Ersatz der Ausbaukosten
5. Februar 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anwältin A kauft beim Hagebaumarkt (H) einen Eimer goldene Farbe, um ihr Büro zu streichen. Die Farbe ist jedoch unerkennbar verunreinigt, weshalb die getrocknete Farbe voller Blasen und Unreinheiten ist. A lässt die Farbe professionell für €1.000 entfernen.
Diesen Fall lösen 75,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ersatz der Ausbaukosten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen (§§ 437 Nr. 1, jurafuchs.de/jqqjgw8/erfuellungsort-bei-der-nacherfuellung" class="underline">439 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. H muss die Entfernungskosten ersetzen, weil A einen Nacherfüllungsanspruch hat (§ jurafuchs.de/jqqjgw8/erfuellungsort-bei-der-nacherfuellung" class="underline">439 Abs. 3 BGB).
Genau, so ist das!
3. A hätte auch von H verlangen können, dass dieser im Rahmen der Nacherfüllung die Farbe entfernt, weil § jurafuchs.de/jqqjgw8/erfuellungsort-bei-der-nacherfuellung" class="underline">439 Abs. 3 BGB nur das Recht des Verkäufers zum Ausbau/Einbau ausschließt, nicht aber seine Pflicht hierzu.
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
10.1.2022, 13:20:56
Es bedarf aber auch i.R.d. Anspruchs einer
Nachfristsetzung oder? Sonst kann der Verkäufer ja nicht überprüfen, ob ein Mangel tatsächlich vorlag und es läge eine Selbstvornahme des Käufers vor.
Lukas_Mengestu
11.1.2022, 10:21:57
Hallo L, der
Aufwendungsersatzanspruchweicht von der übrigen Systematik der Kauf
mängelgewährleistungsansprüche ab. Der Verkäufer hat hier kein Recht zur zweiten Andienung. Der Käufer hat in diesem Fall nicht nur ein Recht zur Selbstvornahme, sondern ist hierzu faktisch gezwungen, da er ansonsten keine Aufwendungen hat, die er ersetzt verlangen kann. Dieser Weg direkt auf den Sekundäranspruch (Ersatz der Kosten) zu springen, ist unionsrechtlich nicht zwingend vorgegeben. Der Rechtsausschuss hatte sich allerdings explizit gegen ein Wahlrecht des Verkäufers zwischen Selbstvornahme und Zahlung des Aufwendungsersatzes entschieden (mehr zu den Hintergründen bei Höpfner, in: BeckOGK-BGB, 1.09.2021, §
439RdNr. 76 ff.). Beste Grüße, Lukas - für das
Jurafuchs-Team
CR7
13.4.2023, 08:41:21
Natze
17.2.2024, 17:04:20
Also keine
Fristsetzung, Verhältnismäßigkeit iSd Absatz 4 o.ä.? Hier hat ja die Gläubigerin sogar eine bessere Leistung durch professionelle Maler erhalten statt wie zuvor selbst zu streichen? Oder sind die Voraussetzungen „im Rahmen der
Nacherfüllung“ laut dem Wortlaut in Absatz 3 miteinbegriffen?
Merida
16.7.2023, 09:54:47
Grammatikalischer Fehler: Anwältin A will sein Büro streichen? 😇
Nora Mommsen
16.7.2023, 14:37:40
lexspecialia
14.1.2025, 16:48:54
Ist das nicht umstritten ? Nach einer Ansicht soll dem Käufer das Wahlrecht nicht zustehen. Danach beschränkt auf den
Aufwendungsersatzanspruchgegen den Verkäufer. Nach einer anderen Ansicht hingegen, soll dem Käufer nur in der bauvertraglichen Drittbeziehung kein Wahlrecht mehr zustehen. Zbsp. wenn U parkettstäbe bei V erwirbt und diese bei seinem Auftraggeber einbaut, hat U nur Anpruch auf den Aufwendungsersatz. Wenn aber K die Parkettstäbe kauft und einbauen lässt. Hat der K nach dieser anderen Ansicht Wahlrecht und kann von V Ausbau und Einbau neuer Parkettstäbe verlangen. Für diese Ansicht spricht, dass die Gesetzesbegründung das wahlrecht ausdrücklich nur für die bauvertragliche Drittbeziehung ausschließt
Rojin.Car
15.1.2025, 14:02:11
das hab ich mich auch gefragt, weil es macht ja durchaus einen Unterschied, ob eine bauvertragliche Drittbeziehung vorliegt, bei der der Werkunternehmer einen AS gegen den Verkäufer der Materialien erhebt, wo ja unstreitig kein Wahlrecht vorliegt und dem Fall, in dem der Käufer selbst Ein- und Ausbau verlangt (der vorliegende Fall). Im letzteren Fall ergibt sich ja gar kein Problem des Eingriffs in ein fremde Vertragsverhältnis