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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K klagt gegen B. Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung für den 1.4. Die Ladung kann dem B nicht zugestellt werden. Am 24.3. teilt K die neue Anschrift des B mit; die Zustellung erfolgt am 30.3. B erscheint nicht. K beantragt ein Versäumnisurteil.

Einordnung des Falls

Beispiel Ausschlussgründe: § 335 Abs. 1 Nr.2 ZPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Da B nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, ist er säumig.

Ja, in der Tat!

Zum Begriff der Säumnis im Sinne des § 331 ZPO gehört, dass der Beklagte zum Verhandlungstermin nicht erscheint oder nicht verhandelt. Dabei fingiert § 333 ZPO bei Nichtverhandeln ein Nichterscheinen. Ein Nichtverhandeln liegt vor: 1) im Anwaltsprozess, wenn kein die Partei vertretender Rechtsanwalt anwesend ist; 2) wenn keine Anträge gestellt

2. Auf Antrag des K ergeht somit ein Versäumnisurteil gegen B.

Nein!

Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil gemäß § 331 ZPO sind: 1) Säumnis des Beklagten, 2) Antrag des Klägers, 3) Zulässigkeit der Klage, 4) Schlüssigkeit der Klage UND 5) das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe gemäß §§ 335, 337 ZPO . Vorliegend kommt jedoch § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Betracht, da die Ladungsfrist (§ 217 ZPO) nicht eingehalten wurde. Die weiteren Vorschriften zur ordnungsgemäßen Ladung finden sich in den §§ 214 ff. ZPO.

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Isabell

Isabell

28.9.2021, 09:05:18

Schließt nicht die fehlende Schuld die Säumnis aus? Also ich würde hier deswegen schon die Frage nach der Säumnis anders beantworten.

VIC

Victor

28.9.2021, 17:12:22

Nein die Säumnis ist erstmal faktisch zu betrachten. Rein theoretisch reicht ja sogar die Anwesenheit für die Säumnis aus, wenn man nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Allerdings ist der Erlass des VUs wie dargestellt noch von anderen Voraussetzungen abhängig.


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