V verfügt über ein Zeugnisverweigerungsrecht.
Nein, das trifft nicht zu!
4. V verfügt über ein Auskunftsverweigerungsrecht.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Leo
10.3.2021, 16:47:13
Wieso ist die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen V gem.
§153aI S. 5 StPO hier nicht zu berücksichtigen? Ist es nicht zumindest möglich, dass sich ihre eigene Tat durch die Zeugenaussage als Verbrechen darstellt? Besten Dank im Voraus!
Speetzchen
10.3.2021, 19:09:31
Finde den Einwand sehr gut, vielleicht sollte diesbezgl. ein Hinweis in die Antwort aufgenommen werden. Da aber laut dem SV keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Mordmerkmalen bestehen, greift der Einwand i.E. nicht. Lg
Lukas_Mengestu
11.3.2021, 10:59:28
Vielen Dank euch beiden für die gute Frage! Richtig ist insoweit, dass bei Erfüllung der Auflagen nach § 153a Abs. 1 S. 5 StPO nur die Wiederaufnahme wegen eines Vergehens ausgeschlossen ist und V somit bei Begehung eines Verbrechens tatsächlich die Wiederaufnahme drohen würde. In Betracht kommt zB Totschlag oder gar
Mord durch Unterlassen. Wir wollten den Fall indes nicht mit der hierfür notwendigen Prüfung aufladen (insb. der Frage der
Garantenstellung), weswegen der Hinweis erfolgte, dass sie sich nur wegen unterlassener Hilfeleistung (
§ 323c StGB) strafbar gemacht hat. Dabei handelt es sich nur um ein Vergehen (vgl. § 12 Abs. 2 StGB). Wir haben nun noch das Wort "ausschließlich" ergänzt, um das zu verdeutlichen. Passt das so für euch? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Leo
11.3.2021, 12:02:51
Stimmt, der Sachverhalt ist schon eindeutig. Trotzdem eine interessante Überlegung. Vielen Dank für die hilfreichen Rückmeldungen!
Jose
26.1.2022, 12:46:49
Spricht man wegen § 153a I S. 5 StPO von "beschränktem Strafklageverbrauch"?
Kassandra
11.3.2022, 17:10:33
Zum aufgelösten Verlöbnis: Umkehrschluß aus Par 52 Abs 1 Nr. 2 StPO (statt Abs. 1)?
Kassandra
11.3.2022, 17:16:08
Verschrieben: Statt Abs. 2
Lukas_Mengestu
15.3.2022, 16:17:33
Danke Kassandra, das haben wir korrigiert :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team