Zivilrecht

Kaufrecht

Nacherfüllung

Ersatz der Ausbaukosten

Ersatz der Ausbaukosten

5. Februar 2025

8 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Anwältin A kauft beim Hagebaumarkt (H) einen Eimer goldene Farbe, um ihr Büro zu streichen. Die Farbe ist jedoch unerkennbar verunreinigt, weshalb die getrocknete Farbe voller Blasen und Unreinheiten ist. A lässt die Farbe professionell für €1.000 entfernen.

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Einordnung des Falls

Ersatz der Ausbaukosten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, jurafuchs.de/jqqjgw8/erfuellungsort-bei-der-nacherfuellung" class="underline">439 Abs. 1 BGB).

Ja!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach § jurafuchs.de/jqqjgw8/erfuellungsort-bei-der-nacherfuellung" class="underline">439 BGB Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB). Er kann dabei als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) verlangen (§ jurafuchs.de/jqqjgw8/erfuellungsort-bei-der-nacherfuellung" class="underline">439 Abs. 1 BGB). An eine einmal getroffene Wahl ist der Käufer nach hM bis zur Vornahme der Nacherfüllung grundsätzlich nicht gebunden (Grenze: § 242 BGB). Der Käufer muss bei der Geltendmachung des Nacherfüllungsverlangen anbieten, dem Verkäufer am Erfüllungsort eine Untersuchung der erhobenen Mängelrügen zu ermöglichen.
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2. H muss die Entfernungskosten ersetzen, weil A einen Nacherfüllungsanspruch hat (§ jurafuchs.de/jqqjgw8/erfuellungsort-bei-der-nacherfuellung" class="underline">439 Abs. 3 BGB).

Genau, so ist das!

Hat der Käufer eine mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer im Rahmen der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen (§ jurafuchs.de/jqqjgw8/erfuellungsort-bei-der-nacherfuellung" class="underline">439 Abs. 3 BGB). Der Anspruch setzt kein Verschulden voraus. Unter die Regelung fällt dabei nicht nur der Einbau von Fliesen, sondern auch vergleichbare Vorgänge wie das Anbringen von Baumaterialien (Dachrinnen, Farben, Lacke etc.).A hat eine mangelhafte Sache an die Wand angebracht.

3. A hätte auch von H verlangen können, dass dieser im Rahmen der Nacherfüllung die Farbe entfernt, weil § jurafuchs.de/jqqjgw8/erfuellungsort-bei-der-nacherfuellung" class="underline">439 Abs. 3 BGB nur das Recht des Verkäufers zum Ausbau/Einbau ausschließt, nicht aber seine Pflicht hierzu.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach hM ist der Verkäufer weder verpflichtet noch berechtigt, die betreffenden Arbeiten selbst vorzunehmen. Denn im Wortlaut des § jurafuchs.de/jqqjgw8/erfuellungsort-bei-der-nacherfuellung" class="underline">439 Abs. 3 ist ein solches Wahlrecht nicht verankert. Außerdem stellt § jurafuchs.de/jqqjgw8/erfuellungsort-bei-der-nacherfuellung" class="underline">439 Abs. 3 eine eigenständige Vorschrift für Einbaufälle dar, die außerhalb der Grundregelung des § jurafuchs.de/jqqjgw8/erfuellungsort-bei-der-nacherfuellung" class="underline">439 Abs. 1 und damit auch außerhalb der eigentlichen Nacherfüllungspflicht des Verkäufers steht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

10.1.2022, 13:20:56

Es bedarf aber auch i.R.d. Anspruchs einer

Nachfrist

setzung oder? Sonst kann der Verkäufer ja nicht überprüfen, ob ein Mangel tatsächlich vorlag und es läge eine Selbstvornahme des Käufers vor.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

11.1.2022, 10:21:57

Hallo L, der

Aufwendungsersatzanspruch

weicht von der übrigen Systematik der Kauf

mängelgewährleistung

sansprüche ab. Der Verkäufer hat hier kein Recht zur zweiten Andienung. Der Käufer hat in diesem Fall nicht nur ein Recht zur Selbstvornahme, sondern ist hierzu faktisch gezwungen, da er ansonsten keine Aufwendungen hat, die er ersetzt verlangen kann. Dieser Weg direkt auf den Sekundäranspruch (Ersatz der Kosten) zu springen, ist unionsrechtlich nicht zwingend vorgegeben. Der Rechtsausschuss hatte sich allerdings explizit gegen ein Wahlrecht des Verkäufers zwischen Selbstvornahme und Zahlung des Aufwendungsersatzes entschieden (mehr zu den Hintergründen bei Höpfner, in: BeckOGK-BGB, 1.09.2021, §

439

RdNr. 76 ff.). Beste Grüße, Lukas - für das

Jurafuchs

-Team

CR7

CR7

13.4.2023, 08:41:21

Vielleicht kann man das ja noch mit in eine Vertiefung aufnehmen! @[

Lukas Mengestu

](136780)

Natze

Natze

17.2.2024, 17:04:20

Also keine

Fristsetzung

, Verhältnismäßigkeit iSd Absatz 4 o.ä.? Hier hat ja die Gläubigerin sogar eine bessere Leistung durch professionelle Maler erhalten statt wie zuvor selbst zu streichen? Oder sind die Voraussetzungen „im Rahmen der

Nacherfüllung

“ laut dem Wortlaut in Absatz 3 miteinbegriffen?

MER

Merida

16.7.2023, 09:54:47

Grammatikalischer Fehler: Anwältin A will sein Büro streichen? 😇

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.7.2023, 14:37:40

Hallo Merida, danke dir - das haben wir angepasst :) Beste Grüße, Nora - für das

Jurafuchs

-Team

lexspecialia

lexspecialia

14.1.2025, 16:48:54

Ist das nicht umstritten ? Nach einer Ansicht soll dem Käufer das Wahlrecht nicht zustehen. Danach beschränkt auf den

Aufwendungsersatzanspruch

gegen den Verkäufer. Nach einer anderen Ansicht hingegen, soll dem Käufer nur in der bauvertraglichen Drittbeziehung kein Wahlrecht mehr zustehen. Zbsp. wenn U parkettstäbe bei V erwirbt und diese bei seinem Auftraggeber einbaut, hat U nur Anpruch auf den Aufwendungsersatz. Wenn aber K die Parkettstäbe kauft und einbauen lässt. Hat der K nach dieser anderen Ansicht Wahlrecht und kann von V Ausbau und Einbau neuer Parkettstäbe verlangen. Für diese Ansicht spricht, dass die Gesetzesbegründung das wahlrecht ausdrücklich nur für die bauvertragliche Drittbeziehung ausschließt

RO

Rojin.Car

15.1.2025, 14:02:11

das hab ich mich auch gefragt, weil es macht ja durchaus einen Unterschied, ob eine bauvertragliche Drittbeziehung vorliegt, bei der der Werkunternehmer einen AS gegen den Verkäufer der Materialien erhebt, wo ja unstreitig kein Wahlrecht vorliegt und dem Fall, in dem der Käufer selbst Ein- und Ausbau verlangt (der vorliegende Fall). Im letzteren Fall ergibt sich ja gar kein Problem des Eingriffs in ein fremde Vertragsverhältnis


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