Verteidigungskosten (Schutzzweck der Norm)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Raserin R ist mit überhöhter Geschwindigkeit an einem Unfall mit Opi O (Halter) beteiligt, weil O der R fahrlässig die Vorfahrt nimmt. Bei dem Unfall erleidet R Körper- und Eigentumsverletzungen. Gegen R wird ein Strafverfahren wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eingeleitet. Sie wird erst in der Revision freigesprochen. R verlangt von O Ersatz der Verteidigungskosten im Strafverfahren.
Einordnung des Falls
Verteidigungskosten (Schutzzweck der Norm)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der haftungsbegründende Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB ist erfüllt.
Ja!
2. Weil eine Körper- bzw. Eigentumsverletzung haftungsbegründend war, werden auf Rechtsfolgenseite auch nur die unmittelbaren Körper- und Sachschäden ersetzt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Schaden der R – die Verteidigungskosten – müssen dem O zurechenbar sein, damit sie im Rahmen der §§ 249ff. BGB ersetzbar sind.
Ja, in der Tat!
4. Ein Schaden ist vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB umfasst, wenn er nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit ist.
Nein!
5. Die Verteidigungskosten sind als Schaden vom Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB erfasst.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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frausummer
16.11.2022, 10:49:04
Für mich wäre der Fall schon bei der Rechtsgutsverletzung zu Ende gewesen, da die Kosten für den Strafverteidiger doch einen Vermögensschaden darstellen und diese ersetzt werden sollen
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Nora Mommsen
18.11.2022, 12:10:02
Hallo frausummer, Achtung: am Ende will R die Verteidigerkosten ersetzt bekommen. Sie ist aber (auch) an Körper und Gesundheit verletzt worden laut Sachverhalt, sodass eine Rechtsgutverletzung im Sinne des § 823 BGB gegeben ist. Ob die Verteidigerkosten auch ersetzt werden ist keine Frage des haftungsbegründenden Tatbestands. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Efecan Ö.
3.1.2024, 00:31:00
wie würde es sich verhalten, wenn K einen Anwalt kontaktiert hätte, um den zivilrechtlichen SE-Anspruch vor Gericht geltend zu machen? Könnte K diese Anwaltskosten über 823 I bzw. II geltend machen? Liebe Grüße Efecan