Gubener Verfolgungsfall (Fokus Schaden)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Asylbewerber A wird von 11 bewaffneten Neonazis N verfolgt, bedrängt und massiv bedroht. Um zu entkommen, springt er durch eine geschlossene Glastür. Dabei zieht er sich so tiefe Schnittwunden zu, dass er binnen kurzer Zeit verblutet.
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Einordnung des Falls
Gubener Verfolgungsfall (Fokus Schaden)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N haben eine kausale und zurechenbare Verletzungshandlung begangen (§ 823 Abs. 1 BGB), indem sie A bedrängt und bedroht haben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat durch seinen Tod einen kausalen Schaden erlitten.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die N haben ein Schutzgesetz verletzt (§ 823 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
4. As Ehefrau E hat einen Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten und des entgangenen Unterhalts gegen die N (§ 844 Abs. 1 und 2 BGB).
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Schwanzanwaltschaft
3.3.2024, 11:31:59
Ist es möglich bei der Tötung einen Schmerzensgeldanspruch nach §823 bzgl. der zum Tod führenden Körperverletzung zu bejahen, welcher dann im Rahmen der
Universalsukzessionauf die Erben übergeht?
Leo Lee
3.3.2024, 18:16:37
Hallo Schwanzanwaltschaft, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat ist auch ein Schmerzensgeldanspruch vererbbar über 1922 BGB. Becahte allerdings, dass ein Schmerzensgeldanspruch (oder imm. Schäden generell) aufgrund Verletzung des PERSÖNLICHKEITSRECHTS wegen des besonderen individuellen Charakters etwas komplizierter ist! Hierzu gibt es einen tollen Fall hier: https://applink.jurafuchs.de/uTe8HHZuFHb! Ansonsten kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Leipold § 1922 Rn. 80 und 159 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Pp2
3.8.2024, 16:54:03
Ist zwar schön etwas länger her, aber hier dürfte eher davon ausgegangen werden, dass schon kein Schmerzensgeldanspruch entsteht, der vererbt werden kann. Evtl. kann "kur darauf verblutet" natürlich so ausgelegt werden, dass für diesen Zeitraum ein Schmerzensgeld in Frage kommt. Bei sofortigem Tod des Geschädigten dürfte ein Schmerzensgeldanspruch aber mM nach idR ausscheiden.
Dogu
7.8.2024, 18:02:45
@[Pp2](257540) Sehe ich auch so. Im Examen dürften dann vielleicht noch nähere Informationen verfügbar sein. Je nachdem, welcher Teil/Arterie des Körpers betroffen ist, dürfte innerhalb sehr kurzer Zeit Ohnmacht eintreten, sodass ein Schmerzempfinden ausgeschlossen ist.