Vorschusspflicht § 439 Abs. 2 BGB


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Neues Kaufrecht 2022

Verbraucherin V bestellt bei reBuy (R) eine gebrauchte Xbox 360 für €50. Nach einer Woche Spielspaß funktioniert die Xbox nicht mehr, die LED blinkt nicht mehr grün, sondern rot. Der Mangel lag schon bei Gefahrübergang vor. V verlangt von R Nachbesserung; R sagt diese zu und erbittet die Zusendung der Xbox.

Einordnung des Falls

Vorschusspflicht § 439 Abs. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V kann Reparatur der Xbox verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer Nachbesserung verlangen (§ 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB), sodass der Verkäufer verpflichtet ist, den Mangel selbst zu beseitigen oder ihn durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Die Xbox war bei Gefahrübergang mangelhaft.

2. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt hier bei V.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Nacherfüllungsort ist gesetzlich nicht regelt, sodass die allgemeine Regel des § 269 Abs. 1 BGB gilt. Danach ist Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners (= Verkäufers), wenn ein Ort für die Leistung weder vertraglich bestimmt wurde noch ein solcher Ort aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, entnommen werden kann. Ob sich der Erfüllungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt, hängt von der Verkehrsanschauung ab. So ist die Kaufsache bei alltäglichen Ladengeschäften nach der Verkehrsanschauung dort „umzutauschen“. Bei Reparaturen von technischen Geräten werden Reparatur- und Diagnosearbeiten meist nur beim Verkäufer sinnvoll stattfinden können. Fehlt eine solche Verkehrsanschauung, ist Erfüllungsort der Wohnsitz des Verkäufers. Hier ist kein Nacherfüllungsort bestimmt, die Verkehrsanschauung spricht bei Elektrogeräten für eine Reparatur beim Verkäufer und auch im Zweifel der Erfüllungsort bei R.

3. V muss die Transportkosten für die Zusendung zum Verkäufer letztlich selbst tragen.

Nein!

Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB). Es handelt sich dabei um eine eigenständige verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage. Der Käufer kann hierdurch beispielweise Kostenerstattung für die Transportkosten verlangen, wenn der Erfüllungsort für die Nacherfüllung nicht am Belegenheitsort der mangelhaften Sache liegt und der Käufer die Sache daher zum Zweck der Nacherfüllung selbst an den Erfüllungsort (und nach der Nacherfüllung zurück an den Einsatzort) transportieren muss. Die Kostentragungspflicht liegt daher bei R.

4. V kann einen Vorschuss für die Transportkosten verlangen (§ 475 Abs. 4 BGB).

Genau, so ist das!

Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 S. 1 BGB) kann der Verbraucher vom Unternehmer Vorschuss für Kosten nach § 439 Abs. 2 und 3 BGB verlangen, insbesondere auch für die Transportkosten (§ 475 Abs. 4 BGB). Im Umkehrschluss besteht außerhalb von Verbrauchsgüterkäufen kein Anspruch auf Vorschuss. § 475 Abs. 4 BGB n.F. entspricht dem bis zum 31.12.2021 geltenden § 475 Abs. 6 BGB a.F.

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TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

10.4.2021, 08:20:01

Total verwirrend, wenn der Käufer plötzlich V heißt 😂 soll aber kein Verbesserungsvorschlag sein, genau lesen ist eben immer wichtig 😉

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

10.4.2021, 08:21:00

Oh, der Doppelklick auf Senden war keine Absicht 😅

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.4.2021, 12:13:30

😀 Da ist der Sachverhalt aber tatsächlich auch etwas tricky. Beste Grüße, Lukas

Isabell

Isabell

13.5.2021, 15:41:11

Ich bin auch herrlich drauf hereingefallen. Das schult aber das genaue Lesen 😉

HannaHaas

HannaHaas

10.12.2023, 17:13:41

Ja das stimmt! In einer Strafrechtklausur hieß bei mir der Täter einmal O und das Opfer T... Habe ich zum Glück vor Abgabe noch gesehen und ganz schnell korrigieren können.. Das war gemein..😅

Außenbereichsinsel

Außenbereichsinsel

22.1.2024, 19:33:57

Soweit ich mich erinnern kann, ist die Rechtsnatur des § 439 II BGB umstritten. Während Teile der Literatur der Norm den Anspruchscharakter absprechen, da diese nur dem Verkäufer selbst anfallende Aufwendungen iRd Nacherfüllung erfassen soll, hält der BGH den Abs. 2 für eine "Kostentragungsregel mit Anspruchscharakter" nicht aber einen Anspruch an sich. Ein Vertiefungshinweis wäre an dieser Stelle ggf. hilfreich.


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