Beispiel Ausschlussgründe: § 335 Abs. 1 Nr.2 ZPO
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K klagt gegen B. Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung für den 1.4. Die Ladung kann dem B nicht zugestellt werden. Am 24.3. teilt K die neue Anschrift des B mit; die Zustellung erfolgt am 30.3. B erscheint nicht. K beantragt ein Versäumnisurteil.
Einordnung des Falls
Beispiel Ausschlussgründe: § 335 Abs. 1 Nr.2 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da B nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint, ist er säumig.
Ja, in der Tat!
2. Auf Antrag des K ergeht somit ein Versäumnisurteil gegen B.
Nein!
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Isabell
28.9.2021, 09:05:18
Schließt nicht die fehlende Schuld die Säumnis aus? Also ich würde hier deswegen schon die Frage nach der Säumnis anders beantworten.
Victor
28.9.2021, 17:12:22
Nein die Säumnis ist erstmal faktisch zu betrachten. Rein theoretisch reicht ja sogar die Anwesenheit für die Säumnis aus, wenn man nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Allerdings ist der Erlass des VUs wie dargestellt noch von anderen Voraussetzungen abhängig.