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Klassisches Klausurproblem

A bringt den Liebhaber seiner Verlobten V, den Nachbarn N vorsätzlich um. V ist dabei anwesend und macht sich dabei ausschließlich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Tage nach der Tat löst V das Verlöbnis auf. Die Staatsanwältin S stellt das Verfahren gegen V nach § 153a StPO ein, V erfüllt die Auflage. S verlangt nun, dass die V als Zeugin im Verfahren gegen A aussagt.

Einordnung des Falls

Beweisperson – ZVR/AVR Verlöbnis 153a

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V ist Zeugin.

Ja!

Zeuge ist eine Person, die im Strafverfahren über ihre Wahrnehmung von Tatsachen durch eine Aussage berichten soll, ohne durch eine andere Verfahrensrolle davon ausgeschlossen zu sein (formeller Zeugenbegriff). Beweisgegenstand der Zeugenaussage sind nur vom Zeugen höchstpersönlich wahrgenommene Tatsachen, nicht Meinungen zur oder Schlussfolgerungen aus diesen Tatsachen. V soll über ihre seine tatsächlichen Wahrnehmungen bei der Tat des A berichten.

2. V muss aussagen, sofern sie kein Zeugnisverweigerungsrecht hat.

Genau, so ist das!

Der Zeuge ist verpflichtet, wahrheitsgemäß zum Gegenstand der Vernehmung auszusagen. (1) Die Pflicht zur Aussage umfasst die Pflicht, sich zu allen erheblichen Tatsachen umfassend zu äußern. (2) die Pflicht zur Wahrheit (§§ 57 S. 1, 161a Abs. 1 S. 2 StPO) bedeutet, dass die Angaben des Zeugen vollständig sein und der Wahrheit entsprechen müssen. Die Aussagepflicht entfällt nur, wenn der Zeuge über ein Zeugnisverweigerungs- oder Auskunftsverweigerungsrecht verfügt. Macht er davon keinen Gebrauch, muss er jedoch die Wahrheit sagen.

3. V verfügt über ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Nein, das trifft nicht zu!

Zeugen stehen zwei Arten von Zeugnisverweigerungsrechten zu, (1) das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (§ 52 StPO) und (2) aus beruflichen Gründen (§ 53 StPO). Die Verlobte des Beschuldigten ist zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Dieses Verweigerungsrecht besteht jedoch nach Auflösung des Verlöbnisses nicht fort. Dies zeigt der Umkehrschluss zu § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO, wo das Fortdauern des Verweigerungsrechts nur bei Ehegatten angeordnet ist.

4. V verfügt über ein Auskunftsverweigerungsrecht.

Nein!

Das Auskunftsverweigerungsrecht berechtigt dazu, nur auf solche Fragen die Antwort zu verweigern, mit denen der Zeuge sich selbst oder einen Angehörigen, der nicht Beschuldigter in dem betreffenden Verfahren ist, der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde (§ 55 StPO). Keine solche Gefahr besteht aufgrund des Strafklageverbrauchs, wenn es hinsichtlich der Tat, derer er sich durch seine Antworten verdächtig machen könnte, bereits zu einer rechtskräftigen Entscheidung gekommen ist (Art. 103 Abs. 3 GG). Bei § 153a StPO wird das Verfahren nach Erfüllung der Auflage endgültig eingestellt; es tritt beschränkter Strafklageverbrauch ein. Deshalb besteht keine Gefahr der Strafverfolgung iSv § 55 StPO.

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