Anwartschaftsrecht
4. April 2025
21 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft von V ein Handy. V behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der 24 Kaufpreisraten vor. Eine Weitergabe des Handys in dieser Zeit ist K vertraglich untersagt. K veräußert nach Zahlung der ersten drei Raten die Anwartschaft an dem Handy an G und übergibt ihr das Handy. V verlangt von G Herausgabe.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat das Eigentum an dem Handy an K durch rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung verloren (§ 929 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hat V das Eigentum an dem Handy an G verloren?
Nein, das trifft nicht zu!
3. G ist Besitzerin des Handys.
Ja!
4. G steht aus dem Kaufvertrag zwischen K und V ein relatives Besitzrecht (§ 986 Abs. 1 BGB) zu.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Das Anwartschaftsrecht verleiht unstreitig auch ein dingliches Recht zum Besitz.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Kann V nach hM das Handy von G herausverlangen (§ 985 BGB)?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
5.4.2022, 17:32:34
Wieso ist hier kein
gutgläubiger Erwerbmöglich? Es liegt ja kein
abhandenkommenund keine
Bösgläubigkeitvor?

Lukas_Mengestu
6.4.2022, 14:31:10
Hallo nomamo, hätte K hier das Eigentum an dem Handy veräußert, so wäre es in der Tat zu einem gutgläubigen Erwerb gekommen (§§ 929 S. 1,
932 BGB). Hier hat K aber lediglich seine Anwartschaft veräußert bezüglich derer er auch
verfügungsbefugtwar. Da er insoweit zu erkennen gegeben hat, nicht selbst Eigentümer zu sein, ist hier ein
gutgläubiger Erwerbdes Eigentums ausgeschlossen. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper
16.2.2023, 19:48:50
Ist hier nicht der erwerbstatbestand nicht falsch? Da der Erwerber den Gegenstand ja achon hat müsste es doch 158, 929 S2 sein, bei bedinungseintritt
Timurso
17.2.2023, 16:33:02
Ich denke hierfür ist auf den Zeitpunkt der Erklärung abzustellen. Letztendlich ist es in den meisten Fällen aber auch egal. Dennoch würde ich sagen, dass für den Fall, dass der Eigentümer die Sache nicht übergibt, der Erwerber dem Eigentümer die Sache stiehlt und anschließend den Kaufpreis vollständig zahlt, kein Eigentumserwerb zustande kommen sollte. Dies wäre jedoch die Folge, wenn man auf den Zeitpunkt der B
esitzlage zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung abstellt statt der Erklärung der Bedingung.

Edward Hopper
1.3.2023, 14:33:51
Bedingungen sind aber niemals ex tunc

Paulah
2.6.2024, 12:18:25
Warum greift § 137 BGB hier nicht?

Paulah
2.6.2024, 13:16:13
Leo Lee
3.6.2024, 12:37:57
Hallo Paulah, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat könnte man hier sich die Frage stellen, ob 137 greift oder nicht. Beachte allerdings, dass 137 – also die Aufgabe der
Verfügungsbefugnis– sich NICHT auf der DINGLICHEN Ebene auswirkt. D.h., dass man sich zwar verpflichten kann, jedoch die verabredungswidrige Weitergabe immer noch gegenüber einem Dritten wirkt. Allerdings ergeben sich hieraus SE-Ansprüche aufgrund Verstoßes gegen die Verabredung. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Armbrüster § 137 Rn. 1 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Paulah
11.6.2024, 11:28:23
Ich habe bisher gelernt, dass nach herrschender Meinung die Anwartschaft ein dingliches B
esitzrecht einräumt. In der letzten Frage steht, die herrschende Meinung sei, dass die Anwartschaft kein
Recht zum Besitzgibt. Was ist richtig?
Jan
11.6.2024, 13:28:16
Das kommt ganz auf die Konstellation drauf an. Ich würde dir die Reihe von Prof Dr Fervers (
Kreditsicherungsrechte) empfehlen. Da ist das ganze sehr schön und didaktisch top aufbereitet.

Paulah
11.6.2024, 16:11:24
Stimmt! Fervers ist Klasse. Da bin ich noch nicht drauf gekommen. Danke!
Baran
3.12.2024, 08:42:30
Ich antworte zwar ein wenig spät, aber das Hauptargument in dieser Fallkonstellation ist, dass die V bereits drei Raten gezahlt hat, wodurch das Eigentum „unmittelbar bevorsteht“. Dadurch kann V einfach nach §242
dolo agit Einredegeltend machen und kann Herausgabe verlangen.

G0d0fMischief
6.1.2025, 11:34:00
@[Baran](273248) ich würde nicht sagen, dass der Eigentumserwerb hier unmittelbar bevorsteht. Im Gegenteil es sind noch 21 Kaufpreisraten zu zahlen, sodass der Eigentumserwerb erst in 21 Monaten stattfinden würde. Die Konstellation die du meinst, wäre m.E. einschlägig, wenn es sich um die letzte (allenfalls noch um die vorletzte) Kaufpreisrate handelt. Wobei man dies natürlich auch wieder von den Gesamtumständen abhängig machen sollte (wie viele Kaufpreisraten wurden insgesamt vereinbart?).

Cosmonaut
2.3.2025, 09:18:14
Das Störgefühl hinsichtlich des G lässt sich wohl beseitigen, wenn man bedenkt, dass dieser schlicht den Bedingungseintritt (= Restkaufpreiszahlung) vornehmen kann und damit das AWR zum Vollrecht erstarken lassen kann. Dann muss man auch nicht den Wertungswiderspruch ertragen, dass ein „Minus“ zum Vollrecht gegenüber dem Vollrecht selbst schwächer dasteht (so der Fall, wenn man V einen 985er zusprechen würde).

Sustainable Finance
13.8.2024, 07:19:53
Hey zusammen! Die letzte Frage hat mich etwas irregeführt, da die Herausgabe hier grundsätzlich an den mittelbaren B
esitzer zu erfolgen hat - wie es die Antwort auch vorsieht. Ich dachte, das sollte die Spitzfindigkeit der Frage sein. Klarer wäre es mE, die letzte Frage ggf. abzuändern iSv „kann V unmittelbar Herausgabe an sich selbst fordern?“ oder, falls die Herausgabe an den mittelbaren B
esitzer nicht Schwerpunkt sein soll „kann V Herausgabe an sich verlangen, wenn der mittelbare B
esitzer (K? 😄) den B
esitz nicht übernehmen will?“ bzw. „Kann V nach § 986 Abs. 1 S. 2 BGB Herausgabe an den mittelbaren B
esitzer (…K? 😅) verlangen?“. Viele Grüße, vielen Dank und weiter so 👏
benjaminmeister
22.2.2025, 22:14:49
Man sollte in der letzten Frage-Antwort wirklich noch mehr auf § 986 I S. 2 eingehen. Außerdem gibt es die dort genannte Person "H" gar nicht.
Niro95
26.2.2025, 08:49:14
Sehe ich genauso, das muss geändert werden.