Anwartschaftsrecht
13. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft von V ein Handy. V behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der 24 Kaufpreisraten vor. Eine Weitergabe des Handys in dieser Zeit ist K vertraglich untersagt. K veräußert nach Zahlung der ersten drei Raten die Anwartschaft an dem Handy an G und übergibt ihr das Handy. V verlangt von G Herausgabe.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat das Eigentum an dem Handy an K durch rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung verloren (§ 929 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. V könnte das Eigentum an dem Handy jedoch an G verloren haben. Haben sich K und G über die Übertragung des Eigentums geeinigt?
Nein, das trifft nicht zu!
3. G ist Besitzerin des Handys.
Ja!
4. G steht aus dem Kaufvertrag zwischen K und V ein relatives Besitzrecht (§ 986 Abs. 1 BGB) zu.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Das Anwartschaftsrecht verleiht unstreitig auch ein dingliches Recht zum Besitz.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Kann V nach h.M. Herausgabe des Handys von G an sich selbst verlangen (§ 985 BGB)?
Nein!
7. Hat G das Eigentum an dem Handy gutgläubig erworben (§ 932 BGB)?
Nein!
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